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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Deepenbrock"

(NSG WE 014)


Verordnung vom 16.11.1998 über das Naturschutzgebiet "Deepenbrock" in der Gemeinde Langen, Samtgemeinde Lengerich, Landkreis Emsland

Aufgrund der §§ 24 und 30 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) i. d. F. vom 11.04.1994 (Nds. GVBl., S. 155, 267), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.02.1998 (Nds. GVBl., S. 86), wird verordnet:

§ 1 Unterschutzstellung

(1) Das in Abs. 3 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet "Deepenbrock" erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet ist ca. 19 ha groß.

(3) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der mitveröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000 sowie in einer Karte im Maßstab 1 : 5.000 mit einem Punktraster dargestellt. Die äußere Kante des Punktrasters kennzeichnet die Grenze des Naturschutzgebietes.

(4) Die vorgenannten Karten sind Bestandteile dieser Verordnung.

(5) Ausfertigungen der Verordnung mit den Karten werden bei der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde -, Theodor-Tantzen-Platz 8, 26122 Oldenburg,

und bei der

Samtgemeinde Lengerich, Mittelstraße 15, 49838 Lengerich,

aufbewahrt und können dort von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 2 Schutzzweck

Zweck der Unterschutzstellung ist die Sicherung und Entwicklung der Erlenbruchwald-Bestände, des Grauweiden-Sumpfes, der Röhrichte, des feuchten Grünlandes und einer kleinen Fläche mit Stieleichen-Birken-Wald als Lebensraum für schutzbedürftige Arten und Lebensgemeinschaften des Niedermoores und seiner Übergangsbereiche zwischen den o.g. Biotoptypen.

Bestandteil des Schutzgebietes sind die im Norden, Osten und Süden anschließenden ackerbaulich oder als Feldgehölz genutzten Bereiche, die als hydrologische und gegen Nährstoffeintrag wirksame Pufferzone zum Niedermoor entwickelt werden sollen.

§ 3 Schutzbestimmungen

(1) Gem. § 24 Abs. 2 Satz 1 NNatG sind im Naturschutzgebiet alle Handlungen verboten, die dieses oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

(2) Das Betreten des Naturschutzgebietes ist verboten.

(3) Ferner sind gem. § 24 Abs. 3 Satz 1 NNatG im Naturschutzgebiet folgende Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile gefährden oder stören können:

- Hunde frei laufen zu lassen,

- die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören.

§ 4 Freistellungen

(1) Freigestellt von den Schutzbestimmungen des § 3 dieser Verordnung sind

1. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf Grünlandflächen jedoch ohne:

a) zusätzliche Entwässerungsmaßnahmen (z.B. Drainagen und Gräben) vorzunehmen,

b) das Bodenrelief zu verändern,

c) Grünland in Acker umzuwandeln oder ackerbaulich zwischenzunutzen,

d) die Grünlandnarbe zu erneuern, wobei die einfache Nach- bzw. Übersaat und die Schlitz- bzw. Scheibendrillsaat zulässig bleiben,

e) Dünger aller Art auszubringen,

f) Pflanzenschutzmittel anzuwenden (s. dazu § 5 Abs. 1 Buchstabe a)),

g) Erdsilos oder Feldmieten anzulegen,

2. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf Ackerflächen einschließlich der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln,

3. Maßnahmen, zu deren Durchführung eine gesetzliche Verpflichtung besteht. Sie sind hinsichtlich Zeitpunkt und Ausführung vor ihrer Durchführung mit der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - abzustimmen,

4. das Betreten des Gebietes

a) durch die Eigentümer und Nutzungsberechtigten sowie deren Beauftragte, soweit dies zur rechtmäßigen Nutzung oder Bewirtschaftung erforderlich ist,

b) durch Bedienstete der Naturschutzbehörden und des Niedersächsischen Landesamtes für Ökologie - Fachbehörde für Naturschutz - sowie deren Beauftragte in Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben dieser Behörden.

(2) Freigestellt sind außerdem mit der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - abgestimmte oder von ihr angeordnete Maßnahmen, die dem Schutz, der Erhaltung, der Pflege und der Entwicklung des Naturschutzgebietes dienen.

§ 5 Zustimmungsvorbehalt

(1) Die folgenden Maßnahmen bedürfen der Zustimmung durch die Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde :

a) die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Grünland zur Pflege und Entwicklung der Narbe,

b) das Betreten des Naturschutzgebietes zum Zwecke der Forschung oder Lehre.

(2) Die Zustimmung ist auf Antrag zu erteilen, sofern die Maßnahme den Schutzzweck nicht beeinträchtigt. Die Zustimmung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, die geeignet sind, Beeinträchtigungen oder Gefährdungen des Naturschutzgebietes, einzelner seiner Bestandteile oder seines Schutzzweckes entgegenzuwirken.

§ 6 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - nach Maßgabe des § 53 NNatG auf Antrag Befreiung gewähren.

§ 7 Hinweise

(1) Die Jagdausübung (i. S. von § 1 Abs. 4 und 5 BJagdG) wird nicht berührt.

(2) Bestehende behördliche Genehmigungen, Erlaubnisse oder sonstige Verwaltungsakte bleiben, soweit dort nichts anderes bestimmt ist, von den Verboten des § 24 Abs. 2 NNatG und den Verboten dieser Verordnung unberührt.

§ 8 Zuwiderhandlungen

(1) Gem. § 329 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer entgegen einer zum Schutz eines Naturschutzgebietes oder einer als Naturschutzgebiet einstweilig sichergestellten Fläche erlassenen Rechtsvorschrift Bodenschätze oder andere Bodenbestandteile abbaut oder gewinnt, Abgrabungen oder Aufschüttungen vornimmt, Gewässer schafft, verändert oder beseitigt, Moore, Sümpfe, Brüche oder sonstige Feuchtgebiete entwässert, Wald rodet, Tiere einer i. S. des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützten Art tötet, fängt, diesen nachstellt oder deren Gelege ganz oder teilweise zerstört oder entfernt, Pflanzen einer i. S. des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützten Art beschädigt oder entfernt oder ein Gebäude errichtet und dadurch den jeweiligen Schutzzweck nicht unerheblich beeinträchtigt. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe.

(2) Gem. § 64 NNatG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften in § 3, § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 dieser Verordnung verstößt.

(3) Ein Verstoß kann gem. § 65 NNatG im Falle des § 3 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 dieser Verordnung mit einer Geldbuße bis zu 100.000,-- DM, im Falle des § 3 Abs. 3 dieser Verordnung mit einer Geldbuße bis zu 50.000,-- DM geahndet werden.

§ 9 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 15.03.1937 über das Naturschutzgebiet "Deepenbrock" (Amtsblatt der Preußischen Regierung in Osnabrück Nr. 12 vom 20.03.1937) außer Kraft.

Oldenburg, den 16.11.1998

Bezirksregierung Weser-Ems

Im Auftrage

Struthoff

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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