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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Hootmanns Meer"

(NSG WE 127)


Verordnung für das Naturschutzgebiet "Hootmanns Meer" bei Osterwald, Landkreis Grafschaft Bentheim, vom 30. Juli 1980

Aufgrund der §§ 4, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15 und 16 Abs. 2 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 in der Fassung vom 20. Januar 1938 (Nieders. GVBl. Sb. II S. 908) zuletzt geändert durch Artikel 49 des 2. Anpassungsgesetzes vom 2.12.1974 (Nds. GVBl. S. 535) sowie des § 7 Abs. 1, 5 und des § 17 der Durchführungsverordnung vom 30. Oktober 1938 in der Fassung der Ergänzungsverordnung vom 10.09.1938 (Nieders. GVBl. Sb. II S. 911), zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 2 der Verordnung vom 15.8.1975 (Nds. GVBl. S. 289) wird folgendes verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

Aufgrund seiner besonderen faunistischen Bedeutung ist ein Teil der Gemarkung Osterwald, Landkreis Grafschaft Bentheim, in dem in § 2 näher bezeichneten Umfang mit Inkrafttreten dieser Verordnung als Naturschutzgebiet "Hootmanns Meer" festgesetzt, mit der Nr. 05 58 in das Naturschutzbuch eingetragen und damit dem Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes unterstellt worden.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rd. 30 ha und umfaßt in der Gemarkung Osterwald, Flur 11, den südlichen Teil des Flurstücks 1/34.

Die Grenze des Naturschutzgebietes wird wie folgt beschrieben:

1/33 entlang der Nordgrenze des Flurstückes 1/33, entlang der Westgrenze des Flurstücks 1/33 und im Süden von der Nordostecke des Flurstückes entlang der Südgrenze des Flurstückes 1/34,

im Westen entlang des Flurstücks 1/17 (Georgsdorfer Graben),

im Norden entlang der Verlängerung der Nordgrenze des Flurstücks 1/2, das Flurstück 1/34 schneidend,

im Osten entlang der Westgrenze des Flurstückes 11/7 Straße). Die vorstehende Beschreibung des Geltungsbereiches ist allein maßgeblich (Katasterstand März 1978).

(2) Die Grenze des Schutzgebietes ist in Teilkarten I-IV im Maßstab 1 : 2 000, die Bestandteil dieser Verordnung sind, mit einer Roten Linie dargestellt. Die Karten sind bei der Bezirksregierung Weser-Ems, 2900 Oldenburg, zur öffentlichen Einsichtnahme durch jedermann hinterlegt. Weitere Ausfertigungen dieser Karten befinden sich beim Niedersächsischen Landesverwaltungsamt - Naturschutz, Landschaftspflege, Vogelschutz - 3000 Hannover, beim Landkreis Grafschaft Bentheim u. bei der Samtgemeinde Neuenhaus. Als Bestandteil dieser Verordnung gilt hierneben die mitabgedruckte Übersichtskarte i. M. 1 : 25 000.

§ 3 Verbote

(1) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes und seiner Bestandteile oder zu seiner nachhaltigen Störung führen können, sind verboten.

(2) Im Bereich des Schutzgebietes ist vorbehaltlich der in § 4 getroffenen Regelung deshalb insbesondere verboten:

a) die land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie Maßnahmen zur Entwässerung und zur Kultivierung des Gebietes einschl. zur Absenkung des Grundwasserstandes,

b) Bodenbestandteile zu entnehmen, Torf zu stechen, Sprengungen, Bohrungen oder Abgrabungen vorzunehmen. Fisch- und Angelteiche anzulegen oder die Bodengestalt einschließlich der Wasserflächen auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen;

c) Pflanzen zu beschädigen, zu beseitigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen oder durch chemische Stofe zu schädigen oder die Pflanzendecke abzubrennen.

d) den freilebenden nicht jagdbaren Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen;

e) Pflanzen und Tiere einzubringen;

f) Stoffe aller Art, wie z. B. Müll, Schutt, landwirtschaftliche Abfälle oder Bodenbestandteile zu lagern, aufzuschütten, einzubringen oder wegzuwerfen oder nicht mehr funktionsfähige Maschinen oder Teile davon im Gebiet abzustellen. Gülle und Mineraldünger einzubringen oder Abwasser einzuleiten und chemische Stoffe einzubringen

g) Wochenendhäuser, Wohnwagen, Verkaufsbuden, Hütten oder sonstige bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen oder nur vorübergehender Art sind, zu errichten oder aufzustellen oder Einfriedigungen sowie Draht- und Rohrleitungen zu errichten oder aufzustellen,

h) Werbeeinrichtungen, Bild- und Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;

i) das Schutzgebiet zu betreten, im Schutzgebiet zu reiten, mit Kraftfahrzeugen zu fahren, Kraftfahrzeuge abzustellen oder zu waschen,

j) im Schutzgebiet Feuer anzufachen oder zu zelten, zu lagern, zu baden, die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören, insbesondere durch Tonwiedergabegeräte jeder Art, Modellflugzeuge und ähnliches oder das Schutzgebeit auf andere Weise zu beeinträchtigen.

§ 4 Freistellung

Von den Verboten des § 3 bleiben unberührt:

a) Die bisherige Nutzung und eine Nutzung, deren Ausübung beim Inkrafttreten dieser Verordnung durch besonderen Verwaltungsakt gestattet ist.

b) die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd,

c) das Betreten des Gebietes durch die Eigentümer und Nutzungsberechtigten.

d) die von den zuständigen Naturschutzbehörden angeordnete Maßnahmen zur Pflege und Sicherung des Schutzgebietes.

§ 5 Duldung

Schutz- und Erhaltungsmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Beseitigung von Verunstaltungen oder Schäden haben die Grundeigentümer und Nutzungsberechtigten nach den Anordnungen der zuständigen Naturschutzbehörde zu dulden.

§ 6 Ausnahmen

(1) Die Höhere Naturschutzbehörde kann in besonderen Fällen Befreiung von den Verboten dieser Verordnung erteilen.

(2) Die Befreiung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, die der Abwendung oder dem Ausgleich etwaiger Veränderungen oder Beeinträchtigungen im Sinne des § 3 dienen. Sie ersetzt nicht eine nach etwa sonstigen Vorschriften erforderliche Genehmigung.

§ 7 Zuwiderhandlungen

(1) Mit einer Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit einer Geldstrafe wird gem. § 21 Reichsnaturschutzgesetz bestraft, wer im Naturschutzgebiet vorsätzlich Veränderungen vornimmt. Ordnungswidrig handelt gemäß § 21 a Reichsnaturschutzgesetz, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Naturschutzgebiet eine der in § 3 Abs. 2 dieser Verordnung genannten Handlungen vornimmt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,-- DM geahndet werden.

(2) Sachen, die durch eine Straftat nach § 21 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 21 a Reichsnaturschutzgesetz erlangt sind, können eingezogen werden.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems in Kraft.

Oldenburg, den 30. Juli 1980

Bezirksregierung Weser-Ems

507-22223/05 58

Dr. Schweer

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

NSG-Schild  

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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