Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Ahrensdorfer Moor"
(NSG WE 235)
Verordnung vom 04.08.1999 über das Naturschutzgebiet "Ahrensdorfer Moor" in der Stadt Friesoythe, Landkreis Cloppenburg
Aufgrund der §§ 24 und 30 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) i. d. F. vom 11.04.1994 (Nds. GVBl., S. 155, 267), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.02.1998 (Nds. GVBl., S. 86), wird verordnet:
§ 1 Unterschutzstellung
(1) Das in Abs. 3 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet "Ahrensdorfer Moor" erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet ist ca. 321,5 ha groß.
(3) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der mitveröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000 sowie in einer Karte im Maßstab 1 : 10.000 mit einem Punktraster dargestellt. Die äußere Kante des Punktrasters kennzeichnet die Grenze des Naturschutzgebietes.
(4) Die vorgenannten Karten sind Bestandteile dieser Verordnung.
(5) Ausfertigungen der Verordnung mit den Karten werden bei der Bezirksregierung Weser-Ems– obere Naturschutzbehörde –, Theodor-Tantzen-Platz 8, 26122 Oldenburg,
und bei der
Stadt Friesoythe, Mühlenstraße 12-14, 26169 Friesoythe,
aufbewahrt und können dort von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.
§ 2 Schutzzweck
Das Ahrensdorfer Moor ist ein Teilgebiet des in der Hunte-Leda-Moorniederung gelegenen Langen Moores.
Der überwiegende Teil des ursprünglichen Hochmoores wurde nach Entwässerung als Grünland, Acker und Forst kultiviert. Die Aufnahme der landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Nutzungen erfolgte überwiegend ohne die Zerstörung der natürlich entstandenen hochmoortypischen Bodenhorizonte. Ein industrieller Torfabbau wurde nur im westlichen Bereich des Naturschutzgebietes betrieben. Diese Flächen befinden sich zur Zeit in der Wiedervernässung.
Kleinflächig wurde von den privaten Eigentümern im Rahmen der Deckung des Eigenbedarfes Torf im Handtorfstichverfahren abgebaut. Diese im südöstlichen Teil des Naturschutzgebietes entlang des Lahe-Ableiters gelegenen wenigen Flächen wurden nach dem Torfabbau gekuhlt oder besandet und der landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt. Im Nordosten des Naturschutzgebietes befindet sich die Klärschlammdeponie Edewechterdamm/Ahrensdorf, die eine nationale Bedeutung als Vogelbrutgebiet besitzt.
Zweck der Unterschutzstellung ist die langzeitige Erhaltung des vorhandenen natürlichen Bodenschichtenaufbaus des gewachsenen Hochmoores. Zudem werden die ökologisch in Beziehung stehenden Lebensräume wie Hochmoorgrünland, Pfeifengras- und Besenheide-Moordegenerationsstadien, Wollgrastorfmoosrasen, Teichröhrichte, Weidengebüsche und nasse Staudenfluren für schutzbedürftige, z.T. gefährdete wildwachsende Pflanzen und Tiere sowie deren Lebensgemeinschaften gesichert und entwickelt. Daneben bedarf das Naturschutzgebiet wegen der besonderen Eigenart, seiner geologischen Entstehung und wegen seiner Bedeutung für die Heimatkunde des besonderen Schutzes.
Landwirtschaftlich genutzte Bereiche sollen durch eine Nutzung als Grünland für Arten und Lebensgemeinschaften des kultivierten Hochmoores gesichert und entwickelt werden. Die Abtorfungsflächen und aufgegebenen Grünlandflächen sollen sich zu ungenutzten Feuchtbiotopen auf gewachsener Torfschicht entwickeln. Der Feuchtegrad der durch Nutzungsaufgabe gewachsenen Hochmoordegenerationsstadien und Pfeifengras-Birken-Moorwälder soll erhöht werden. Die mit standortfremden Gehölzen bestandenen Forstflächen sollen zu heimischen standortgerechten Laubwäldern entwickelt werden. Nach Beendigung der Einlagerung soll die durch eutrophe Standortverhältnisse geprägte Klärschlammdeponie der ungestörten Sukzession überlassen und die sich einstellende Tier- und Pflanzenwelt gesichert werden.
§ 3 Schutzbestimmungen
(1) Gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 NNatG sind im Naturschutzgebiet alle Handlungen verboten, die dieses oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.
(2) Das Betreten des Naturschutzgebietes ist verboten.
(3) Ferner sind gem. § 24 Abs. 3 Satz 1 NNatG im Naturschutzgebiet folgende Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile gefährden oder stören können:
- Hunde frei laufen zu lassen,
- Feuer anzuzünden,
- der Betrieb ( Start, Flug, einschließlich Überflug, Landung) von nach Luftverkehrsrecht erlaubnisfreien und erlaubnispflichtigen unbemannten Luftfahrzeugen (wie Ballone, Drachen, Flugmodelle mit Verbrennungsmotoren oder Raketenantrieb, fern- oder ungesteuerte Flugkörper mit oder ohne Eigenantrieb),
- die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören.
(4) In der gemäß § 24 Abs. 3 Satz 2 NNatG ausgewiesenen und in den Karten im Maßstab 1 : 10.000 und 1 : 25.000 schraffierten 80 Meter breiten hydrologischen Schutzzone sind zusätzliche Entwässerungsmaßnahmen verboten.
§ 4 Freistellungen
(1) Freigestellt von den Schutzbestimmungen des § 3 dieser Verordnung sind
1. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung und die ordnungsgemäße Forstwirtschaft jedoch ohne
a) auf Grünlandflächen
- den Wasserstand abzusenken,
- das Bodenrelief zu verändern,
- Erdsilos oder Feldmieten anzulegen,
- Pflanzenschutzmittel anzuwenden (sh. § 5 Abs. 1 Zif. 2),
- die Narbe zu erneuern, wobei die Grünlandpflege durch Scheiben- und Schlitzdrillsaatverfahren sowie die einfache Nachsaat zulässig bleibt,
- eine Beweidung in der Zeit vom 15.11.-01.05. eines jeden Jahres durchzuführen,
- eine Umwandlung zu Ackerland oder eine ackerbauliche Zwischennutzung vorzunehmen,
b) auf Ackerflächen
- den Wasserstand abzusenken,
- das Bodenrelief zu verändern,
- Erdsilos oder Feldmieten anzulegen,
c) auf Forstflächen
- Gehölze einzubringen, die nicht der natürlichen Artenzusammensetzung des Standortes entsprechen (nicht standortgerecht) und die nicht in der naturräumlichen Region (Ems-Hunte-Region) heimisch sind,
- Kahlschläge in Laubwaldbeständen vorzunehmen,
- eine mechanische Bodenbearbeitung vorzunehmen,
- Laubgehölze zu roden,
- den Gehölzaufwuchs in der Zeit vom 01.03.-30.09 eines jeden Jahres zu nutzen,
- Wege anzulegen,
- Waldkalkungen oder Düngung vorzunehmen,
- Pflanzenschutzmittel anzuwenden,
1. Maßnahmen, zu deren Durchführung eine gesetzliche Verpflichtung besteht. Sie sind hinsichtlich Zeitpunkt und Ausführung vor ihrer Durchführung mit der Bezirksregierung Weser-Ems – obere Naturschutzbehörde – abzustimmen,
2. das Betreten des Gebietes
a) durch die Eigentümer und Nutzungsberechtigten sowie deren Beauftragte, soweit dies zur rechtmäßigen Nutzung oder Bewirtschaftung erforderlich ist,
b) durch Bedienstete der Naturschutzbehörden und des Niedersächsischen Landesamtes für Ökologie – Fachbehörde für Naturschutz – sowie deren Beauftragte in Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben dieser Behörden.
(2) Freigestellt sind außerdem mit der Bezirksregierung Weser-Ems – obere Naturschutzbehörde – abgestimmte oder von ihr angeordnete Maßnahmen, die dem Schutz, der Erhaltung, der Pflege und der Entwicklung des Naturschutzgebietes dienen.
§ 5 Zustimmungsvorbehalt
(1) Die folgenden Maßnahmen bedürfen der Zustimmung durch die Bezirksregierung Weser-Ems– obere Naturschutzbehörde –:
1. das Betreten des Naturschutzgebietes zum Zwecke der Forschung oder Lehre,
2. die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Grünland,
3. die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Forstflächen.
(2) Die Zustimmung ist auf Antrag zu erteilen, sofern die Maßnahme den Schutzzweck nicht beeinträchtigt.
(3) Die Zustimmung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, die geeignet sind, Beeinträchtigungen oder Gefährdungen des Naturschutzgebietes, einzelne seiner Bestandteile oder seines Schutzzweckes entgegenzuwirken.
§ 6 Befreiungen
Von den Verboten dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Weser-Ems – obere Naturschutzbehörde – nach Maßgabe des § 53 NNatG auf Antrag Befreiung gewähren.
§ 7 Hinweise
(1) Die Jagdausübung (i.S. von § 1 Abs. 4 und 5 BJagdG) wird nicht berührt.
(2) Bestehende behördliche Genehmigungen, Erlaubnisse oder sonstige Verwaltungsakte bleiben, soweit dort nichts anderes bestimmt ist, von den Verboten des § 24 Abs. 2 NNatG und den Verboten dieser Verordnung unberührt.
§ 8 Zuwiderhandlungen
(1) Gem. § 329 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer entgegen einer zum Schutz eines Naturschutzgebietes oder einer als Naturschutzgebiet einstweilig sichergestellten Fläche erlassenen Rechtsvorschrift Bodenschätze oder andere Bodenbestandteile abbaut oder gewinnt, Abgrabungen oder Aufschüttungen vornimmt, Gewässer schafft, verändert oder beseitigt, Moore, Sümpfe, Brüche oder sonstige Feuchtgebiete entwässert, Wald rodet, Tiere einer i.S. des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützten Art tötet, fängt, diesen nachstellt oder deren Gelege ganz oder teilweise zerstört oder entfernt, Pflanzen einer i.S. des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützten Art beschädigt oder entfernt oder ein Gebäude errichtet und dadurch den jeweiligen Schutzzweck nicht unerheblich beeinträchtigt. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe.
(2) Gem. § 64 NNatG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften in § 3, § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 dieser Verordnung verstößt.
(3) Ein Verstoß kann gem. § 65 NNatG im Falle des § 3 Abs. 1, 2 und 4, § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 dieser Verordnung mit einer Geldbuße bis zu 100.000,- DM, im Falle des § 3 Abs. 3 dieser Verordnung mit einer Geldbuße bis zu 50.000,- DM geahndet werden.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt 14 Tage nach ihrer Verkündung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 21.01.1997 über die einstweilige Sicherstellung des Landschaftsteiles "Ahrensdorfer Moor" (Amtsblatt für den Reg.-Bez. Weser-Ems Nr. 5 vom 31.01.1997) außer Kraft.
Oldenburg, den 04.08.1999
Bezirksregierung Weser-Ems
Im Auftrage
Wilhelm
Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.
Naturschutzgebiet "Ahrensdorfer Moor"
Sie haben verschiedene Möglichkeiten, ein NSG zu finden:
Artikel-Informationen
Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover