Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Rodewalder Lichtenheide"
(NSG HA 086)
Verordnung über das Naturschutzgebiet "Rodewalder Lichtenheide" in der Samtgemeinde Steimbke, Landkreis Nienburg/Weser vom 18. Juni 1985
Aufgrund der §§ 24, 29 und 30 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) vom 20. März 1981 (Nds. GVBl. S. 31), geändert durch Artikel 26 des Gesetzes zur Bereinigung des Niedersächsischen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts vom 5. Dezember 1983 (Nds. GVBl. S. 281), wird verordnet:
§ 1 Naturschutzgebiet
(1) Das in Abs. 2 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet "Rodewalder Lichtenheide" erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet liegt ca. 2,5 km westlich des Ortsteiles "Rodewald - Untere Bauernschaft" innerhalb der Fluren 45, 46, 52, 53 und 58 der Gemarkung Rodewald auf dem Gebiet der Samtgemeinde Steimbke, Landkreis Nienburg/Weser.
(3) Die Abgrenzung des Naturschutzgebietes ergibt sich aus der mitveröffentlichten Karte im Maßstab 1.5000. Die Grenze ist dort durch eine Punktreihe dargestellt. Sie verläuft auf der Linie, die die Punktreihe von außen berührt. Die Karte wird bei der Bezirksregierung Hannover und der Samtgemeinde Steimbke aufbewahrt. Sie kann während der Sprechzeit von jedermann kostenlos eingesehen werden.
(4) Das Naturschutzgebiet ist ca. 250 ha groß
§ 2 Schutzzweck
(1) Das im Bereich von Hochmoorböden und trockenen bis feuchten Sandböden gelegene Naturschutzgebiet ist gekennzeichnet durch eine weitgehend offene Feuchtwiesenlandschaft im Norden sowie unkultivierte Hochmoorflächen und Heidebestände im Süden.
Ganzjährig hochanstehendes Grund- und Stauwasser im Bereich der Moorböden haben hier zu einem hohen Anteil an extensiv bewirtschaftetem Grünland geführt. Die Bereiche des unkultivierten Moores und die trockenen Heideflächen sind nicht in Bewirtschaftung und unterliegen einer allmählichen Verbuschung. Insbesondere diesen unkultivierten Moor- und Heideflächen kommt eine besondere heimatkundliche Bedeutung zu.
Durch den kleinräumigen Wechsel zwischen Moor-, Heide- und Grünlandflächen ergibt sich die hervorragende Schönheit und besondere Vielfalt des Landschaftsbildes.
Dieser kleinräumige Wechsel unterschiedlicher, teilweise extremer Standortverhältnisse sowie der Nutzungsintensitäten bietet schutzbedürftigen Tier- und Pflanzenarten bzw. -gesellschaften hervorragende Lebensbedingungen.
Aus wissenschaftlicher Sicht sind insbesondere das Vorkommen besonders geschützter Wiesenvögel im Bereich des Feuchtgrünlandes und die Standorte schutzbedürftiger Pflanzenarten und -gesellschaften in den Streuwiesen, den regenerierenden Hochmoorteilen und den trockenen bis feuchten Sandheiden bemerkenswert.
(2) Schutzzweck der Vorordnung ist:
a) die Erhaltung schutzwürdiger Tier- und Pflanzenarten bzw. -gesellschaften und deren Förderung durch gezielte Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen. Hierbei sind insbesondere die o. g. natürlichen und nutzungsbedingten Standortfaktoren, von deren Erhalt und Entwicklung viele der schutzbedürftigen Arten unmittelbar oder mittelbar abhängig sind, zu beachten;
b) die Erhaltung, Pflege und Entwicklung des durch kleinräumigen Wechsel zwischen Moor-, Heide- und Grünlandflächen geprägten, besonders vielfältigen Landschaftsbildes.
§ 3 Verbote
(1) Nach § 24 Abs. 2 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes sind im Naturschutzgebiet alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.
Das Naturschutzgebiet darf außerhalb der Wege nicht betreten werden.
(2) Ferner sind folgende Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile gefährden oder stören können;
a) Hunde frei laufen lassen,
b) das Überfliegen des Naturschutzgebietes sowie eines 200 m breiten Randstreifens außerhalb des Naturschutzgebietes mit Modellflugzeugen.
§ 4 Freistellungen
Von den Verboten des § 24 Abs. 2 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes und den Verboten des § 3 Abs. 2 dieser Verordnung sind folgende Abweichungen zugelassen:
a) die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung der Ackerfläche und des Wirtschaftsgrünlandes einschließlich der Errichtung von Weidezäunen und Viehtränken entsprechend der in der Karte im Maßstab 1:5000 dargestellten Nutzungsnormen auf den jeweils gekennzeichneten Flächen mit folgender Maßgabe:
- ohne Ackerzwischenutzung auf folgenden Flurstücken:
Flurstück 113/22 der Flur 46,
Flurstück 7 der Flur 52 in einem 50 m breiten Streifen entlang seiner Nordgrenze sowie Flurstücke 5, 10 und 14 der Flur 52.
- Erlaubt ist die Umwandlung von Acker in Grünland.
b) die Gewinnung von Mähgut auf den in der Karte im Maßstab 1:5000 dargestellten Streuwiesen ab 01.08. eines jeden Jahres;
c) die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechts;
d) das Betreten des Gebietes durch den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten, soweit dies für die Bewirtschaftung der Nutzflächen oder zur Wartung und Unterhaltung der Anlagen erforderlich ist;
e) die Entnahme von Reisig in der Zeit vom 01.10. - 28.02. eines jeden Jahres;
f) Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Gebietes und seiner landschaftlichen Eigenart im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde;
g) Maßnahmen zur Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltungspflicht, jedoch in der Zeit vom 01.03. - 30.09. eines jeden Jahres nur im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde.
§ 5 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Zur Pflege und Entwicklung des Gebietes sind von den Eigentümern folgende Maßnahmen zu dulden:
a) die Beseitigung von Gehölzanflugbeständen auf folgenden Flurstücken
Flur 45: Flurstücke 5/1 - 5/6
Flur 46: Flurstücke 111/1, 2 - 21, 113/22, 23, 35, 40 - 46, 48/1, 49 - 55, 108/81, 109/81, 82 - 87, 121/88, 122/88, 89 - 101, 115/102, 117/103.
Flur 58: Flurstück 25 - 32, 33/1, 35 - 43, 45 - 57;
b) die Entkusselung der Heideflächen auf folgenden Flurstücken:
Flur 45: Flurstücke 181/1, 182/1, 2 - 4
Flur 46: Flurstücke 56, 57, 59 - 79
Flur 52:Flurstücke 18 - 20
Flur 53: Flurstücke 6 - 12, 27
Flur 58: Flurstücke 44, 116—109;
c) das Mähen der in der Karte im Maßstab 1:5000 dargestellten Streuwiesen in Jahren der Nichtbewirtschaftung.
§ 6 Befreiungen
Von den Verboten dieser Verordnung kann die Bezirksegierung Hannover auf Antrag Befreiungen gem. § 53 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes gewähren.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig gem. § 64 Nrn. 1 bzw. 4 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes handelt, wer, ohne daß eine Befreiung erteilt wurde, vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 3 dieser Verordnung zuwiderhandelt.
§ 8 Aufhebung von Rechtsvorschriften
Die Verordnung über die einstweilige Sicherstellung, "Lichtenheide" vom 09.06.1983 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Hannover, Nr. 12, S. 494) wird hiermit für den Geltungsbereich dieser Verordnung aufgehoben.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Hannover in Kraft.
Hannover, den 18. Juni 1985
Bezirksregierung Hannover
— 507—22222/Ha — 86 —
Stand: 15.08.1997
Im Autrage
Meyer
Abteilungsdirektor
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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.
Naturschutzgebiet "Rodewalder Lichtenheide"
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Artikel-Informationen
Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover