NLWKN Niedersachsen klar Logo

Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Schilfbruch"

(NSG HA 196)


Verordnung der Bezirksregierung Hannover über das Naturschutzgebiet "Schilfbruch" in der Gemeinde Uetze, Landkreis Hannover, vom 18. 05. 2000.

Aufgrund der §§ 24, 28 c), 29 und 30 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes in der Fassung vom 11.04.1994, zuletzt geändert durch das 11. Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes vom 11.02.1998 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt, S. 86 ff), wird verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

(1) Das in den Absätzen 2 und 3 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet "Schilfbruch" erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet liegt ca. 2 km östlich der Ortschaft Hänigsen. Es befindet sich in der Gemeinde Uetze, Landkreis Hannover, in der Gemarkung Altmerdingsen, in den Fluren 7, 9, 10 und in der Gemarkung Uetze, in der Flur 25.

(3) Die genaue Abgrenzung des Naturschutzgebietes ergibt sich aus der Karte, die Bestandteil dieser Verordnung ist. Die Grenze ist dort durch eine Punktreihe dargestellt. Die Grenze verläuft auf der Linie, die die Punkte von außen berührt.

(4) Das Naturschutzgebiet ist ca. 274 ha groß.

§ 2 Schutzgegenstand und Schutzzweck

(1) Schutzgegenstand

Das Naturschutzgebiet wird charakterisiert durch ausgedehnte Erlen-Eschenwälder auf Niedermoorboden von sehr unterschiedlicher Naturnähe: neben strukturarmen Aufforstungsbeständen im eutrophierten Entwässerungsstadium sind im Naturschutzgebiet auch Waldbestände mit hoher Altersdiversität, gut ausgebildeter Strauchschicht, artenreicher Krautschicht, intakter Bodenstruktur und zeitweilig hoch anstehendem Grundwasser vertreten. In den nassesten Bereichen sind noch Anklänge an den Erlenbruchwald zu finden, auf den höher gelegenen, trockeneren Standorten überwiegen Bestände der Eichen-Hainbuchenwälder, der Eichen-Buchenwälder bzw. der Buchen-Eichenwälder. Die genannten Waldgesellschaften kommen auch in Übergangsausbildungen und kleinräumigem Wechsel vor. Kleinflächig sind auch Aufforstungsbestände mit Eiche und Edellaubholzarten eingestreut.

Der "Schilfbruch" wird von einem weit verzweigten, künstlich angelegten Grabensystem durchzogen, das über Stauvorrichtungen auch zur Wasserhaltung genutzt wird. Die Thöse durchfließt das Naturschutzgebiet in Süd-Nord-Richtung mit streckenweise noch naturnahem Verlauf.

Neben kleineren Tümpeln liegt im Naturschutzgebiet ein größeres naturnahes Stillgewässer mit zum Teil artenreicher und gut ausgeprägter Ufervegetation.

(2) Schutzzweck

Schutzzweck ist:

1. die Erhaltung, Pflege und Entwicklung naturnaher, ungleichaltriger Erlen-Eschenwälder, Erlenbruchwälder, Eichen-Hainbuchenwälder, Eichen-Buchenwälder bzw. Buchen-Eichenwälder einschließlich ihrer natürlichen Standortbedingungen, mit angemessener Beteiligung möglichst aller naturnahen Entwicklungsphasen in mosaikartiger Struktur durch nachhaltige Nutzung und mit einem überdurchschnittlich hohen Anteil von Alt- und Totholz,

2. die Umwandlung der naturfernen Nadelholzbestände in die auf dem jeweiligen Standort natürlich vorkommende Laubwaldgesellschaft grundwasserbeeinflusster Standorte,

3. die Erhaltung, Pflege und Entwicklung von Lebensstätten schutzbedürftiger und teilweise seltener Tier- und Pflanzenarten sowie Lebensgemeinschaften naturnaher Laubwälder grundwasserbeeinflusster Standorte,

4. die Erhaltung und Entwicklung der besonderen Eigenart, hervorragenden Schönheit und Vielfalt naturnaher Laubwälder grundwasserbeeinflusster Standorte,

5. die Erhaltung, Pflege und Entwicklung vielfältig strukturierter Waldmäntel und -säume,

6. die Pflege und Entwicklung von Sonderbiotopen, wie z.B. Fließ- und Stillgewässer.

§ 3 Verbote

(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Das Naturschutzgebiet darf nur auf den Wegen betreten werden, soweit sie nicht gesperrt sind.

(3) Darüber hinaus sind folgende Handlungen, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile gefährden oder stören können, verboten:

1. Hunde frei laufen zu lassen,

2. wildlebende Tiere zu füttern,

3. wildlebende Tiere durch Lärm oder auf andere Weise auch von außerhalb des Naturschutzgebietes zu stören.

(4) Im Naturschutzgebiet bleibt die ordnungsgemäße Jagdausübung von den Regelungen dieser Verordnung grundsätzlich unberührt, soweit sie sich auf das Recht zum Aufsuchen, Nachstellen, Fangen, Erlegen, Aneignen von Wild und den Jagdschutz erstreckt.

Verboten ist gemäß § 3 Abs.1 jedoch weiterhin

1. die Neuanlage von
- Wildäckern, Wildäsungsflächen und Wildfütterungsanlagen, Köder- und Futterplätzen, Kunstbauten,
- jagdwirtschaftlichen Einrichtungen wie Jagdhütten, Hochsitze und sonstigen nicht beweglichen Ansitzeinrichtungen, nicht jedoch deren gleichwertiger Ersatz bei Baufälligkeit;

2. der Betrieb von Wildfütterungsanlagen außerhalb der Notzeiten.

§ 4 Freistellungen

Von den Verboten des § 3 sind freigestellt und bedürfen keiner naturschutzrechtlichen Befreiung oder Erlaubnis:

(1) Allgemeine Freistellungen

1. das Betreten des Gebietes auch außerhalb der Wege für die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten und deren Beauftragte, soweit dies zur rechtmäßigen Nutzung der Grundstücke und für die Betreuung des Gebietes erforderlich ist sowie die Durchführung erforderlicher Maßnahmen für die wissenschaftliche Forschung und Lehre durch die zuständigen Dienststellen der Landesforst- und Naturschutzverwaltung und deren Beauftragte,

2. die Durchführung von notwendigen Maßnahmen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht,

3. die ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung der Thöse, soweit sie zur Gewährleistung der Entwässerung eines Oberliegers unabdingbar erforderlich ist,

4. die Unterhaltung und der Einstau der Binnenentwässerungsgräben durch den Eigentümer,

5. der fachgerechte Rückschnitt, sowie die Entnahme von Gehölzen im Rahmen der Wegeunterhaltung des Bohldammes,

6. der Betrieb und die Unterhaltung des bestehenden 20-kV-Kabels.

(2) Forstwirtschaftliche Freistellungen

Die ordnungsgemäße Forstwirtschaft nach den Grundsätzen der langfristigen ökologischen Waldentwicklung gemäß dem Erlaß des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in der Fassung vom 05.05.1994 (VORIS 79100000060043-Az. 403/406F 64210-56.1) und weiteren aus dem Schutzzweck hergeleiteten Vorgaben:

1. die ausschließliche Förderung und Einbringung der standortgerechten Baum- und Straucharten der natürlichen Waldgesellschaften mit Schwarzerle, Esche und Stieleiche als vorherrschende Hauptbaumarten. Angemessene Anteile von Neben- und Pionierbaumarten (z.B. Flatterulme, Echte Traubenkirsche, Hainbuche, Eberesche, Moorbirke) sind sicherzustellen,

2. die Entnahme standortfremder Baumarten spätestens bei Erreichen wirtschaftlich angestrebter Zieldurchmesser sowie standortfremder Straucharten; Vermeidung konkurrenzstarker Naturverjüngung der nicht standortgerechten Baum- und Straucharten,

3. die Bewirtschaftung als ungleichaltriger, vielfältig mosaikartig strukturierter Wald mit kontinuierlichem Altholzanteil bei grundsätzlich einzelstamm- bis horstweiser (maximal 0,3 Hektar) Holzentnahme sowie langen Nutzungs- und Verjüngungszeiträumen,

4. ohne ganzflächige Bepflanzung zufällig entstehender Blößen, Lichtungen und Lücken in der Naturverjüngung,

5. die Durchführung der Pflege- und Holzerntemaßnahmen unter Rücksichtnahme auf schutzbe- dürftige Tier- und Pflanzenarten. Sie beginnen frühestens am 01. Juli, sie enden vor Beginn des Neuaustriebes der Bodenvegetation, spätestens jedoch am 28. Februar und werden mög- lichst bei gefrorenem Boden bzw. in Trockenperioden durchgeführt; beim Auftreten von Schadereignissen können sie ganzjährig durchgeführt werden,

6. das Belassen von durchschnittlich 10 stehenden Altbäumen (Kraftsche Baumklasse 1-3) einschließlich stehendem starken Totholz und Höhlenbäumen pro 1 ha aller standortgerechten Baumarten bezogen auf die Fläche der Altholzbestände vorzugsweise in Gruppen, sonst einzeln bis zu ihrem natürlichen Zerfall im Bestand,

7. ohne Entnahme von Horst- und Stammhöhlenbäumen, stehendem starken Totholz ein schließlich abgebrochener und entwerteter Baumstümpfe und liegendem Bruch- und Totholz sowie Stubben und Reisig. Windwurfteller sind soweit möglich zu belassen und nicht zurückzuklappen. Eine Entnahme von Totholz kann aus Forstschutzgründen im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde im Einzelfall zugelassen werden,

8. angemessenes Zulassen von natürlichen Differenzierungsphasen in Jungbeständen,

9. ohne Einsatz von Pflanzenschutz- und Düngemitteln; der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln kann aus Forstschutzgründen im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde im Einzelfall zugelassen werden,

10. ohne Einsatz von Kalkungsmitteln,

11. die ordnungsgemäße, zweckentsprechende Unterhaltung der Wege im bisherigen Umfang unter Rücksichtnahme auf schutzbedürftige Tier- und Pflanzenarten möglichst unter Verwendung von natürlichem, den jeweiligen geologischen Verhältnissen entsprechendem Material.

(3) In den Fällen von Abs. 2 Nr. 7 und 9 kann die obere Naturschutzbehörde Regelungen zu Zeitpunkt, Ort und Ausführungsweise treffen, die geeignet sind, Beeinträchtigungen oder Gefährdungen des Naturschutzgebietes, einzelner seiner Bestandteile oder seines Schutzzweckes entgegenzuwirken.

§ 5 Erlaubnisvorbehalt

(1) Die obere Naturschutzbehörde erteilt im Einvernehmen mit dem zuständigen Forstamt auf Antrag eine Erlaubnis zur Durchführung folgender Maßnahmen, sofern dadurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird:

1. dem Schutzzweck dienende Untersuchungen,

2. das Betreten des Gebietes für die wissenschaftliche Forschung und Lehre einschließlich der hierfür erforderlichen Maßnahmen.

(2) Die Erlaubnis kann gem. § 36 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz mit Nebenbestimmungen versehen werden, die geeignet sind, Beeinträchtigungen oder Gefährdungen des Naturschutzgebietes, einzelne seiner Bestandteile oder seines Schutzzweckes entgegenzuwirken.

§ 6 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die obere Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung nach den Vorschriften des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes gewähren.

§ 7 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Auf den Flächen der Landesforstverwaltung werden die Naturschutzmaßnahmen im Rahmen der Forsteinrichtung in einem Pflege- und Entwicklungsplan dargestellt und einvernehmlich mit der oberen Naturschutzbehörde im forstlichen Betriebsplan festgelegt. Der Pflege- und Entwicklungsplan trifft insbesondere Aussagen zur Umsetzung des Alt- und Totholzkonzeptes (§ 4 Abs. 2 Nr.6), zur Bewirtschaftung/Umwandlung der standortfremden Bestände (§ 4 Abs. 2 Nr. 2) sowie zur natürlichen Differenzierung in Jungbeständen (§ 4 Abs. 2 Nr. 8). Die Vereinbarung für die Maßnahmen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft und die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen soll zusätzlich durch die Festlegung entsprechender Leitbildbestände umgesetzt werden. Die Festlegung der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen für den jeweiligen Einrichtungszeitraum beinhaltet auch die Prüfung durchgeführter Maßnahmen.

§ 8 Verstöße

(1) Wer den in § 3 aufgeführten Verboten zuwiderhandelt, wer ohne das Einvernehmen oder Erlaubnisse der §§ 4 und 5 handelt, begeht gemäß § 64 Nr. 1 oder Nr. 4 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes eine Ordnungswidrigkeit oder gemäß § 329 Absatz 3 oder § 330 Strafgesetzbuch eine strafbare Handlung.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 65 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 50.000,- DM, bei Verstößen gegen § 3 Absatz 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu 100.000,- DM geahndet werden.

§ 9 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Hannover in Kraft.

Hannover, den 18.05.2000

Bezirksregierung Hannover

503-22221/2/HA 196

Im Auftrag

Dr. Keuffel

Abteilungsdirektor

---------------------------------------------------------------------------------------

Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

NSG-Schild  

Alle Naturschutzgebiete in der Region Hannover

Alle Naturschutzgebiete (NSG) Niedersachsens

Sie haben verschiedene Möglichkeiten, ein NSG zu finden:

Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln