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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Lescheder Keienvenn"

(NSG WE 047)


Verordnung über das Naturschutzgebiet "Lescheder Keienvenn" in der Gemarkung Leschede, Landkreis Lingen

Aufgrund der §§ 4, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15 und 16 Abs. 2 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 in der Fassung vom 20. Januar 1938 (Nieders. GVBl. Sb. II S. 908), sowie des § 7 Abs. 1 und 5 der Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 in der Fassung der Ergänzungsverordnung vom 16. September 1938 (Nieders. GVBl. Sb. II S. 911) wird mit Zustimmung des Nieders. Kultusministers als oberste Naturschutzbehörde folgendes verordnet:

§ 1

Das Gebiet des sogenannten Lescheder Keienvenns, Flur 9, Flurstück 11 in der Gemarkung Leschede, Landkreis Lingen, wird in dem § 2 Abs. 1 näher bezeichneten Umfage mit dem Tage der Bekanntmachung dieser Verordnung in das Landesnaturschutzbuch eingetragen und damit unter den Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes gestellt.

§ 2

(1) Das Schutzgebiet hat eine Größe von ungefähr 5 ha und umfaßt in der Gemarkung Leschede das Flurstück 11 der Flur 9.

(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind aus der als Anlage mit veröffentlichen Karte (Abzeichnung der Flurkarte - Maßtab 1 : 2000) zu ersehen. Die Karte ist Bestandteil der Verordnung. Ferner sind die Grenzen des Schutzgebietes in eine Karte 1 : 25000 (Meßtischblatt), die bei dem Landkreis Lingen als untere Naturschutzbehörde und der Gemeinde Leschede in Leschede, Landkreis Lingen, niedergelegt ist.

§ 3

Im Bereich des Schutzgebietes ist verboten:

a) Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen;

b) freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen, unbeschadet der berechtigten Abwehrmaßnahmen gegen Kulturschädlinge und sonst lästige oder blutsaugende Insekten,

c) Pflanzen oder Tiere einzubringen;

d) eine andere als die nach § 4 Abs. 1 zugelassene wirtschaftliche Nutzung auszuüben.

e) die Wege zu verlassen, zu lärmen, Feuer anzumachen, zu lagern, zu zelten, Abfälle wegzuwerfen oder das Gelände auf andere Weise zu beeinträchtigen;

f) Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt einschließlich der Wasserläufe oder Wasserflächen auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen;

g) Inschriften, Bild- und Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen.

h) Bauten jeder Art einschl. Wochenendhäuschen, Unterkunfts- und Geschirrhütten zu errichten sowie Drahtleitungen zu erstellen und feste Wildabschußstände anzulegen,

k) Entwässerungsmaßnahmen jeglicher Art durchzuführen.

§ 4

(1) Unberührt bleiben:

a) die forstliche Bewirtschaftung und Nutzung im bisherigen Umfange unter Ausschluß des Kahlschlages, der Verwendung standortsfremder Holzarten und des Einbringens von Düngemitteln jeglicher Art,

b) die rechtmäßige Ausübung der Jagd,

(2) In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung von mir genehmigt werden.

§ 5

Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird nach den §§ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes und den §§ 15 und 16 der Durchführungsverordnung bestraft.

§ 6

Diese Verordnung tritt mit ihrer Bekanntgabe im Regierungsamtsblatt der Regierung Osnabrück in Kraft.

Osnabrück, den 28.8.1967

- 410 - 180/25 - Nr. 1163/67 -

Der Regierungspräsident

- als höhere Naturschutzbehörde -

Im Auftrage

gez. Dr. Lamberg

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

NSG-Schild  

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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