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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Voslapper Groden-Süd"

(NSG WE 246)


Verordnung über das Naturschutzgebiet "Voslapper Groden-Süd" in der kreisfreien Stadt Wilhelmshaven vom 24. 5. 2006

Aufgrund der §§ 24, 29, 30 und 34 b NNatG i. d. F. vom 11. 4. 1994 (Nds. GVBl. S. 155, 267), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. 6. 2005 (Nds. GVBl. S. 210), und des § 3 Abs. 3 ZustVO-Naturschutz vom 9. 12. 2004 (Nds. GVBl. S. 583) wird verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

(1) Das in den Absätzen 2 und 3 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet (NSG) "Voslapper Groden-Süd" erklärt.

(2) Das NSG befindet sich in der kreisfreien Stadt Wilhelmshaven.

(3) Die Grenze des NSG ergibt sich aus der Karte im Maßstab 1 : 10 000 und aus der mit veröffentlichen Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25 000 (Anlage). Sie verläuft auf der Innenseite des dort dargestellten grauen Rasterbandes. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung. Sie können während der Dienststunden bei der Stadt Wilhelmshaven und dem Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz, Betriebsstelle Brake/Oldenburg, unentgeltlich eingesehen werden.

(4) Die Grenze des NSG "Voslapper Groden-Süd" ist identisch mit der des Europäischen Vogelschutzgebiets "Voslapper Groden-Süd".

(5) Das NSG hat eine Größe von ca. 380 ha.

§ 2 Schutzgegenstand und Schutzzweck

(1) Das Gebiet "Voslapper Groden-Süd" ist 1973/1974 durch Eindeichung und anschließende Aufspülung im der Küste bei Wilhelmshaven vorgelagerten Wattengebiet entstanden. Dieser Teil des Voslapper Grodens erstreckt sich östlich des Stadtteils Wilhelmshaven-Voslapp bis zur Raffineriestraße im Norden. Bis 1979 wurden Teilbereiche als Spülfläche genutzt. Dadurch entstand ein Mosaik von überwiegend feuchten Kleinstandorten, das im Zusammenhang mit der nachfolgend einsetzenden Sukzession zur Ausbildung differenzierter Biotopkomplexe führte. Landschaftsprägende Elemente sind heute großflächige Schilfröhrichte, sumpfige Bereiche, offene Kleingewässer und Gebüschgesellschaften (überwiegend aus Weiden), Dünengebiete, Trockenrasenbereiche und an den Rändern Frisch- und Feuchtgrünland. In Anbetracht der bisherigen Entwicklung des Gebiets nach Ende der Spültätigkeit kann davon ausgegangen werden, dass aufgrund der Standortparameter ausreichend große Bereiche auch künftig für die nach Absatz 2 geschützten Vogelarten günstige Lebensbedingungen bieten werden.

(2) Das Naturschutzgebiet ist Teil des Europäischen Ökologischen Netzes "Natura 2000"; die Unterschutzstellung dient der Erhaltung des Gebiets als Europäisches Vogelschutzgebiet nach der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. 4. 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), zuletzt geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. EU 2003 Nr. L 236 S. 33), in seiner Funktion als Brut- und Rastgebiet

1. für die in Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG aufgeführten wertbestimmenden Arten Rohrdommel (Botaurus stellaris), Tüpfelsumpfhuhn (Porzana porzana) und Blaukehlchen (Luscinia svecica),

2. für die nach Artikel 4 Abs. 2 der Richtlinie 79/409/EWG wertbestimmenden Arten Rohrschwirl (Locustella luscinioides), Schilfrohrsänger (Acrocephalus schoenobaenus) sowie Wasserralle (Rallus aquaticus).

(3) Zur Sicherung des Überlebens und der Vermehrung der in Absatz 2 genannten Vogelarten und zur Gewährleistung eines den artspezifischen Anforderungen entsprechenden Lebensraumes ist insbesondere erforderlich:

1. Erhaltung des qualitativen und quantitativen Brutbestandes der genannten Vogelarten mit dem Ziel der Sicherung eines günstigen Erhaltungszustandes unter Berücksichtigung der natürlichen Populationsdynamik und Bestandsentwicklung,

2. Erhaltung und Entwicklung großflächiger, stabiler Schilfzonen mit hohem Altschilfanteil und hohen Wasserständen,

3. Erhaltung und Entwicklung naturnaher Verlandungszonen, nahrungsreicher und offener Gewässer sowie Übergangsbereiche von Schilfröhrichten zu Bereichen mit niedrigem und halboffenem Bewuchs (feuchte und sumpfige Weidengebüsche),

4. Entwicklung stabiler, hoher Gebietswasserstände,

5. Vermeidung von Verschmutzungen und Verschlechterungen der Brut-, Nahrungs- und Rasthabitate der in Absatz 2 genannten Vogelarten sowie Störungen, die sich auf die Lebensverhältnisse dieser Arten erheblich beeinträchtigend auswirken.

§ 3 Schutzbestimmungen

(1) Gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 NNatG sind im NSG alle Handlungen verboten, die das NSG oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 NNatG darf das NSG nicht betreten oder auf sonstige Weise aufgesucht werden.

(3) Darüber hinaus wird gemäß § 24 Abs. 3 NNatG folgende Handlung, die das NSG oder einzelne seiner Bestandteile gefährden oder stören kann, untersagt: in einer Zone von 500 m Breite um das NSG herum Luftfahrzeuge aller Art zu starten oder fliegen zu lassen, wie z. B. Modellflugzeuge oder Lenkdrachen. Ausgenommen davon sind betrieblich bedingte Flugbewegungen der angrenzenden Industrieunternehmen.

(4) Die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd (i. S. von § 1 Abs. 4 und 5 des Bundesjagdgesetzes) bleibt unberührt.

§ 4 Freistellungen

(1) Von den Regelungen des § 24 Abs. 2 NNatG und des § 3 sind freigestellt und bedürfen keiner naturschutzrechtlichen Befreiung:

1. das Betreten des Gebiets

a) durch die Eigentümer und Nutzungsberechtigten sowie deren Beauftragte zur rechtmäßigen Nutzung oder Bewirtschaftung der Grundstücke,

b) durch Bedienstete der Naturschutzbehörden sowie deren Beauftragte,

c) durch Bedienstete anderer Behörden und öffentlicher Stellen sowie deren Beauftragte in Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben dieser Behörden nach Anzeige bei der unteren Naturschutzbehörde,

2. die Nutzung, Unterhaltung und Instandsetzung der bestehenden rechtmäßigen Anlagen und Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang,

3. die Durchführung von Maßnahmen

a) zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen nach Anzeige bei der unteren Naturschutzbehörde,

b) des gewässerkundlichen Landesdienstes,

c) zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben der Naturschutzbehörden und deren Beauftragten,

d) zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung sowie Untersuchung und Kontrolle des Gebiets im Auftrag oder auf Anordnung der unteren Naturschutzbehörde oder mit deren Zustimmung,

e) zur wissenschaftlichen Forschung und Lehre sowie Information und Bildung mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde.

(2) Freigestellte Nutzungen sind

1. der Betrieb der Deichschäferei und der Schaffurt auf den in der Karte im Maßstab 1 : 10 000 gekennzeichneten Flurstücken 4/10, 1/51, 1/37 und 1/38,

2. der Betrieb des in der Karte im Maßstab 1 : 10 000 gekennzeichneten Sanddepots,

3. Pläne und Projekte innerhalb der durch Grünland und Grasfluren dominierten Randzonen des Schutzgebiets, die sich auf die in der Karte im Maßstab 1 : 10 000 gekennzeichneten Flurstücke 1/51, 1/37, 1/38 sowie die mit Schraffur hinterlegten Flächen am östlichen Rand des Schutzgebiets erstrecken, sofern sie sich im Rahmen der Prüfung nach § 34 c Abs. 1 NNatG als mit den Schutzzwecken dieser Verordnung vereinbar erweisen oder den Anforderungen des § 34 c Abs. 3 und 5 NNatG entsprechen,

4. die Nutzung, Unterhaltung und Instandsetzung von bestehenden jagdlichen Einrichtungen, wie Hochsitzen und sonstigen nicht beweglichen Ansitzeinrichtungen, sowie mit Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde die Neuanlage von Kunstbauten zur effektiven Prädatorenregelung,

5. die jährliche einmalige Mahd nicht vor dem 30. Juni im Bereich des Grünlandes auf den Eigentumsflächen der Stadtwerke Wilhelmshaven.

(3) Die untere Naturschutzbehörde kann bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen zur Erteilung ihrer Zustimmung oder im Anzeigeverfahren Regelungen zu Zeitpunkt, Ort und Ausführungsweise treffen, die geeignet sind, Beeinträchtigungen oder Gefährdungen des NSG, einzelner seiner Bestandteile oder seines Schutzzweckes entgegenzuwirken.

(4) Weitergehende Vorschriften der §§ 28 a und b NNatG bleiben unberührt.

(5) Bestehende behördliche Genehmigungen, Erlaubnisse oder sonstige Verwaltungsakte bleiben unberührt, soweit dort nichts anderes bestimmt ist.

§ 5 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die Naturschutzbehörde nach Maßgabe des § 53 NNatG Befreiung erteilen, wenn dies zur Realisierung von Plänen oder Projekten erforderlich ist und die Voraussetzungen des § 34 c Abs. 3 und 5 NNatG erfüllt sind.

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

(1) Zur Kennzeichnung des NSG sowie zur weiteren Information über das NSG ist von den Eigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten das Aufstellen von Schildern zu dulden.

(2) Die zur Erreichung des Schutzzweckes erforderlichen Maßnahmen können, soweit erforderlich, in einem Pflege- und Entwicklungsplan für das NSG dargestellt werden; dies gilt insbesondere für

1. die Mahd, z. B. von Schilfröhrichten,

2. die Beseitigung oder den Rückschnitt von Gehölzen,

3. Maßnahmen zur Sicherung des Wasserstandes,

4. die Pflege, Entwicklung und Neuanlage von Habitaten und Gebietseigenschaften gemäß § 2 Abs. 3.

§ 7 Verstöße

(1) Ordnungswidrig nach § 64 Nr. 1 NNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 Abs. 2 das Naturschutzgebiet betritt oder auf sonstige Weise aufsucht, ohne dass dies gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 freigestellt ist oder eine Befreiung erteilt wurde,

2. entgegen § 3 Abs. 3 Luftfahrzeuge starten oder fliegen lässt, ohne dass dies betrieblich bedingt ist oder eine Befreiung erteilt wurde.

(2) Ordnungswidrig nach § 64 Nr. 4 NNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 24 Abs. 2 NNatG das Gebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstört, beschädigt oder verändert, ohne dass eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung erteilt wurde.

§ 8 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Nds. MBl. in Kraft.

Hannover, den 24. 5. 2006

Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz,

Geschäftsbereich Naturschutz – Direktion –

Dr. Keuffel

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amts- bzw. Ministarialblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

NSG-Schild  

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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