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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Nenndorfer Mörken"

(NSG WE 145)


Verordnung vom 15.11.1983 über das Naturschutzgebiet "Nenndorfer Mörken" in der Stadt Papenburg, Landkreis Emsland

Aufgrund des § 24 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) vom 20.03.1981 (Nds. GVBl. S. 31) wird verordnet:

§ 1 Unterschutzstellung

Das in § 3 dieser Verordnung näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet "Nenndorfer Mörken" erklärt.

§ 2 Schutzzweck

Zweck der Unterschutzstellung ist es, das "Nenndorfer Mörken" als Lebensstätte schutzbedürftiger Arten und als Lebensgemeinschaft wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere zu erhalten.

§ 3 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet ist ca. 30 ha groß und liegt in der Flur 4 der Gemarkung Nenndorf, Stadt Papenburg.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der mitveröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000 sowie in einer Karte im Maßstab 1 : 2.000 mit einem Punktraster dargestellt. Die äußere Kante des Punktrasters kennzeichnet die Grenze des Schutzgebietes.

(3) Die vorgenannten Karten sind Bestandteile dieser Verordnung.

(4) Eine Ausfertigung der Karte im Maßstab 1 : 2.000 wird bei der

Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde -, Theodor-Tantzen-Platz 8, 2900 Oldenburg

und

der Stadt Papenburg, Stadtverwaltung, 4490 Papenburg,

aufbewahrt und kann dort von jedermann während der Sprechzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 4 Schutzbestimmungen

(1) Im Naturschutzgebiet sind gemäß § 24 (2) NNatG alle Handlungen verboten, die das Schutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

(2) Das Naturschutzgebiet darf außerhalb der Wege nicht betreten werden.

§ 5 Freistellungen

(1) Freigestellt von den Vorschriften des § 4 dieser Verordnung sind

a) Nutzungen, die bisher rechtmäßig ausgeübt wurden oder deren Ausübung bei Inkrafttreten dieser Verordnung ein öffentlich-rechtlicher Anspruch bestand.

b) Maßnahmen, zu deren Durchführung eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung besteht. Zeitpunkt und Ausführungsweise von Unterhaltungsmaßnahmen sind vor ihrer Durchführung mit der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - abzustimmen.

(2) Freigestellt ist insbesondere die land- und forstwirtschaftliche Nutzung im bisherigen Umfang; dies gilt nicht für:

a) den Wechsel von Grünlandnutzung in Ackernutzung,

b) das Anlegen von Erdsilos,

c) die Anwendugn chemischer Pflanzenbehandlungsmittel,

d) das Ausbringen von Gülle südlich des Querdammes ganzjährig und

e) das Ausbringen von Gülle nördlich des Querdammes jeweils in der Zeit vom 01.11. bis 31.03. des nächsten Jahres.

(3) Freigestellt sind außerdem mit der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - abgestimmte Maßnahmen, die dem Schutz, der Erhaltung und der Entwicklung des Naturschutzgebietes dienen.

§ 6 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - nach Maßgabe des § 53 Abs. 1 NNatG auf Antrag Befreiung gewähren.

§ 7 Ausnahmen

Von dem Verbot, das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten, kann die Bezirksregierung Weser-Ems -obere Naturschutzbehörde - für Vorhaben, die der Forschung dienen, auf Antrag eine Ausnahme zulassen.

§ 8 Zuwiderhandlungen

(1) Gemäß § 64 NNatG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Verbote in den §§ 4 und 5 Abs. 2 dieser Verordnung verstößt.

(2) Ein Verstoß kann gemäß § 65 NNatG im Falle des § 4 Abs. 1 dieser Verordnung mit einer Geldbuße bis zu 50.000,-- DM, im Falle des § 4 Abs. 2 und des § 5 Abs. 2 mit einer Geldbuße bis zu 10.000,-- DM geahndet werden.

(3) Strafbestimmungen und weitere Vorschriften des NNatG über Ordnungswidrigkeiten bleiben unberührt.

§ 9 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 28.10.1980 über die einstweilige Sicherstellung des Landschaftsteiles "Nenndorfer Mörken" in der Gemarkung Nenndorf, Stadt Papenburg (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems Nr. 45 vom 07.11.1980) außer Kraft.

Oldenburg, den 15.11.1983

Bezirksregierung Weser-Ems

Dr. Schweer

Regierungspräsident

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

NSG-Schild  

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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