Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Evenser Moor"
(NSG HA 184)
Verordnung der Bezirksregierung Hannover über das Naturschutzgebiet "Evenser Moor" in der Stadt Neustadt/Rbge., Landkreis Hannover, vom 11.11.1997
Aufgrund der §§ 24, 29 und 30 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes in der Fassung vom 11.04.1994, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Verbesserung der kommunalen Handlungsfähigkeit vom 28.05.1996 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 242 ff.) wird verordnet:
§ 1 Naturschutzgebiet
(1) Das in den Absätzen 2 und 3 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet "Evenser Moor" erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet, etwa 20 km nordwestlich der Landeshauptstadt Hannover gelegen, grenzt mit seiner südöstlichen Grenze direkt an die Ortslage Evensen. Es befindet sich in den Fluren 2 und 3 der Gemarkung Evensen im Stadtteil Evensen und der Flur 3 der Gemarkung Wulfelade im Stadtteil Wulfelade der Stadt Neustadt/Rbge., Landkreis Hannover.
(3) Die genaue Abgrenzung des Naturschutzgebietes ergibt sich aus der Karte, die Bestandteil dieser Verordnung ist. Die Grenze ist dort durch eine Punktreihe dargestellt. Die Grenze verläuft auf der Linie, die die Punkte von innen berührt.
(4) Das Naturschutzgebiet ist ca. 47 ha groß.
§ 2 Schutzgegenstand und Schutzzweck
(1) Schutzgegenstand:
Bei dem "Evenser Moor" handelt es sich um eine alte Flußschlinge der Leine, die oberflächennah vermoort ist. Nach pollenanalytischen Untersuchungen ist diese Flußschlinge vermutlich im Spätglazial (Alleröd, ca. 13.000 v. Chr.) ausgebildet worden und hat sich mit ihrem Prallhang sehr weit in die sich dort bis zu 20 m über die Leineaue erhebende Geest eingeschnitten. Die entstandenen Steilufer treten morphologisch deutlich in Erscheinung.
Kennzeichnend ist die außergewöhnliche Vielfalt unterschiedlicher Lebensräume mit ihrer Abfolge und Vernetzung:
-Niedermoor mit Übergangsbereichen in Richtung Hochmoorentwicklung;
-aufgelassene bäuerliche Handtorfstiche, die teilweise nährstoffarme, teilweise nährstoffreiche Stillgewässer bilden;
-Moorbirken-Kiefernwald, Erlen-Eschenwald der Auen und Quellbereiche, Birken- und Erlenbruchwald;
-Moorrandzone mit kleinräumigem Wechsel von Grünland unterschiedlicher Feuchtestadien, zum Zeitpunkt der Verordnungsgebung überwiegend stillgelegten Ackerflächen, Ruderalflächen und Gebüschen;
-landschaftsbildprägende Gehölzsäume und Heckenstrukturen.
(2) Schutzzweck:
Das Gebiet soll als Lebensstätte für schutzbedürftige und zum Teil stark gefährdete Arten und Lebensgemeinschaften wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere erhalten werden und sich möglichst ungestört entwickeln können.
Die charakteristische Abfolge von Lebensstätten des Moores und seiner Randbereiche soll erhalten und die Moorentwicklung vorrangig unterstützt werden.
Die im Gebiet vorherrschenden Wasserverhältnisse sollen hierzu im Sinne des Naturschutzes optimiert werden.
Die bestehende Grünlandnutzung im Randbereich soll erhalten und als Pufferzone zum Moor möglichst umweltschonend betrieben werden.
Die Umwandlung der auf dem Prallhang stockenden Kiefernforste in die potentiell natürliche Waldgesellschaft des Traubeneichen-Buchenwaldes wird angestrebt.
Die Einheit der morphologisch erkennbaren Entstehung der Landschaftsform soll wegen ihrer besonderen Eigenart und geowissenschaftlichen Bedeutung erhalten werden.
§ 3 Verbote
(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
(2) Das Naturschutzgebiet darf nur auf den Wegen betreten werden, soweit sie nicht gesperrt sind.
(3) Darüber hinaus sind folgende Handlungen, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile gefährden oder stören können, verboten:
1. Hunde frei laufen zu lassen;
2. wildlebende Tiere zu füttern;
3. wildlebende Tiere durch Lärm oder auf andere Weise auch von außerhalb des Naturschutzgebietes zu stören;
4. innerhalb des Naturschutzgebietes und außerhalb in einer Zone von 500 m Breite um das Naturschutzgebiet herum Modellflug zu betreiben oder mit sonstigen, nicht zulassungspflichtigen Luftfahrzeugen aller Art zu starten.
(4) Die ordnungsgemäße Jagdausübung bleibt von den Regelungen dieser Verordnung unberührt, soweit sie sich auf das Recht zum Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen, Fangen und Aneignen von Wild, auf die Hege und den Jagdschutz bezieht. Dem allgemeinen Verbot gemäß § 3 Abs.1 unterfällt jedoch weiterhin die Anlage von:
1. Wildäckern, Wildäsungsflächen, Salzlecken, Köder- und Futterplätzen;
2. Wildfütterungsanlagen außerhalb der Notzeiten;
3. fest mit dem Boden verbundenen jagdwirtschaftlichen Einrichtungen, Jagdhütten und anderen baulichen Anlagen.
§ 4 Freistellungen
Von den Verboten des § 3 sind freigestellt und bedürfen keiner naturschutzrechtlichen Befreiung oder Erlaubnis:
1. das Betreten des Gebietes auch außerhalb der Wege für die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten;
2. die Nutzung des alten Uferhanges zum Rodeln im Winter;
3. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung mit folgenden Maßgaben:
a) keine Maßnahmen, die eine Oberflächenentwässerung über das vorhandene Maß hinaus bewirken oder das Bodenrelief verändern;
b) die ordnungsgemäße ackerbauliche Nutzung auf den in der mitveröffentlichten Karte als Acker dargestellten Flächen, auch wenn diese zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung dem Flächenstillegungsprogramm unterlagen, bis zur Umwandlung in Grünland;
c) die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Grünlandnutzung ohne Umbruch der Grasnarbe und ohne Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf den in der mitveröffentlichten Karte als "Dauergrünland" gekennzeichneten Flächen;
4. die Anlage von Viehtränken und die Errichtung von Weidezäunen in ortsüblicher Bauweise;
5. die ordnungsgemäße Forstwirtschaft auf den in der mitveröffentlichten Karte als "Wald" dargestellten Flächen mit folgenden Maßgaben:
a) ohne zusätzliche Entwässerungsmaßnahmen und ohne zusätzlichen Wegebau,
b) ohne Düngung, Kalkung und Einsatz von Pflanzenbehandlungsmitteln,
c) ohne Kahlschlag, sondern mit einzelstammweiser Nutzung und kleinflächiger Verjüngung,
d) Verjüngung mit Baumarten der potentiell natürlichen Vegetation (Traubeneichen-Buchenwald und Schwarzerlenwald);
6. die Entnahme einzelner Gehölze auf den in der mitveröffentlichten Karte als "Moor/Moorwald" dargestellten Flächen;
7. die Errichtung von Ansitzleitern, Jagdschirmen und einfachen Hochsitzen aus unbehandeltem Holz;
8. der fachgerechte Rückschnitt von Gehölzen im Rahmen der Wegeunterhaltung und im Rahmen angrenzender landwirtschaftlicher Nutzungen;
9. die ordnungsgemäße mechanische Unterhaltung von Gewässern III. Ordnung, soweit diese nach entsprechend fachspezifischen und naturschutzfachlich abgestimmten Vorgaben der unteren Wasserbehörde durchgeführt wird.
§ 5 Erlaubnisvorbehalt
Die obere Naturschutzbehörde erteilt auf Antrag eine Erlaubnis zur Durchführung folgender Maßnahmen, sofern dadurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird:
1. Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung, zur Pflege und zur Entwicklung des Naturschutzgebietes und seiner landschaftlichen Eigenart und Schönheit;
2. dem Schutzzweck dienende Untersuchungen;
3. das Betreten des Gebietes für die wissenschaftliche Forschung und Lehre einschließlich der hierfür erforderlichen Maßnahmen;
4. Abweichungen von den Einschränkungen des § 4 Nr. 3 Buchstabe c) und Nr. 5 zur Bewirtschaftung von Grünlandflächen und Waldflächen;
5. die Errichtung von ortsüblichen Weideunterständen.
§ 6 Befreiungen
Von den Verboten dieser Verordnung kann die obere Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung nach den Vorschriften des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes gewähren.
§ 7 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Zur Pflege und Entwicklung des Gebietes ist von den Eigentümern und Nutzungsberechtigten das Entnehmen von Bäumen und Sträuchern in den in der Karte als Moor/Moorwald dargestellten Bereichen insbesondere zur Freistellung der bäuerlichen Handtorfstiche zu dulden.
§ 8 Verstöße
(1) Wer den in § 3 aufgeführten Verboten zuwiderhandelt bzw. wer ohne die erforderliche Freistellung des § 4 oder Erlaubnis des § 5 handelt, begeht gemäß § 64 Nr. 1 oder Nr. 4 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes eine Ordnungswidrigkeit oder gemäß § 329 Abs. 3 oder § 330 Strafgesetzbuch eine strafbare Handlung.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 65 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 DM, bei Verstößen gegen § 3 Absatz 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu 100.000,00 DM geahndet werden.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Hannover in Kraft.
Hannover, den 11.11.1997
BEZIRKSREGIERUNG HANNOVER
503 - 22221 - HA 184
Im Auftrage
Waldhoff
Abteilungsdirektor
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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.
Naturschutzgebiet "Evenser Moor"
Sie haben verschiedene Möglichkeiten, ein NSG zu finden:
Artikel-Informationen
Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover