Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Kananohe"
(NSG HA 195)
Verordnung der Bezirksregierung Hannover über das Naturschutzgebiet "Kananohe" in der Stadt Langenhagen, Landkreis Hannover, vom 18. 05. 2000.
Aufgrund der §§ 24, 28 c), 29 und 30 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes in der Fassung vom 11.04.1994, zuletzt geändert durch das 11. Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes vom 11.02.1998 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt, S. 86 ff),wird verordnet:
§ 1 Naturschutzgebiet
(1) Das in den Absätzen 2 und 3 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet "Kananohe" erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet liegt etwa 2,5 km südöstlich des Ortsteiles Resse. Es befindet sich in der Stadt Langenhagen, Landkreis Hannover, in der Gemarkung Kananohe, in der Flur 2.
(3) Die genaue Abgrenzung des Naturschutzgebietes ergibt sich aus der Karte, die Bestandteil dieser Verordnung ist. Die Grenze ist dort durch eine Punktreihe dargestellt. Die Grenze verläuft auf der Linie, die die Punkte von außen berührt.
(4) Das Naturschutzgebiet ist ca. 45 ha groß.
§ 2 Schutzgegenstand und Schutzzweck
(1) Schutzgegenstand
Im Naturschutzgebiet stockt auf einem historisch alten Waldstandort ein bodensaurer Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwald, der entsprechend der unterschiedlichen Grund- und Stauwasserbeeinflussung der Böden in verschiedenen, ineinander übergehenden Ausbildungen vorkommt. Auf den nassesten und ärmsten Standorten wird er von dem im Naturschutzgebiet kleinflächig vorhandenen, anspruchsloseren Pfeifengras-Birken-Stieleichenwald mit Anklängen an den Birkenbruchwald abgelöst. Die trockeneren Standorte werden von bodensauren Eichen-Buchenwäldern eingenommen, die aufgrund fortgeschrittener Entwässerung der Standorte heute größtenteils die natürliche Waldgesellschaft des Naturschutzgebietes bilden würden.
Das Waldgebiet wird von mehreren kleinen mehr oder weniger wasserführenden Gräben durchzogen, die in die nördlich des Naturschutzgebietes entlang fließende Auter entwässern.
Die beschriebenen Eichenmischwälder weisen eine relativ artenarme Bodenvegetation auf, besitzen jedoch eine z.T. hohe Struktur- und Altersvielfalt und zeichnen sich durch einen hohen Alt- und Totholzanteil aus.
Einige sehr alte Eichen tragen neben der Naturnähe zur besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit des Naturschutzgebietes bei.
(2) Schutzzweck
1. Schutzzweck des in der Karte als Naturwald (Zone 1) dargestellten Bereiches ist:
a) die natürliche, eigendynamische Entwicklung des Waldökosystems der Eichen-Hainbuchenwälder, Birken-Stieleichenwälder und Eichen-Buchenwälder mit einem ungestörten Ablauf der natürlichen Prozesse,
b) die unbeeinflußte Entwicklung der Lebensbedingungen für Arten und Lebensgemeinschaften natürlicher Wälder ohne aktive menschliche Steuerung, möglichst als räumlich-zeitlich wechselndes Mosaik,
c) die Dokumentation und Erforschung der natürlichen Entwicklung von Waldökosystemen,
d) die unbeeinflusste Entwicklung der besonderen Eigenart, Vielfalt und hervorragenden Schönheit natürlicher Laubwälder.
2. Schutzzweck des in der Karte als Naturwirtschaftswald (Zone 2) dargestellten Bereiches ist:
a) die Erhaltung, Pflege und Entwicklung naturnaher, ungleichaltriger Flattergras-Buchenwälder und Eichen-Buchenwälder bodensaurer Standorte einschließlich ihrer natürlichen Standortbedingungen, mit angemessener Beteiligung möglichst aller naturnahen Entwicklungsphasen in mosaikartiger Struktur durch nachhaltige Nutzung und mit einem überdurchschnittlich hohen Anteil von Alt- und Totholz,
b) die Umwandlung der naturfernen Nadelholzbestände in die auf dem jeweiligen Standort natürlich vorkommenden Buchenwaldgesellschaften auf bodensauren Standorten,
c) die Erhaltung, Pflege und Entwicklung von Lebensstätten schutzbedürftiger und teilweise selten gewordener Tier- und Pflanzenarten sowie Lebensgemeinschaften naturnaher Buchenwälder bodensaurer Standorte,
d) die Erhaltung und Entwicklung der besonderen Eigenart, hervorragenden Schönheit und Vielfalt naturnaher Buchenwälder bodensaurer Standorte,
e) die Erhaltung, Pflege und Entwicklung vielfältig strukturierter Waldmäntel und –säume,
f) die Erhaltung und Entwicklung der Funktionsfähigkeit als Pufferzone für den Naturwald.
3. Schutzzweck des in der Karte als Lichter Wirtschaftswald (Zone 3) dargestellten Bereiches ist:
a) die Erhaltung, Pflege und Entwicklung als arten- und strukturreiche Buchen-Eichen-Hainbuchenwälder bodensaurer Standorte einschließlich ihrer natürlichen Standortbedingungen mit einem hohen Anteil von standortgerechten, bodenständigen Lichtbaumarten (wie Stiel- und Traubeneiche, Sandbirke, Eberesche) durch nachhaltige Nutzung,
b) die Erhaltung und Entwicklung eines überdurchschnittlich hohen Alt- und Totholzanteiles,
c) die kontinuierliche Erhaltung, Pflege und Entwicklung von Lebensstätten schutzbedürftiger und teilweise selten gewordener Tier- und Pflanzenarten sowie Lebensgemeinschaften, die an Lichtbaumarten oder lichte Waldstrukturen als Habitate gebunden sind,
d) die Erhaltung, Pflege und Entwicklung der besonderen Eigenart, Vielfalt und hervorragenden Schönheit lichter, altholzreicher Buchen-Eichen-Hainbuchenwälder.
§ 3 Verbote
(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
(2) Das Naturschutzgebiet darf nur auf den Wegen betreten werden, soweit sie nicht gesperrt sind.
Darüber hinaus sind folgende Handlungen, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile gefährden oder stören können, verboten:
1. Hunde frei laufen zu lassen,
2. wildlebende Tiere zu füttern,
3. wildlebende Tiere durch Lärm oder auf andere Weise auch von außerhalb des Naturschutzgebietes zu stören.
(4) Im Naturschutzgebiet bleibt die ordnungsgemäße Jagdausübung von den Regelungen dieser Verordnung grundsätzlich unberührt, soweit sie sich auf das Recht zum Aufsuchen, Nachstellen, Fangen, Erlegen, Aneignen von Wild und den Jagdschutz bezieht.
Verboten ist gemäß § 3 Abs. 1 jedoch weiterhin:
im in der Karte als Naturwald (Zone 1) dargestellten Bereich
1. die Anlage, der Betrieb und die Unterhaltung von
- Wildäckern, Wildäsungsflächen, Salzlecken, Kirrungen, Köder- und Futterplätzen, Kunstbauten,
- Wildfütterungsanlagen,
- jagdwirtschaftlichen Einrichtungen wie Jagdhütten, Hochsitze und sonstigen nicht beweglichen Ansitzeinrichtungen;
2. das Befahren von Waldflächen und gesperrten Wegen zur Bergung von erlegtem Wild,
und im in der Karte als Naturwirtschaftswald (Zone 2) und lichter Wirtschaftswald (Zone 3) dargestellten Bereich
1. die Neuanlage von
- Wildäckern, Wildäsungsflächen und Wildfütterungsanlagen, Salzlecken, Kirrungen, Köder- und Futterplätzen, Kunstbauten,
- jagdwirtschaftlichen Einrichtungen wie Jagdhütten, Hochsitze und sonstigen nicht beweglichen Ansitzeinrichtungen, nicht jedoch deren gleichwertiger Ersatz bei Baufälligkeit;
2. der Betrieb von Wildfütterungsanlagen außerhalb der Notzeiten.
§ 4 Freistellungen
Von den Verboten des § 3 sind freigestellt und bedürfen keiner naturschutzrechtlichen Befreiung oder Erlaubnis:
(1) Allgemeine Freistellungen
1. das Betreten des Gebietes auch außerhalb der Wege für die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten und deren Beauftragte, soweit dies zur rechtmäßigen Nutzung der Grundstücke und für die Betreuung des Gebietes erforderlich ist sowie die Durchführung erforderlicher Maßnahmen für die wissenschaftliche Forschung und Lehre durch die zuständigen Dienststellen der Landesforst- und Naturschutzverwaltung und deren Beauftragte,
2. die Durchführung von notwendigen Maßnahmen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht. An den Außenrändern des Naturwaldes (Zone 1) unter Belassen des dabei anfallenden Holzes im Bestand, soweit eine Fällung in den Bestand hinein möglich ist,
3. die ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung der Entwässerungsgräben, soweit diese zur Gewährleistung der Entwässerung eines Oberliegers unabdingbar erforderlich ist.
(2) Forstwirtschaftliche Freistellungen
Die ordnungsgemäße Forstwirtschaft im Naturwirtschaftswald (Zone 2) und Lichten Wirtschaftswald (Zone 3) nach den Grundsätzen der langfristigen ökologischen Waldentwicklung gemäß dem Erlaß des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in der Fassung vom 05.05.1994 (VORIS 79100000060043-Az. 403/406F 64210-56.1) und weiteren aus dem Schutzzweck hergeleiteten Vorgaben:
1. die Durchführung der Pflege- und Holzerntemaßnahmen unter Rücksichtnahme auf schutzbedürftige Tier- und Pflanzenarten. Sie beginnen frühestens am 01. Juli, sie enden vor Beginn des Neuaustriebes der Bodenvegetation, spätestens jedoch am 28. Februar und werden möglichst bei gefrorenem Boden bzw. in Trockenperioden durchgeführt; beim Auftreten von Schadereignissen können sie ganzjährig durchgeführt werden,
2. ohne ganzflächige Bepflanzung zufällig entstehender Blößen, Lichtungen und Lücken in der Naturverjüngung,
3. die Entnahme standortfremder Baumarten spätestens bei Erreichen wirtschaftlich angestrebter Zieldurchmesser sowie standortfremder Straucharten; Vermeidung konkurrenzstarker Naturverjüngung der nicht standortgerechten Baum- und Straucharten,
4. das Belassen von durchschnittlich 10 stehenden Altbäumen (Kraftsche Baumklasse 1-3) einschließlich stehendem starken Totholz und Höhlenbäumen pro 1 ha aller standortgerechten Baumarten bezogen auf die Fläche der Altholzbestände vorzugsweise in Gruppen, sonst einzeln bis zu ihrem natürlichen Zerfall im Bestand,
5. ohne Entnahme von Horst- und Stammhöhlenbäumen, stehendem starken Totholz einschließlich abgebrochener und entwerteter Baumstümpfe und liegendem Bruch- und Totholz sowie Stubben und Reisig. Windwurfteller sind soweit wie möglich zu belassen und nicht zurückzuklappen. Eine Entnahme von Totholz kann aus Forstschutzgründen im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde im Einzelfall zugelassen werden,
6. ohne Einsatz von Pflanzenschutz- und Düngemitteln, der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln kann aus Forstschutzgründen im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde im Einzellfall zugelassen werden,
7. ohne Einsatz von Kalkungsmitteln,
8. die ordnungsgemäße, zweckentsprechende Unterhaltung der Wege im bisherigen Umfang unter Rücksichtnahme auf schutzbedürftige Tier- und Pflanzenarten möglichst unter Verwendung von natürlichem, den jeweiligen geologischen Verhältnissen entsprechendem Material,
9. die Bewirtschaftung als ungleichaltriger, vielfältig mosaikartig strukturierter Wald mit kontinuierlichem Altholzanteil bei grundsätzlich einzelstamm- bis horstweiser Holzentnahme sowie langen Nutzungs- und Verjüngungszeiträumen;
Im in der Karte als Naturwirtschaftswald (Zone 2) dargestellten Bereich mit den Vorgaben 1 bis 9 und folgenden zusätzlichen Regelungen:
10. die ausschließliche Förderung und Einbringung der standortgerechten Baum- und Straucharten der natürlichen Waldgesellschaften mit Stiel- und Traubeneiche, Rotbuche und Hainbuche als vorherrschende Hauptbaumarten. Angemessene Anteile von Neben- und Pionierbaumarten, wie z.B. Birke und Eberesche sind sicherzustellen,
11. angemessenes Zulassen von natürlichen Differenzierungsphasen in Jungbeständen;
Im in der Karte als Lichter Wirtschaftswald (Zone 3) dargestellten Bereich mit den Vorgaben 1 bis 9 und folgenden zusätzlichen Regelungen:
12. die kontinuierliche Erhaltung der Vorherrschaft von standortgerechten, waldgesellschaftstypischen Lichtbaumarten, insbesondere der Stiel- und Traubeneiche durch gezielte Pflege. Angemessene Anteile bodenständiger, standortgerechter Neben- und Pionierbaumarten wie z.B. Birke, Eberesche, Hainbuche und Rotbuche sind sicherzustellen. In der Randzone zum Naturwald soll keine Förderung der Eiche erfolgen,
13. ohne vollflächigen Unter- oder Voranbau mit Schattbaumarten.
(3) In den Fällen von Abs. 2 Nr. 5 und 6 kann die obere Naturschutzbehörde Regelungen zu Zeitpunkt, Ort und Ausführungsweise treffen, die geeignet sind, Beeinträchtigungen oder Gefährdungen des Naturschutzgebietes, einzelner seiner Bestandteile oder seines Schutzzweckes entgegenzuwirken.
§ 5 Erlaubnisvorbehalt
(1) Die obere Naturschutzbehörde erteilt im Einvernehmen mit dem zuständigen Forstamt auf Antrag eine Erlaubnis zur Durchführung folgender Maßnahmen, sofern dadurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird:
1. dem Schutzzweck dienende Untersuchungen,
2. das Betreten des Gebietes für die wissenschaftliche Forschung und Lehre einschließlich der hierfür erforderlichen Maßnahmen.
(2) Die Erlaubnis kann gem. § 36 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz mit Nebenbestimmungen versehen werden, die geeignet sind, Beeinträchtigungen oder Gefährdungen des Naturschutzgebietes, einzelne seiner Bestandteile oder seines Schutzzweckes entgegenzuwirken.
§ 6 Befreiungen
Von den Verboten dieser Verordnung kann die obere Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung nach den Vorschriften des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes gewähren.
§ 7 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Auf den Flächen der Landesforstverwaltung werden die Naturschutzmaßnahmen im Rahmen der Forsteinrichtung in einem Pflege- und Entwicklungsplan dargestellt und einvernehmlich mit der oberen Naturschutzbehörde im forstlichen Betriebsplan festgelegt. Der Pflege- und Entwicklungsplan trifft insbesondere Aussagen zur Umsetzung des Alt- und Totholzkonzeptes (§4 Abs. 2 Nr. 4) , zur Bewirtschaftung/Umwandlung der standortfremden Bestände (§4 Abs.2 Nr. 3) sowie zur natürlichen Differenzierung in Jungbeständen (§4 Abs.2 Nr. 11). Die Vereinbarung für die Maßnahmen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft und die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen soll zusätzlich durch die Festlegung entsprechender Leitbildbestände umgesetzt werden. Die Festlegung der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen für den jeweiligen Einrichtungszeitraum beinhaltet auch die Prüfung durchgeführter Maßnahmen.
§ 8 Verstöße
(1) Wer den in § 3 aufgeführten Verboten zuwiderhandelt, wer ohne das Einvernehmen bzw. die Zustimmung oder Erlaubnis der §§ 4 und 5 handelt, begeht gemäß § 64 Nr. 1 oder Nr. 4 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes eine Ordnungswidrigkeit oder gemäß § 329 Absatz 3 oder §330 Strafgesetzbuch eine strafbare Handlung.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 65 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 50.000,- DM, bei Verstößen gegen § 3 Absatz 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu 100.000,- DM geahndet werden.
§ 9 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Hannover in Kraft.
Hannover, den 18.05.2000
Bezirksregierung Hannover
503-22221/2/HA 195
Im Auftrag
Dr. Keuffel
Abteilungsdirektor
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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.
Naturschutzgebiet "Kananohe"
Sie haben verschiedene Möglichkeiten, ein NSG zu finden:
Artikel-Informationen
Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover