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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Aper Tief"

(NSG WE 221)


Verordnung vom 06.12.1994 über das Naturschutzgebiet "Aper Tief" in der Gemeinde Apen, Landkreis Ammerland

Aufgrund der §§ 24 und 30 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) i. d. F. vom 11.04.1994 (Nds. GVBl. S. 155), wird verordnet:

§ 1 Unterschutzstellung

(1) Das in Abs. 3 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet "Aper Tief" erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet ist ca. 75 ha groß.

(3) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der mitveröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000 sowie in einer Karte im Maßstab 1 : 5.000 mit einem Punktraster dargestellt. Die äußere Kante des Punktrasters kennzeichnet die Grenze des Naturschutzgebietes.

(4) Die vorgenannten Karten sind Bestandteile dieser Verordnung.

(5) Ausfertigungen der Verordnung mit den Karten werden bei der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde -, Theodor-Tantzen-Platz 8, 26122 Oldenburg, und

bei der Gemeinde Apen, Hauptstraße 18, 26689 Apen,

aufbewahrt und können dort von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 2 Schutzzweck

Zweck der Unterschutzstellung ist die Erhaltung und Entwicklung des von Altarmen durchzogenen feuchten Grünlandkomplexes mit seinen charakteristischen Tier- und Pflanzenarten sowie die Entwicklung der natürlichen Gewässerrandbedingungen zum Aper Tief.

Die Altarme des Aper Tiefs und die angrenzenden Feuchtgründlandbereiche sind Lebensraum von gefährdeten Tier- und Pflanzenarten.

Die Stillgewässer werden von z. T. breiten Röhrichtgesellschaften, Großseggenriedern und Weidengebüschen mit kleinen Resten von Erlenbrüchen gesäumt. In den Gewässern sind stellenweise gut ausgeprägte Unterwasser- und Schwimmblattvegetationsbetände vorhanden.

Die angrenzenden wechselfeuchten Grünlandbereiche werden überwiegend als Mähweiden genutzt und sind für z. T. gefährdete Vogelarten als Brut-, Nahrungs- und Rastbiotop von besonderer Bedeutung. Außerdem sind das Aper Tief und die Altgewässer potentielle Lebensräume für den Fischotter.

§ 3 Schutzbestimmungen

(1) Gemäß § 24 (2) NNatG sind im Naturschutzgebiet alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

(2) Das Betreten des Naturschutzgebietes ist verboten.

(3) Innerhalb des Naturschutzgebietes sind folgende Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile gefährden oder stören können:

a) Hunde frei laufen zu lassen,

b) ferngesteuerte Geräte, Drachen, Modellflugzeuge oder andere Luftfahrzeuge zu starten oder fliegen zu lassen,

c) das Naturschutzgebiet mit nach Luftverkehrsrecht nicht erlaubnispflichtigen Luftfahrzeugen oder ferngesteuerten Geräten zu überfliegen.

(4) Außerhalb des Naturschutzgebietes sind folgende Handlungen, diei n das Gebiet hineinwirken können, in dem in der Karte im Maßstab 1 : 5.000 mit einer Kreuzschraffur gekennzeichneten Bereich untersagt:

a) ferngesteuerte Geräte, Drachen, Modellflugzeuge oder andere Luftfahrzeuge zu starten oder fliegen zu lassen,

b) den o. g. Bereich mit nach Luftverkehrsrecht nicht erlaubnispflichtigen Luftfahrzeugen oder ferngesteuerten Geräten zu überfliegen.

§ 4 Freistellungen

(1) Freigestellt von den Schutzbestimmungen des § 3 dieser Verordnung sind

1. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf Grünlandflächen, jedoch ohne

a) die Gewässerrandstreifen der in der Karte im Maßstab 1 : 5.000 mit einer Schraffur gekennzeichneten Gewässer in einer Breite von 5 m ab Böschungsoberkante zu nutzen,

b) die Bodengestalt zu verändern,

c) zusätzliche Entwässerungsmaßnahmen durchzuführen,

d) Grünland umzubrechen,

e) Pflanzenschutzmittel anzuwenden,

f) Jauche, Gülle und Geflügelmist auszubringen,

g) vor dem 15.06. eines jeden Jahres zu düngen, zu mähen, maschinelle Bodenbearbeitung (z. B. Walzen, Schleppen, Striegeln) durchzuführen und mit mehr als 2 Weidetieren pro ha zu beweiden,

h) eine Portions- und Umtriebsweidung durchzuführen,

i) beim ersten Wiesenschnitt von außen nach innen zu mähen,

k) Mähgut liegen zu lassen

und zusätzlich zu a - k auf den landeseigenen Grünlandflächen

l) zu düngen sowie

m) mit mehr als 2 Weidetieren pro ha zu beweiden;

2. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf Ackerflächen;

3. die rechtmäßig ausgeübte Fischerei mit der Angel, nicht jedoch an dem in der Karte im Maßstab 1 : 5.000 als grau unterlegte Fläche dargestellten Gewässerabschnitt vom 15.03. - 15.06. des Jahres.

Dieser Gewässerabschnitt ist in der Örtlichkeit mit Hinweisschildern gekennzeichnet;

4. Maßnahmen, zu deren Durchführung eine gesetzliche Verpflichtung besteht. Sie sind hinsichtlich Zeitpunkt und Ausführung vor ihrer Durchführung mit der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - abzustimmen,

5. Maßnahmen zur Unterhaltung der Gewässer. Sie sind hinsichtlich Zeitpunkt und Ausführung vor ihrer Durchführung mit der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - abzustimmen,

6. das Betreten des Gebietes, soweit dies zur rechtmäßigen Nutzung oder Bewirtschaftung erforderlich ist, durch Nutzungsberechtigte oder Eigentümer sowie durch Bedienstete der Naturschutzbehörden und des Niedersächsischen Landesamtes für Ökologie - Fachbehörde für Naturschutz - in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben,

7. die Rückverlegung des Deiches, um wieder ein natürliches Überschwemmungsgebiet für das Aper Tief zu schaffen und dadurch erforderliche wasserbauliche Maßnahmen zur Anpassung der Gewässersysteme.

(2) Freigestellt sind außerdem mit der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - abgestimmte Maßnahmen, die dem Schutz, der Erhaltung und Entwicklung des Naturschutzgebietes dienen.

§ 5 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - nach Maßgabe des § 53 NNatG auf Antrag Befreiung gewähren.

§ 6 Hinweis

Die Jagdausübung (i.S. von § 1 Abs. 4 und 5 BJagdG) wird nicht berührt. Des weiteren bleiben die Vorschriften des Niedersächsisches Deichgesetzes unberührt.

§ 7 Zuwiderhandlungen

(1) Gemäß § 329 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer entgegen einer zum Schutz eines Naturschutzgebietes oder einer als Naturschutzgebiet einstweilig sichergestellten Fläche erlassenen Rechtsvorschrift Bodenschätze oder andere Bodenbestandteile abbaut oder gewinnt, Abgrabungen oder Aufschüttungen vornimmt, Gewässer schafft, verändert oder beseitigt, Moore, Sümpfe, Brüche oder sonstige Feuchtgebiete entwässert, Wald rodet, Tiere einer i. S. des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützten Art tötet, fängt, diesen nachstellt oder deren Gelege ganz oder teilweise zerstört oder entfernt, Pflanzen einer i. S. des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützten Art beschädigt oder entfernt oder ein Gebäude errichtet und dadurch den jeweiligen Schutzzweck nicht unerheblich beeinträchtigt. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(2) Gemäß § 64 NNatG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften in § 3 und § 4 Abs. 1 dieser Verordnung verstößt.

(3) Ein Verstoß kann gemäß § 65 NNatG im Falle des § 3 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung mit einer Geldbuße bis zu 100.000,-- DM, im Falle des § 3 Abs. 3 und 4 und § 4 Abs. 1 dieser Verordnung mit einer Geldbuße bis zu 50.000,-- DM geahndet werden.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems in Kraft.

Oldenburg, den 06.12.1994

Bezirksregierung Weser-Ems

Theilen

Regierungspräsident

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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