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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Steinberg"

(NSG WE 247)


Verordnung über das Naturschutzgebiet "Steinberg" in der Samtgemeinde Sögel, Landkreis Emsland

Aufgrund des §§ 24 und 30 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) in der Fassung vom 11.04.1994 (Nds. GVBl. S. 155, 267), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 23.06.2005 (Nds. GVBl. S. 210), wird verordnet:

§ 1 Unterschutzstellung

(1) Das in Abs. 3 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet "Steinberg" erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet ist ca. 24 ha groß.

(3) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der mitveröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 sowie in einer Karte im Maßstab 1:5.000 mit einer Schraffur dargestellt. Die äußere Kante der Schraffur kennzeichnet die Grenze des Schutzgebietes.

(4) Die vorgenannten Karten sind Bestandteile dieser Verordnung.

(5) Ausfertigungen der Verordnung mit den Karten werden beim

• Landkreis Emsland, - Fachbereich Naturschutz, Ordeniederung 1, 49716 Meppen

und bei der

• Gemeinde Börger, Waldstraße 4, 26904 Börger

• der Samtgemeinde Sögel, Ludmillenhof, 49751 Sögel

aufbewahrt und können dort von jedermann während der Sprechzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 2 Schutzzweck

Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung einer Heidelandschaft und von Magerrasen-Gesellschaften auf einem Grundmoränenrücken mit stärker ausgeprägtem Relief und gut auspeprägten Podsolen mit ungestörtem Profil.

Sandheiden stellen Reliktbiotope früherer landwirtschaftlicher Nutzung mit einer hochgradig spezialisierten Flora und Fauna dar, die des besonderen Schutzes bedürfen.

§ 3 Schutzbestimmungen

(1) Gemäß § 24 (2) NNatG sind alle Handlungen verboten, die das Schutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

(2) Das Befahren und Betreten des Naturschutzgebietes außerhalb der gekennzeichneten Wege ist verboten.

(3) Ferner sind folgende Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile gefährden oder stören können:

1. Hunde frei laufen lassen,

2. Zelten und lagern

3. Feuer anzünden,

4. die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören.

§ 4 Freistellungen

(1) Von den Verboten des § 3 dieser Verordnung sind folgende Handlungen freigestellt:

1. Nutzung für Zwecke des Segelflugsportes, jedoch ohne

a) bauliche Anlagen zu errichten,

b) Planierungen, Einebnungen und Bodenaufschüttungen vorzunehmen,

c) Pflanzenschutzmittel anzuwenden,

d) Pflanzendünger einzusetzen

2. das Betreten oder Befahren des Gebietes durch den Nutzungsberechtigten oder Eigentümer, soweit dies zur rechtmäßigen Nutzung oder Bewirtschaftung erforderlich ist,

3. Maßnahmen, zu deren Durchführung eine gesetzliche Verpflichtung besteht. Sie sind hinsichtlich Zeitpunkt und Ausführungsweise vor ihrer Durchführung mit dem Landkreis Emsland - Untere Naturschutzbehörde - abzustimmen.

(2) Freigestellt sind außerdem mit dem Landkreis Emsland - Untere Naturschutzbehörde – abgestimmte Maßnahmen, die dem Schutz, der Erhaltung und der Entwicklung des Naturschutzgebietes dienen.

§ 5 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann der Landkreis Emsland - Untere Naturschutzbehörde - nach Maßgabe des § 53 Abs. 1 NNatG auf Antrag Befreiung gewähren.

§ 6 Zuwiderhandlungen

(1) Gem. § 329 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer innerhalb des Naturschutzgebietes Bodenschätze oder andere Bodenbestandteile abbaut oder gewinnt, Abgrabungen oder Aufschüttungen vornimmt, Gewässer schafft, verändert oder beseitigt, Tiere einer i.S. des Bundesnaturschutzgestzes besonders geschützten Art tötet, fängt, diesen nachstellt oder deren Gelege ganz oder teilweise zerstört oder entfernt, Pflanzen einer i.S. des Bundesnaturschutzgestzes besonders geschützten Art beschädigt oder entfernt oder ein Gebäude errichtet und dadurch den jeweiligen Schutzzweck nicht unerheblich beeinträchtigt. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe.

(2) Gem. § 64 NNatG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften in § 3 und § 4 Abs. 1 dieser Verordnung verstößt.

(3) Ein Verstoß kann gem. § 65 NNatG im Falle des § 3 dieser Verordnung mit einer Geldbuße bis zu 50.000,- DM geahndet werden.

§ 7 Hinweise

(1) Die Funktionssicherung (i.S. von § 63 BNatG) wird gewährleistet. Die bestimmungsgemäße Nutzung als Trinkwassergewinnungsgebiet sowie die militärische Nutzung werden nicht berührt.

(2) Die Jagdausübung (i.S. von § 1 Abs.4 und 5 BJagdG) wird nicht berührt.

(3) Bestehende behördliche Genehmigungen, Erlaubnisse oder sonstige Verwaltungsakte bleiben, soweit dort nicht anderes bestimmt ist, von den Verboten des § 24 Abs.2 NNatG und den Verboten dieser Verordnung unberührt.

(4) Durch diese Verordnung ergeben sich keine Veränderungen im Hinblick auf die Verpflichtung zur Durchführung von Naturschutzmaßnahmen aufgrund von behördlichen Genehmigungen, Erlaubnissen oder sonstigen Verwaltungsakten.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Emsland in Kraft.

Meppen, den 25.04.2006

Landkreis Emsland

Landrat

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amts- bzw. Ministarialblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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