Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Hügelgräberheide bei Groß und Klein Berßen"
(NSG WE 007)
Verordnung über das Naturschutzgebiet "Hügelgräberheide" bei Groß Berßen und Klein Berßen, Kreis Meppen
Aufgrund der §§ 4, 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2, 15 und 16 Abs. 2 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I, S. 821) sowie des § 7 Abs. 1, 5 der Durchführungsverordnung vom 31. Okt. 1935 (RGBl. I, S. 1275) wird mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde folgendes verordnet:
§ 1
Die Hügelgräberheide bei Groß Berßen und Klein Berßen im Kreise Meppen wird mit dem Tage der Bekanntgabe dieser Verordnung in das Reichsnaturschutzbuch eingetragen und damit und den Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes gestellt.
§ 2
1. Das Schutzgebiet hat eine Größe von etwa 9 ha und umfaßt die Parzellen Groß Berßen (Kbl. Blatt 2 Nr. 5 und 10 und Klein Berßen Kbl. Blatt 13, Nr. 41.
2. Die Grenzen des Schutzgebietes sind in eine Karte rot eingetragen, die bei der obersten Naturschutzbehörde niedergelegt ist. Weitere Ausfertigungen dieser Karte befinden sich bei der Reichsstelle für Naturschutz, bei der höheren Naturschutzbehörde in Osnabrück, der unteren Naturschutzbehörde in Meppen und den Bürgermeistern in Groß Berßen und Klein Berßen.
§ 3
Im Bereich des Schutzgebietes ist verboten:
a) Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen,
b) freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen, unbeschadet der berechtigten Abwehrmaßnahmen gegen Kulturschädlinge oder sonst lästige blutsaugende Insekten;
c) Pflanzen oder Tiere einzubringen,
d) die Wege zu verlassen, zu lärmen, Feuer anzumachen, zu lagern, zu zelten, Abfälle wegzuwerfen oder das Gelände auf andere Weise zu beeinträchtigen,
e) Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen,
f) Bild- und Schrifttafeln sowie Plakate anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen.
§ 4
1. Unberührt bleibt die rechtmäßige Ausübung der Jagd.
2. In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften im § 3 von mir genehmigt werden.
§ 5
Wer den Bestimmungen des § 3 zuwiderhandelt, wird nach den §§ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes und den §§ 15 und 16 der Durchführungsverordnung hierzu bestraft.
§ 6
Diese Verordnung tritt mit ihrer Bekanntgabe im Regierungsamtsblatt in Kraft.
Osnabrück, den 10. Oktober 1936
Der Regierungspräsident
Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.
Naturschutzgebiet "Hügelgräberheide bei Groß und Klein Berßen"
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Artikel-Informationen
Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover