Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Vierenbach"
(NSG LÜ 268)
Verordnung der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet "Vierenbach" im Landkreis Uelzen vom 15.12.2004,
geändert durch Verordnung des Landkreises Uelzen vom 20.03.2009 (Amtsblatt für den Landkreis Uelzen v. 15.04.2009, S. 37)
Aufgrund der §§ 24 und 29 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) vom 11. April 1994 (Nds. GVBI. S. 155), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 05. November 2004 (Nds. GVBl. S. 417) wird verordnet:
§ 1 Naturschutzgebiet
(1) Das in § 2 näher bezeichnete Gebiet in den Gemarkungen Bienenbüttel, Hohenbostel, Hohnstorf, Niendorf und Wulfstorf der Gemeinde Bienenbüttel, Landkreis Uelzen, wird zum Naturschutzgebiet "Vierenbach" erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet (NSG) hat eine Größe von ca. 230 ha.
§ 2 Geltungsbereich
Das NSG besteht aus zwei voneinander durch eine Straße getrennten Teilgebieten. Die Grenze des NSG ergibt sich aus der mitveröffentlichten Karte im Maßstab 1 : 10.000. Sie verläuft auf der dem NSG abgewandten Seite der grauen Linie. Gräben und lineare Gehölzstrukturen, die von der grauen Linie berührt werden, sind Bestandteil des NSG. Die Karte ist Bestandteil der Verordnung.
§ 3 Schutzzweck
(1) Schutzzweck ist die Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Vierenbaches und seines Nebengewässers Hatgenbeck mit den z.T. naturnahen, unverbauten und überwiegend beschatteten Bachabschnitten, angrenzenden quelligen Talhängen und trockeneren Geestbereichen als Lebensstätten schutzbedürftiger Arten und Lebensgemeinschaften.
Das NSG wird besonders geprägt durch ein abwechslungsreiches Mosaik von Erlen- und Eschen-dominierten Feuchtwäldern und vereinzelt feuchtem bis nassem Grünland auf Niedermoorstandorten. Neben kleinflächigem Vorkommen von Eichen-Hainbuchenwäldern basenärmerer Ausprägung und bodensaurem Eichen-Mischwald am Talrand kommen auf quelligen oder staunassen Standorten Birkenmoorwälder vor.
Die mosaikartige Verzahnung unterschiedlicher niederungstypischer Lebensräume und Lebensgemeinschaften der Bachläufe, Wälder und des angrenzenden Offenlandes in seinen verschiedenen Ausprägungen machen den besonderen Wert, die Schönheit und Seltenheit des Gebietes aus.
(2) Die Erklärung zum NSG bezweckt insbesondere
1. die Erhaltung und Entwicklung naturnaher Bäche, u.a. als Lebensraum für Fischotter, Groppe und Bachneunauge,
2. die Erhaltung und Entwicklung naturnaher Laubwälder, insbesondere von Erlen- und Eschenwäldern der Auen und Quellbereiche, bodensauren Eichen-Mischwäldern, mesophilen Eichen- und Hainbuchen-Mischwäldern, Erlen-Bruchwäldern, Birken-Bruchwäldern sowie Birken-Kiefern-Moorwäldern, sowie die Erhaltung und Entwicklung gliedernder Landschaftselemente wie Hecken und Einzelbäume,
3. die Erhaltung und Entwicklung sonstiger charakteristischer niederungstypischer Lebensräume, insbesondere von Feuchtgebüschen, Sümpfen, Röhrichten, Riedern und Hochstaudenfluren,
4. die Erhaltung von artenreichem Grünland und die Entwicklung von Nass- und Feuchtgrünland, insbesondere als Nahrungsbiotop u.a. für den Kranich,
5. den Schutz und die Förderung charakteristischer Tier- und Pflanzenarten der Bäche, der Bachniederungen und angrenzenden Geestbereiche sowie ihrer Lebensgemeinschaften,
6. die Bewahrung der besonderen Eigenart und herausragenden Schönheit des NSG.
(3) Die Ausweisung des NSG ist ein Beitrag zum Aufbau und zum Schutz des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000". Sie dient damit der Umsetzung der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie, Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. EG Nr. L 206, S. 7, zuletzt geändert durch Anhang II, Liste nach Artikel 20 der Beitrittsakte, 16. Umwelt, C. Naturschutz, ABl. EG Nr. L 236, 667-703). Soweit unter Absatz 2 Nrn. 1-5 Erhaltungsziele im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 9 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der Fassung vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193) integriert sind, werden diese in der Anlage konkretisiert.
(4) Für die langfristige Entwicklung des NSG sind von besonderer Bedeutung:
1. die Förderung eigendynamischer Prozesse,
2. der weitgehende Verzicht auf Gewässerunterhaltung, auch zur Vermeidung von Sandmobilisierung,
3. die Reduzierung anthropogener Stoff- und Sedimenteinträge, z.B. durch die Extensivierung von Nutzungen,
4. die Entwicklung naturnaher Waldbestände sowie die Erhöhung des Flächenanteils standortheimischer, naturnaher Wälder und
5. die Bewahrung und Förderung der Ruhe und Ungestörtheit dieses Gebietes insbesondere im Hinblick auf die besondere Bedeutung als Brut- und Nahrungshabitat störungsempfindlicher Großvögel.
§ 4 Verbote
(1) Nach § 24 Abs. 2 Satz 1 NNatG sind im NSG alle Handlungen verboten, die das NSG oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.
(2) Nach § 24 Abs. 2 Satz 2 NNatG darf das NSG außerhalb der Wege nicht betreten, befahren oder auf sonstige Weise aufgesucht werden. Wildwechsel, Fuß- und Pirschpfade, Holzrücke- und Abteilungslinien gelten nicht als Wege im Sinne der Verordnung.
(3) Aufgrund des § 24 Abs. 3 Satz 1 NNatG werden zur Vermeidung von Gefährdungen und Störungen im NSG zusätzlich folgende Handlungen untersagt:
1. Hunde unangeleint laufen zu lassen,
2. die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören,
3. Veranstaltungen durchzuführen sowie zu zelten, zu lagern, zu grillen oder Feuer zu machen,
4. Modellflugzeuge oder andere Luftfahrzeuge fliegen zu lassen,
5. Wasser aus Fließ- und Stillgewässern oder Grundwasser zu entnehmen,
6. Bohrungen aller Art niederzubringen,
7. das Reiten außerhalb des in der Karte gekennzeichneten Weges.
§ 5 Freistellungen
(1) Folgende Handlungen fallen nicht unter die Verbote des § 24 Abs. 2 NNatG und des § 4 Abs. 3 dieser Verordnung:
1. das Betreten und Befahren des NSG, soweit dies zur rechtmäßigen Nutzung und Bewirtschaftung erforderlich ist sowie das Betreten von Grundstücken durch die Eigentümer und deren Beauftragte,
2. das Betreten des NSG zur Erfüllung dienstlicher oder wissenschaftlicher Aufgaben
a. durch die Naturschutzbehörden und Forstdienststellen und deren Beauftragte,
b. durch die Fachbehörde für Naturschutz und deren Beauftragte,
c. durch andere Behörden und öffentliche Stellen sowie deren Beauftragte nach Herstellung des Einvernehmens mit der oberen Naturschutzbehörde, soweit sie nicht durch andere Rechtsermächtigungen hierzu befugt sind,
3. Untersuchungen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege oder zur Entwicklung des NSG, die im Einvernehmen mit oder im Auftrage der oberen Naturschutzbehörde durchgeführt werden,
4. die fischereiliche Bestandshege im Vierenbach als Brut- und Aufzuchtgewässer für gefährdete Wandersalmoniden bzw. zur Wiederansiedlung ausgestorbener Arten im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde,
5. die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung wie folgt:
a. ohne Veränderungen der Standortbedingungen, z.B. durch Veränderung des Bodenreliefs oder zusätzliche Entwässerungs- oder sonstige Meliorationsmaßnahmen; Boden schonende, streifen- und plätzeweise Verfahren zur Naturverjüngung, Anpflanzung oder Saat sind außerhalb der Bachniederungen sowie außerhalb von quelligen, grundwasser- und stauwassergeprägten Standorten zulässig,
b. ohne Düngung; eine Bodenschutzkalkung der Nadelholzbestände außerhalb der Bachniederungen sowie außerhalb quelliger, grundwasser- und stauwassergeprägter Standorte ist in der Zeit vom 01.10. bis 28./29.02. im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde zulässig,
c. ohne Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (Pheromonfallen sind zulässig),
d. unter besonderer Berücksichtigung der Habitatansprüche schutzbedürftiger Großvogelarten durch Vermeidung forstlicher Arbeiten in den Brutbiotopen vom 01. 03. bis 31.07. (Ausnahme: Nutzung bei Kalamitätenbefall in Nadelholzbeständen),
e. bei Neubegründung oder beim Unterbau von Waldbeständen in den Bachniederungen sowie auf quelligen und staunassen Standorten außerhalb der Talniederung
- unter ausschließlicher Förderung und Verwendung von standortheimischen Laubgehölzen (Ausnahme: im Bereich von Birken-Kiefern-Moorwäldern ist die Förderung der Kiefer zulässig) entsprechend den jeweiligen Standortverhältnissen,
- unter einzelstamm-, gruppenweiser bis horstweiser, boden- und vegetationsschonender Nutzung; Fichten, Douglasien und Hybridpappeln dürfen auch flächig entnommen werden,
f. bei Neubegründung oder beim Unterbau von Waldbeständen außerhalb von Bachniederungen sowie quelligen und staunassen Standorten
- unter vorrangiger Förderung und Verwendung von standortheimischen Laubgehölzen entsprechend den jeweiligen Standortverhältnissen; in reinen Laubholzbeständen ist die Verwendung von Nadelgehölzen jedoch nicht zulässig,
- unter einzelstamm-, gruppenweiser bis horstweiser, boden- und vegetationsschonender Nutzung; Nadelbäume dürfen auch flächig entnommen werden,
6. die Bewirtschaftung privateigener Grünlandflächen als Dauergrünland, einschließlich der Unterhaltung der bestehenden Weideunterstände, wie folgt:
a. ohne Klärschlammausbringung und ohne Geflügelhaltung,
b. ohne zusätzliche Entwässerungsmaßnahmen,
c. ohne Veränderung des Bodenreliefs,
d. ohne Umbruch, Nachsaat zulässig als Drillsaat oder als Übersaat; die Beseitigung von Wildschäden sowie durch weidendes Vieh resultierenden kleinflächigen Schäden am Relief sind im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde auch mittels Fräsen zulässig,
e. ohne Anwendung von Pflanzenschutzmitteln,
f. ohne Mahd und Beweidung eines Gewässerrandstreifens von 5 m Breite beidseitig am Vierenbach und 2,5 m Breite beidseitig am Hatgenbeck (jeweils gemessen ab Böschungsoberkante) vom 1. Januar bis 31. Juli,
zulässig sind
g. die Entnahme von Wasser aus Fließ- und Stillgewässern und Grundwasser für Tränkezwecke,
h. die Nutzung der vorhandenen Brunnen sowie für Tränkezwecke erforderliche Bohrungen im Sinne des § 136 Abs. 1 Nr. 1 Niedersächsisches Wassergesetz,
7. die Aufforstung von privateigenen Grünlandflächen, soweit sie nicht zu den besonders geschützten Biotopen gem. § 28a NNatG oder zu besonders geschütztem Feuchtgrünland gem. § 28b NNatG zählen, mit standortheimischen Laubbäumen und im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde,
8. die Bewirtschaftung der Ackerflächen als Acker oder Grünland nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis i.S. des § 5 Abs. 4 BNatSchG, jedoch ohne Ausbringung von Klärschlamm,
9. die ordnungsgemäße Nutzung der in der Karte gesondert dargestellten 20 m breiten Schonstreifen als Acker oder Grünland wie unter § 5 Abs. 1 Nr. 8, jedoch zusätzlich ohne Ausbringung von Gülle, Jauche, Geflügelkot und Silosickersaft in der Zeit vom 1.10. bis zum 28./29.02.,
10. die Aufforstung von Ackerflächen als Laubwald oder Laubmischwald mit standortheimischen Baumarten im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde,
11. die mechanische Gewässerunterhaltung, soweit dies zur Sicherung der Nutzbarkeit bebauter Grundstücke und privateigener landwirtschaftlicher Nutzflächen erforderlich ist, wie folgt:
a. ohne Verwendung von Grabenfräsen,
b. das Auf-den-Stock-setzen von Ufergehölzen nur in begründeten Einzelfällen im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde,
d. die Unterhaltung des Vierenbachs oberhalb der Gemarkungsgrenze Hohenbostel / Niendorf ausschließlich durch Beseitigung punktueller Abflusshindernisse,
12. die Errichtung und die Unterhaltung von Hoch- und Ansitzen, soweit sie sich nach Material und Bauweise der Landschaft anpassen und in optischer Anlehnung an Gehölze errichtet werden,
13. die Nutzung der in der Karte dargestellten Wildäcker; die Verlegung ist nur im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde zulässig,
14. das Kirren, das Aufstellen von Salzlecken sowie die Anlage von Futterplätzen in Notzeiten, jedoch nur außerhalb von Gewässerufern, Auen-, Bruch-, Quellwäldern, Mooren und Sümpfen und außerhalb der Biotope nach § 28a und § 28b NNatG sowie unter Vermeidung von mittelbaren oder unmittelbaren Beeinträchtigungen geschützter Tierarten,
15. die Unterhaltung von vorhandenen Wegen ausschließlich mit Sand, Kies und Lesesteinen,
16. Maßnahmen zur Unterhaltung und Reparatur der vorhandenen Rohrleitungen und Kabel; Erneuerung von Rohrleitungen und Kabel sind jedoch nur im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde zulässig,
17. die Instandhaltung und Reparatur vorhandener Durchlässe und Dränagen, soweit dies zur Sicherung der Nutzbarkeit bebauter Grundstücke und privateigener landwirtschaftlicher Nutzflächen erforderlich ist,
18. die Pflege und der Rückschnitt von Hecken und landschaftsprägenden Einzelbäumen im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde,
19. die Nutzung des Gebäudes Gemarkung Hohnstorf, Flur 2, Flurstück 141/3 im Rahmen bestehender Genehmigungen und Rechte.
(2) Weitergehende Vorschriften der §§ 42 und 43 des BNatSchG sowie der §§ 28a und b NNatG bleiben unberührt. Sofern die in Abs. 1 genannten Handlungen nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften genehmigungspflichtig sind, gelten die Freistellungen nur im Rahmen einer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Genehmigung.
§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen im Wald
(1) Der zwischen der oberen Naturschutzbehörde und dem betreuenden Forstamt der LWK Hannover abgestimmte Pflege- und Entwicklungsplan enthält Aussagen zur Umwandlung standortfremder Waldbestände, zur Heranziehung von starkem Altholz, zur Belassung von dickstämmigem Alt- und Totholz bis zu seinem natürlichen Zerfall, zur Sicherung von Höhlen- und Horstbäumen zur eigendynamischen Entwicklung.
(2) Er enthält weiterhin Angaben über eine weitergehende Infrastrukturverbesserung, insbesondere zur Erhaltung und Pflege vielfältig strukturierter Waldinnen- und -außenränder, zur Renaturierung und Pflege von Bachauen und Anmoorheiden, zur Schließung von Entwässerungsgräben und deren Folgen sowie zur Wegeunterhaltung.
(3) Bis zum Vorliegen eines Pflege- und Entwicklungsplans werden die Einzelmaßnahmen der forstlichen Bewirtschaftung in Abstimmung mit der oberen Naturschutzbehörde auf Basis der Forsteinrichtung / Waldinventur geregelt.
§ 7 Befreiungen
(1) Von den Verboten des § 24 Abs. 2 NNatG und des § 4 Abs. 3 dieser Verordnung kann die obere Naturschutzbehörde auf Antrag nach § 53 NNatG Befreiung gewähren, wenn
1. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
a. zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
b. zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder
2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
(2) Eine Befreiung nach Abs. 1 ersetzt nicht eine nach sonstigen Vorschriften erforderliche Genehmigung.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 24 Abs. 2 NNatG oder des § 4 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 64 Nr. 1 bzw. Nr. 4 NNatG. Sie kann mit einer Geldbuße nach § 65 NNatG geahndet werden.
(2) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 64 Nr. 1 oder Nr. 4 NNatG begangen worden, so können gemäß § 66 NNatG Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.
(3) Zwangsmaßnahmen nach sonstigen Vorschriften bleiben hiervon unberührt.
§ 9 Strafbarkeit
Die in § 329 Abs. 3 Strafgesetzbuch aufgeführten Handlungen werden, wenn sie den Schutzzweck dieser Verordnung nicht nur unerheblich beeinträchtigen, als Straftaten verfolgt.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ausgabe des Amtsblattes für den Regierungsbezirk Lüneburg, in dem sie veröffentlicht worden ist, in Kraft.
Bezirksregierung Lüneburg
503.9-22221/6 - Nr. 525
Lüneburg, den 15.12.2004
Im Auftrage
Holtmann
Anlage zu § 3 der Verordnung der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet "Vierenbach" im Landkreis Uelzen
Erhaltungsziele i.S. des § 10 Abs. 1 Ziffer 9 BNatSchG sind die Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes folgender Lebensraumtypen des Anhangs I sowie von Populationen von Tierarten des Anhangs II (FFH-Arten) der Richtlinie 92/43/EWG:
zu Paragraph:
§ 3 (2) Nr.1
3260 Fließgewässer mit flutender Wasservegetation
• von Vierenbach und Hatgenbeck als organisch bis kiesig geprägte, sommerkalte Niederungsbäche mit zum Teil schlängelndem und/oder unverbautem bzw. naturnahem Gewässerverlauf
- mit überwiegend beschatteten Gewässerabschnitten durch bachbegleitende Auen- und Bruchwälder sowie an besonnten Stellen gut entwickelte flutende Wasservegetation; insbes. im Bereich von landwirtschaftlichen Nutzflächen ausreichend breite, vielfältige und artenreiche Ufersäume mit Röhrichten, Sümpfen, Riedern und Hochstaudenfluren,
- mit vielfältigen Lauf-, Sohlen- und Uferstrukturen, ausgeglichener Wasserführung (mit hohen Niedrigwasserständen), natürlicher Geschiebefracht,
- mit ganzjährig hohem Sauerstoffgehalt und einer durchgehenden Gewässergüte von I-II (gering belastet),
- mit geringem Eintrag von Nährstoffen und Feinsedimenten und unter Erhaltung und Zulassung von Kiesbänken und kiesigen Gewässerabschnitten als Lebensraum für eine gebietstypische Gewässerfauna, insbes. von mittel- bis grobkiesigen Sohlsubstraten als Laichhabitat u.a. für Groppe (Cottus gobio) und Bachneunauge (Lampetra planeri) als Arten des Anhangs II der FFH-RL,
- unter Zulassung weitgehender Eigendynamik,
- in enger funktionaler und räumlicher Vernetzung mit den angrenzenden auentypischen Lebensraumtypen;
• des Vierenbaches als ökologisch durchgängiges Nebengewässer der Ilmenau sowie seiner Zuflüsse u.a. als Lebensraum bzw. Teillebensraum bachtypischer Tier- und Pflanzenarten, z.B. von
- Fischotter, Bachneunauge, Groppe als Arten des Anhangs II der FFH-RL,
- Iltis, Eisvogel, Gebirgsstelze, Schwarzstorch, Wasserspitzmaus, Hakenwasserstern als sonstige charakteristische Arten;
§ 3 (2) Nr. 2
91D0 Moorwälder [prioritärer Lebensraumtyp]
• als kleinflächige Birken-Bruchwälder des Tieflandes auf meist feuchten bis wassergesättigten, nicht oder geringfügig durch Entwässerung beeinträchtigten, leicht bis mäßig zersetzten Niedermoortorfen sowie großflächig als Pfeifengras- u. sonstige Birken-Kiefern-Moorwälder auf quelligen Standorten außerhalb der Talniederung
- komplexbildend mit Erlen-Eschen-Quellwäldern, Traubenkirschen-Erlen-Eschen-Wäldern und Erlen- und Birken-Erlen-Bruchwäldern nährstoffärmerer Standorte (91E0),
- mit hohem Alt- und Totholzanteil, natürlicher Baumartenzusammensetzung, hoher Strukturvielfalt und niedermoortypischer Kraut- und (Torf-)Moosschicht,
- als weitgehend extensiv bis ungenutzte Bestände;
• als Lebensraum bzw. Teillebensraum feuchtwaldtypischer Tier- und Pflanzenarten, u.a. von
- Kranich, Kleinspecht, Weidenmeise, Waldschnepfe, Pfeifengras, Seggen und Torfmoose als charakteristische Arten;
§ 3 (2) Nr.2
91E0 Auenwälder mit Erle, Esche, Weide [prioritärer Lebensraumtyp]
• als großflächige Feuchtwaldkomplexe aus Traubenkirschen-Erlen-Eschenwäldern, Erlen-Eschen-Quellwäldern, quellige Walzenseggen-Erlenbrücher nährstoffreicherer und Erlen- u. Birken-Erlen-Bruchwäldern nährstoffärmerer Standorte in der Talniederung des Vierenbaches und seines Nebengewässers (Hatgenbeck) sowie auf staunassen und quelligen Standorten außerhalb der Talauen
- mit zahlreichen Übergängen zu Birkenbruchwäldern (91D0), quelligen (Walzenseggen-Erlen-) Brüchern, feuchten Eichen-Hainbuchenwäldern und Eichen-Erlenwäldern (9160),
- in enger räumlicher und funktionaler Vernetzung mit Feuchtgebüschen, Hochstaudenfluren, Röhrichten, (Seggen-) Riedern und Feuchtwiesen,
- als extensiv genutzte bis ungenutzte naturnahe Waldbestände,
- auf anmoorigen bis moorigen, teilweise auch sandigen Standorten,
- durch zumindest zeitweise hohe Grundwasserstände und natürliche Gewässerdynamik geprägte bzw. auch quellige und durch keine bzw. geringfügige Entwässerung beeinträchtigte Standorte,
- als strukturreiche Waldbestände mit einem hohen Alt- und Totholzanteil und typischer Krautschicht von Auenwäldern,
- unter Erhöhung ihres jetzigen Flächenanteils auf bisher fehlbestockten Beständen insbesondere im Bereich des Vierenbaches;
• als gewässerbegleitende Erlen-Eschenwälder insbesondere in der schmalen Aue des Hatgenbeck,
• als Lebensraum und Teillebensraum feuchtwaldtypischer Tier- und Pflanzenarten, u.a. von
- Fischotter als Art des Anhangs II der FFH-RL,
- Iltis, Kranich, Weidenmeise, Pirol, Kleinspecht, Nachtigall, Bitteres Schaumkraut, Wechselblättriges Milzkraut, Bach-Nelkenwurz, Hohe Schlüsselblume, Sumpfdotterblume, Walzensegge als sonstige charakteristische Arten;
§ 3 (2) Nr.2
9160 Sternmieren- Eichen- Hainbuchenwälder
• kleinflächig als arten- und strukturreicher mesophiler Eichen-Hainbuchenwald feuchter, basenärmerer Ausprägung auf nassen bis feuchten, mäßig bis gut nährstoffversorgten lehmigen Standorten am Talrand von Vierenbach und Hatgenbeck
- mit Übergängen zu bachbegleitenden Traubenkirschen-Erlen-Eschenwäldern (91E0) und Anklängen an bodensaure Eichenwälder (9190),
- mit mosaikartiger Entwicklung von verschiedenen Altersstadien,
- als strukturreiche Waldbestände mit einem hohen Alt- und Totholzanteil,
- mit hohem Eichenanteil und geringem Anteil standort- und gebietsfremder Baumarten,
- in enger räumlicher und funktionaler Verzahnung mit angrenzenden Biotoptypen;
• als Lebensraum bzw. Teillebensraum waldtypischer Tier- und Pflanzenarten, u.a. von
- Bunt-, Mittel- und Kleinspecht, Pirol, Kleiber, Gartenbaumläufer, Einbeere, Buschwindröschen, Hohe Schlüsselblume, Waldziest als charakteristische Arten;
§ 3 (2) Nr.2
9190 Alte, bodensaure Eichenwälder auf Sandböden mit Stieleiche
• kleinflächig insbesondere am Talrand des Hatgenbeck als arten- und strukturreiche Eichen- Mischwälder trockener bis feuchter, basen- und sehr nährstoffarmer Sandböden der Tal- und Geestränder
- mit mosaikartiger Entwicklung von verschiedenen Altersstadien,
- als strukturreiche Waldbestände mit einem hohen Alt- und Totholzanteil,
- mit hohem Eichenanteil und geringem Anteil standort- und gebietsfremder Baumarten,
- mit Übergängen zu feuchten Eichen-Hainbuchenwäldern,
- in enger räumlicher und funktionaler Verzahnung mit angrenzenden Biotoptypen;
• als Lebensraum bzw. Teillebensraum waldtypischer Tier- und Pflanzenarten, u.a. von
- Mittelspecht, Waldlaubsänger, Gartenbaumläufer, Heidelbeere, Dorn- und Adlerfarn, Drahtschmiele als charakteristische Arten;
§ 3 (2) Nr.3
6430 Feuchte Hochstaudenfluren
als Entwicklungslebensraum
• im gesamten Gebiet, jedoch in geringen Flächenanteilen als kleinflächige oder lineare Bestände (Säume)
- auf nährstoffreichen, durch ganzjährig oder zeitweise hohe Bodenfeuchte gekennzeichneten Standorten,
- als kleinflächige oder lineare, arten- und strukturreiche Bestände an Gewässern- oder Waldrändern, an Gewässern jedoch in Abhängigkeit von eigendynamischen Prozessen auch an wechselnden Standorten,
- als flächiger Lebensraumtyp zeitlich begrenzter Phasen auf Sukzessionsflächen bzw. brachgefallenen Grünlandflächen im Übergang zu Feuchtwäldern bzw. Auenwäldern (91E0),
- in enger funktionaler und räumlicher Verzahnung mit bachauentypischen Lebensräumen,
• als Lebensraum bzw. Teillebensraum saumtypischer Tier- und Pflanzen- Arten, u.a. von
Mädesüß, Rohrganzgras und Pestwurz als sonstige charakteristische Arten;
§ 3 (2) Nr. 5
Ziel ist die Erhaltung und Wiederherstellung der Eignung des NSG als (Teil-) Lebensraum
• für den Fischotter (und andere Marderarten) durch
- Erhaltung bzw. Entwicklung fischreicher, naturnaher Gewässer,
- Entwicklung ungenutzter Gewässerrandstreifen mit Gehölzstrukturen, Röhrichten, Hochstaudenfluren, insbes. im Bereich landwirtschaftlicher Nutzflächen,
- Bewahrung der nicht durch Verkehrswege zerschnittenen Teilgebiete,
- Bewahrung der Bachniederung in ihrer derzeitigen Störungsarmut, Vermeidung von Elektrosperren und Scheuchanlagen,
- Vermeidung von Fallen- und Reusenfängen,
- Reduzierung der Gewässerunterhaltung
• für störungsempfindliche Großvogelarten wie Schwarzstorch und Kranich durch
- Gewährleistung weitgehender Störungsarmut,
- Erhaltung und Entwicklung von Altholzinseln (Schwarzstorch) und Feuchtwäldern (Kranich) als Brutgebiet,
- Erhaltung und Entwicklung struktur- und insektenreicher Wald- und Offenlandbereiche (Kranich) bzw. fisch(arten)reicher Gewässer (Schwarzstorch) als Nahrungsgebiet,
• für Groppe (Cobitis taenia) und Bachneunauge (Lampetra planeri);
Lebensraumansprüche und Erhaltungsziele sind unter 3260 enthalten
Hinweise:
Die als sonstige charakteristische Arten aufgeführten Tier- und Pflanzenarten stellen lediglich eine Auswahl der charakteristischen Arten i.S. des Art. 1 Buchstabe e der Richtlinie 92/43/EWG dar.
Die deutschen Namen der aufgeführten Pflanzenarten richten sich nach:
Garve, E., Letschert, D. (1991): Liste der wild wachsenden Farn- und Blütenpflanzen Niedersachsens. 1. Fassung vom 31.12.1990. - Naturschutz und Landschaftspflege in Niedersachsen Heft 24, 1 - 152, Hannover.
Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.
Naturschutzgebiet "Vierenbach"
Sie haben verschiedene Möglichkeiten, ein NSG zu finden:
Artikel-Informationen
Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover