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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Im Bergkamp"

(NSG HA 130)


Verordnung über das Naturschutzgebiet "Im Bergkamp" in der Samtgemeinde Eilsen, Landkreis Schaumburg, vom 20. April 1988

Aufgrund der §§ 24, 29 und 30 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes vom 20. März 1981 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 31), zuletzt geändert durch Artikel III, Absatz 4 des Gesetzes vom 11. April 1986 (Nds. GVBI. S. 103), wird verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

(1) Das in den Absätzen 2 und 3 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet "Im Bergkamp" erklärt.

2) Das Naturschutzgebiet liegt unmittelbar zwischen der Ortschaft Luhden und den Luhdener Klippen in der Gemarkung Schermbeck, Gemeinde Luhden, Samtgemeinde Eilsen.

(3) Die Abgrenzung dieses Naturschutzgebietes ergibt sich aus der mitveröffentlichten Karte. Die Grenze ist dort durch eine Punktreihe dargestellt. Sie verläuft auf der Linie, die die Punktreihe von außen berührt.

(4) Das Naturschutzgebiet ist etwa 2 ha groß.

§ 2 Schutzzweck

(1) Am Nordhang des Wesergebirges hat sich auf flachgründigem Kalkgestein des Unteren und Hinteren Kimmeridge (Oberer Jura) ein Halbtrockenrasenbiotop entwickelt, der Lebensraum für zahlreiche bedrohte Tier- und Pflanzenarten ist. Als einer der am weitesten nördlich vorgeschobenen Standorte dieses seltenen Biotoptyps erhält das Gebiet zusätzliche Bedeutung für den Naturschutz.

(2) Das Naturschutzgebiet soll erhalten, gepflegt und entwickelt werden.

§ 3 Verbote

(1) Nach § 24 Absatz 2 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes sind im Naturschutzgebiet alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

(2) Das Naturschutzgebiet darf nicht betreten werden.

3) Außerdem ist nach § 24 Absatz 3 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes verboten, im Naturschutzgebiet Hunde frei laufen zu lassen.

§ 4 Freistellungen

Abweichend von den Verboten des § 3 sind zugelassen und bedürfen keiner naturschutzrechtlichen Genehmigung:

1. das Betreten des Gebietes durch die Eigentümer und Nutzungsberechtigten;

2. die im Sinne des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße Grünlandwirtschaft auf den bisher als Wirtschaftsgrünland genutzten Bereichen der Flurstücke 1/1, 3, 5/3 und 5/4 der Flur 3, Gemarkung Schermbeck, außerhalb des in beiliegender Karte gekennzeichneten Kernbereiches;

3. Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung, zur Pflege und zur Entwicklung des Gebietes und seiner landschaftlichen Eigenart, die im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde durchgeführt werden.

§ 5 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

(1) Die Maßnahmen nach § 4 Nr. 3 dieser Verordnung erfolgen auf der Grundlage des Schutzzweckes und sich daraus ableitender Grundsätze.

(2) Zur Pflege und Entwicklung des Gebietes sind von den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten unter anderem folgende Maßnahmen zu dulden:

a) Verminderung des Gehölzaufwuchses auf den Halbtrockenrasenflächen;

b) Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung des Halbtrockenrasens, insbesondere das Mähen der Flächen.

§ 6 Befreiungen

Von den in dieser Verordnung aufgeführten Verboten kann die obere Naturschutzbehörde (Bezirksregierung Hannover) auf Antrag Befreiung gemäß § 53 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes gewähren.

§ 7 Verstöße

(1) Ordnungswidrig gemäß § 64 Nr. 1 bzw. Nr. 4 Niedersächsisches Naturschutzgesetz handelt, wer, ohne daß eine Befreiung erteilt wurde, vorsätzlich oder fahrlässig

- entgegen § 3 Abs. 2 das Naturschutzgebiet betritt;

- entgegen § 3 Abs. 3 im Naturschutzgebiet Hunde frei laufen läßt;

- entgegen § 3 Abs. 1 Handlungen vornimmt, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gem. § 65 Niedersächsisches Naturschutzgesetz mit einer Geldbuße bis zu DM 50 000,- geahndet werden.

(3) Die in Absatz 1 aufgeführten Verstöße können zudem eine strafbare Handlung gemäß § 329 Absatz 3 oder § 330 des Strafgesetzbuches sein.

§ 8

Jagdliche Belange werden durch diese Verordnung nicht geregelt.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Hannover in Kraft.

Hannover, den 20. April 1988

Bezirksregierung Hannover

507-22222 HA 130

Im Auftrage

Meyer

Abteilungsdirektor

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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