Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "In den sieben Bergteilen"
(NSG HA 102)
Verordnung über das Naturschutzgebiet "In den sieben Bergteilen" in der Stadt Lehrte, Landkreis Hannover vom 24. Juni 1986
Aufgrund der §§ 24, 29 und 30 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes vom 20. März 1981 (Nds. GVBl. S. 31), geändert durch Artikel 26 des Gesetzes zur Bereinigung des Niedersächsischen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts vom 05. 12. 1983 (Nds. GVBl. S. 281), wird verordnet:
§ 1 Naturschutzgebiet
(1) Das in Absatz 2 und 3 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet "In den sieben Bergteilen" erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet liegt ca. 2,5 km nördlich von Ahlten, unmittelbar nordöstlich des Autobahnkreuzes Hannover-Ost in der Flur 1 der Gemarkung Ahlten, Stadt Lehrte.
(3) Die Abgrenzung des Naturschutzgebietes ergibt sich aus der mitveröffentlichten Karte im Maßstab 1:5000. Die Grenze ist dort durch eine Punktreihe markiert. Sie verläuft auf der Linie, die die Punktreihe von außen berührt.
Das Naturschutzgebiet ist rund 16,5 ha groß.
§ 2 Schutzzweck
(1) Das durch abgeschlossenen Kies- und Sandabbau entstandene Gebiet wird insbesondere geprägt durch Dauerwasserflächen mit Verlandungszonen, zeitweilig vorhandene Wasserflächen mit spontaner Vegetation, offene Kies- und Sandflächen, von höherer Vegetation weitgehend freie, größtenteils südexponierte Hanglagen und mit Waldbäumen bestandene Flächen.
Das Gebiet ist ein bedeutender Lebensraum für bedrohte Tier- und Pflanzenarten und -gesellschaften, insbesondere Lurche und Kriechtiere.
(2) Dieser Lebensraum soll erhalten und durch geeignete Pflegemaßnahmen entwickelt werden.
§ 3 Verbote
(1 ) Nach § 24 Absatz 2 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes sind im Naturschutzgebiet alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.
(2) Das Naturschutzgebiet darf nicht betreten werden.
(3) Ferner ist es gemäß § 24 Absatz 3 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes verboten, im Naturschutzgebiet Hunde frei laufen zu lassen.
§ 4 Freistellungen
Von den Verboten des § 24 Absatz 2 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes und den Verboten des § 3 dieser Verordnung sind folgende Abweichungen zugelassen:
a) Die Entnahme von Waldbäumen in der Zeit vom 01. Oktober bis zum 28. Februar.
b) Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes, die im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde durchgeführt werden.
§ 5 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Die Grundeigentümer und Nutzungsberechtigten sind verpflichtet die Erhaltung und Wiederherstellung vegetationsloser und mit Pioniervegetation oder Heide bestandener Flächen als Maßnahme zur Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes zu dulden.
§ 6 Befreiungen
Von den in dieser Verordnung aufgeführten Verboten kann die Bezirksregierung Hannover auf Antrag Befreiungen gemäß § 53 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes gewähren.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
Wer den in dieser Verordnung aufgeführten Verboten zuwiderhandelt, ohne daß eine Befreiung erteilt wurde, begeht gemäß § 64 Nr. 4 bzw. Nr. 1 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes eine Ordnungswidrigkeit.
§ 8
Jagdliche Belange werden durch diese Verordnung nicht geregelt.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Hannover in Kraft.
Hannover, den 24. Juni 1986
507-22223/Ha 102
Bezirksregierung Hannover
Im Auftrage
Meyer
(Abteilungsdirektor)
---------------------------------------------------------------------------------------
Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.
Naturschutzgebiet "In den sieben Bergteilen"
Sie haben verschiedene Möglichkeiten, ein NSG zu finden:
Artikel-Informationen
Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover