Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Bansmeer und Umgebung"
(NSG WE 120)
Verordnung für das Naturschutzgebiet "Bansmeer und Umgebung"
Aufgrund der §§ 4, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15 und 16 Abs. 2 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 in der Fassung vom 20. Januar 1938 (Nieders. GVBl. Sb. II S. 908) geändert und ergänzt durch das Erste Anpassungsgesetz vom 24.6.1970 (Nds. GVBl. S. 237) und das Fünfte Gesetz zur Verwaltungs- und Gebietsreform vom 21.6.1972 (Nds. GVBl. S. 309) sowie des § 7 Abs. 1, 5 und des § 17 der Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 in der Fassung vom 16. September 1938 (Nieders. GVBl. Sb. II S. 911) wird verordnet:
§ 1 Naturschutzgebiet
Das "Bansmeer und Umgebung" in den Gemarkungen Riepsterhammrich, Riepe, Petkum und Uphusen (Landkreis Aurich und Stadt Emden), ist in dem in § 2 näher bezeichneten Umfang als Naturschutzgebiet am 15.10.1975 unter Nr. AU 24 vom Regierungspräsidenten in Aurich als höhere Naturschutzbehörde in das Naturschutzbuch eingetragen und damit dem Schutze des Naturschutzgesetzes unterstellt worden.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Das Schutzgebiet umfaßt rd. 48 ha und wird wie folgt begrenzt:
Ostgrenze: Ostseite der Verwallung auf den westlichen Seiten der Flurstücke 6/1, 6/2 und 52/9, Flur 9, Riepsterhammrich;
Südgrenze: nördlicher Böschungsfuß der B 530;
Westgrenze: geradlinige Verbindung von der B 530 über die westliche Ecke des Flurstückes 61, Flur 5, Uphusen, auf den in einer Entfernung von 90 m westlich der südöstlichen Ecke des Flurstücks 56, Flur 5, Uphusen, gelegenen Geländepunkt. Von hier die Südseite dieses Flurstücks entlang nach Osten bis zur Verwallung. Diese, auf den östlichen Seiten der Flurstücke 56, 55, 54 und 51/3, Flur 5, Uphusen, gelegene Verwallung auf ihrer Westseite entlang nach Norden bis zum gedachten Schnittpunkt mit der nach Westen über das Kapellen-Tief verlängerten Gemarkungsgrenze der Gemarkung Riepe;
Nordgrenze: Von diesem Schnittpunkt in geradliniger Verbindung nach Osten auf die Verwallung zu und diese (auf den südlichen Seiten der Flurstücke 16/3, 21/4 und 20/6, Flur 10, Riepe, gelegen) entlang. (Diese Grenzbeschreibung wird nach Beendigung der geplanten Überschlickungsmaßnahmen und Neuvermessung der Flurstücke außerhalb des Schutzgebietes entsprechend erneuert.)
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einer Karte im Maßstab 1 : 5 000 "rot" eingetragen, die beim Regierungspräsidenten in Aurich als höhere Naturschutzbehörde niedergelegt ist. Weitere Ausfertigungen dieser Karte befinden sich beim Niedersächsischen Landesverwaltungsamt - Naturschutz, Landschaftspflege, Vogelschutz - in Hannover, dem Landkreis Aurich und der Stadt Emden als untere Naturschutzbehörden und bei der Gemeinde Ihlow.
§ 3 Schutzbestimmungen
(1) Im Bereich des Naturschutzgebietes dürfen keine Maßnahmen vorgenommen werden, die geeignet sind, eine Veränderung oder Beeinträchtigung der Natur, insbesondere der Pflanzen-, Vogel- und übrigen Tierwelt, der Wasser- und Nährstoffverhältnisse sowie der Oberflächengestalt des Bodens herbeiführen.
(2) Im Bereich des Schutzgebietes ist vorbehaltlich der in § 5 getroffenen Regelung im einzelnen folgendes verboten:
a) Pflanzen zu beschädigen, zu entfernen oder Teile davon abzupflücken, auszureißen, abzuschneiden oder die Pflanzendecke abzubrennen oder ohne zwingenden Grund durch chemische Stoffe zu schädigen oder abzutöten,
b) freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen (auch durch das Fotografieren), zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen;
c) Pflanzen und Tiere einzubringen;
d) bauliche Anlagen aller Art sowie militärische Einrichtungen, Einfriedungen, Absperrungen, Verkaufseinrichtungen und Bootsstege, auch wenn sie keiner bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen oder nur vorübergehender Art sind, zu errichten oder zu verändern.
e) Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen, Bohrungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt, Abraum, Müll, land- und forstwirtschaftliche Abfälle oder Bodenbestandteile zu lagern, aufzuschütten oder einzubringen oder die Bodengestalt einschließlich der natürlichen Wasserläufe oder Wasserflächen auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen;
f) die Wege zu verlassen, zu baden, zu zelten, zu lagern, oder Wohnwagen und andere für die Unterkunft geeignete Einrichtungen aufzustellen sowie unbefugt Feuer zu machen,
g) Abfälle wegzuwerfen, die Ruhe der Natur durch Lärm oder das Schutzgebiet auf andere Weise (u. a. durch Abspielen von Tonwiedergabegeräten jeder Art, Modellflugzeuge u. ä.), zu beeinträchtigen.
h) Werbeeinrichtungen, Inschriften, Bild- und Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;
i) im Schutzgebiet zu reiten und zu fahren,
j) Hunde frei herumlaufen zu lassen,
k) Draht- und Rohrleitungen zu erstellen,
l) mit Booten die Gewässer außer zu ihrer Unterhaltung zu befahren. Zur sachgerechten Ausübung der Fischerei außerhalb der Schilfgürtel sind Ruderboote von Fischereiberechtigten von diesem Verbot ausgenommen. Eine Befischung des Meeres vom Ufer aus ist nicht gestattet,
m) ungeklärte Abwässer jeder Art in die Gewässer einzuleiten oder diese auf andere Weise zu verschmutzen.
n) Stoffe aller Art, wie z. B. Müll, Schutt, Schrott, landwirtschaftliche Abfälle und Bodenbestandteile oder andere Materialien zu lagern, aufzuschütten oder einzubringen, nicht mehr brauchbare Maschinen, sonstige Geräte oder Teile davon abzustellen,
o) Kraftfahrzeuge und Anhänger zu fahren, abzustellen oder diese an offenen Gewässern zu waschen,
p) in die bestehenden Wasserverhältnisse des Bansmeeres, die sich aus seiner Verbindung mit dem Hauptvorfluternetz des Entwässerungsverbandes Oldersum ergeben, einzugreifen, insbesondere Maßnahmen durchzuführen, die eine Absenkung oder Anhebung des Wasserspiegels über die sich aus der vorgenannten Verbindung ergebenden Wasserstandsänderungen hinaus zur Folge haben können.
§ 4 Duldung
Zur Beseitigung von Verunstaltungen oder von Schäden und zur Durchführung von Pflegemaßnahmen haben die Grundeigentümer und Nutzungsberechtigten die von den zuständigen Naturschutzbehörden getroffenen Anordnungen und Maßnahmen zu dulden.
§ 5 Freistellung
Unberührt von den Vorschriften des § 3 - Schutzbestimmungen - bleiben die bisherige landwirtschaftliche Nutzung einschließlich der Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung nach Rücksprache mit dem zuständigen Pflanzenschutzamt, das Reithschneiden nach Absprache mit der höheren Natuschutzbehörde, die Ausübung der Jagd und Fischerei wie bisher, ebenso die Ausführung von Unterhaltungsarbeiten an Gewässern und Hochwasser-Schutzverwallungen sowie eine Nutzung, auf deren Ausübung beim Inkrafttreten dieser Verordnung ein durch besonderen Verwaltungsakt begründeter Rechtsanspruch bestand.
§ 6 Ausnahmen
(1) In besonderen Fällen können Ausnahme von den Vorschriften dieser Verordnung auf schriftlichen Antrag vom Regierungspräsidenten in Aurich genehmigt werden.
(2) Eine solche Ausnahmegenehmigung ist unter Bedingungen und Auflagen zu erteilen, die der Abwendung oder einem Ausgleich etwaiger Veränderungen oder Beeinträchtigungen im Sinne des § 3 dienen. Sie ersetzt nicht eine nach sonstigen Vorschriften erforderliche Genehmigung.
§ 7 Verstöße
Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung finden Nr. 4 und 5 des Artikels 70 (Bußgeldvorschriften) des Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts, an das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und an das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (Erstes Anpassungsgesetz) vom 24. Juni 1970 (Nds. GVBl. Nr. 22 vom 25.6.1970, S. 237) Anwendung. Die Ordnungswidrigkeit kann danach mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Deutsche Mark geahndet werden.
§ 8 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ausgabe des Amtsblattes für den Regierungsbezirk Aurich, in dem sie veröffentlicht ist, in Kraft.
(2) Die Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung von Landschaftsteilen um das Bansmeer in den Landkreisen Aurich und Leer und in der Stadt Emden vom 14.11.1972 - Amtsblatt für den Regierungsbezirk Aurich Nr. 22 vom 1.12.1972 Seite 314 - wird aufgehoben.
Aurich, den 9. November 1975
Der Regierungspräsident - 109 -
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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.
Naturschutzgebiet "Bansmeer und Umgebung"
Sie haben verschiedene Möglichkeiten, ein NSG zu finden:
Artikel-Informationen
Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover