Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Flütenberg"
(NSG WE 025)
Verordnung über das Naturschutzgebiet "Flütenberg" in der Gemeinde Emmeln, Kreis Meppen
Aufgrund der §§ 4, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15 und 16 Abs. 2 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl I, S. 821) sowie des § 7 Abs. 1 und 5 der Durchführungsverordnung vom 31.10.1935 (RGBl. I, S. 1275) wird mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde folgendes verordnet:
§ 1
Der Flütenberg in der Gemeinde Emmeln, Kreis Meppen wird mit dem Tage der Bekanntgabe dieser Verordnung in das Reichsnaturschutzbuch eingetragen und damit unter den Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes gestellt.
§ 2
1. Das Schutzgebiet hat eine Größe von etwa 4 ha, 75 a und 82 qm und umfaßt im Ortsbezirk Emmeln, Kartenblatt 15 die Parzellen Nr. 1 und 2 tlw..
2. Die Grenzen des Schutzgebietes sind in eine Karte rot eingetragen, die bei der obersten Naturschutzbehörde niedergelegt ist. Weitere Ausfertigungen dieser Karte befinden sich bei der Reichsstelle für Naturschutz, bei der höheren Naturschutzbehörde in Osnabrück, der unteren Naturschutzbehörde in Meppen und dem Bürgermeister in Emmeln.
§ 3
Im Bereich des Schutzgebietes ist verboten:
a) Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen;
b) freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen, unbeschadet der berechtigten Abwehrmaßnahmen gegen Kulturschädlinge oder sonst lästige blutsaugende Insekten;
c) Pflanzen oder Tiere einzubringen;
d) die Wege zu verlassen, zu lärmen, Feuer anzumachen, Abfälle wegzuwerfen oder das Gelände auf andere Weise zu beeinträchtigen;
e) Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen;
f) Bild- und Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen.
§ 4
1. Unberührt bleibt die rechtmäßige Ausübung der Jagd.
2. In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften im § 3 von mir genehmigt werden.
§ 5
Wer den Bestimmungen des § 3 zuwiderhandelt, wird nach den §§ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes und den §§ 15 und 16 der Durchführungsverordnung hierzu bestraft.
§ 6
Diese Verordnung tritt mit ihrer Bekanntgabe im Regierungsamtsblatt in Osnabrück in Kraft.
Osnabrück, den 9. September 1937
Der Regierungspräsident als höhere Naturschutzbehörde
Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Flütenberg" in der Gemeinde Emmeln, Kreis Meppen, vom 09.09.1937 (Amtsblatt der Regierung in Osnabrück Nr. 38 vom 18.09.1937)
Aufgrund der §§ 4, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15, 16 Abs. 2 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl I, S. 821) i.d.F. vom 20. Januar 1938 (Nds. GVBl., Sb. II S. 908) und des § 7 Abs. 1, 5, 6 und des § 17 der Durchführungsverordnung vom 31.10.1935 i.d.F. der Ergänzungsverordnung vom 16.09.1938 (Nds. GVBl., Sb. II, S. 911) wird mit Zustimmung des Nieders. Kultusministers folgendes verordnet:
§ 1
§ 2 der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Flütenberg" in der Gemeinde Emmeln, Kreis Meppen, vom 09.09.1937 (Amtsbl. der Regierung in Osnabrück Nr. 38 vom 18.09.1937, S. 95) erhält folgende neue Fassung, wobei das nachstehend aufgeführte Gebiet mit dem Tage der Bekanntgabe dieser Verordnung in dem jetzt bestehenden Umfang in das Reichsnaturschutzbuch eingetragen und damit unter den Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes gestellt wird:
1. Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 4,5180 ha und umfaßt in der Gemarkung Emmeln Teile der Flurstücke 2/4 und 2/5 der Flur 15.
2. Die Grenzen des Schutzgebietes sind aus der als Anlage mit veröffentlichten Karte (Auszug aus dem Flurkartenwerk - Maßstab 1 : 5.000) zu ersehen. Die Karte ist Bestandteil der Verordnung.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Osnabrück in Kraft.
Osnabrück, den 18. März 1966
- 508 -
Der Regierungspräsident als höhere Naturschutzbehörde
In Vertretung
Unterschrift
Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.
Naturschutzgebiet "Flütenberg"
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Artikel-Informationen
Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover