Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Oewest"
(NSG WE 153)
Verordnung vom 06.11.1984 über das Naturschutzgebiet "Oewest" in der Stadt Haselünne, Landkreis Emsland
Aufgrund des § 24 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) vom 20.03.1981 (Nds. GVBl. S. 31) wird verordnet:
§ 1 Unterschutzstellung
Das in § 3 dieser Verordnung näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet "Oewest" erklärt.
§ 2 Schutzzweck
Zweck der Unterschutzstellung ist die Erhaltung eines für den Naturschutz wertvollen Feuchtgebietes als Lebensstätte schutzbedürftiger Arten und Lebensgemeinschaften wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere.
Es handelt sich um eine flache Geländesenke mit ausgeprägten grundfeuchten Bereichen und Zwischenmoorvegetation als Rest eine ehemals weitverbreiteten Landschaftstyps.
§ 3 Geltungsbereich
(1) Das Naturschutzgebiet ist ca. 15,2 ha groß.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der mitveröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000 sowie in einer Karte im Maßstab 1 : 5.000 mit einem Punktraster dargestellt. Die äußere Kante des Punktrasters kennzeichnet die Grenze des Schutzgebietes.
(3) Die vorgenannten Karten sind Bestandteile dieser Verordnung.
(4) Eine Ausfertigung der Karte im Maßstab 1 : 5.000 wird bei der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde -, Theodor-Tantzen-Platz 8, 2900 Oldenburg
und
der Stadt Haselünne, 4473 Haselünne,
aufbewahrt und kann dort von jedermann während der Sprechzeiten kostenlos eingesehen werden.
§ 4 Schutzbestimmungen
(1) Im Naturschutzgebiet sind gemäß § 24 (2) NNatG alle Handlungen verboten, die das Schutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.
(2) Das Naturschutzgebiet darf nicht betreten werden.
§ 5 Freistellungen
(1) Freigestellt von den Vorschriften des § 4 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung sind
a) Nutzungen im bisherigen Umfang, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig ausgeübt wurden oder auf deren Ausübung ein öffentlich-rechtlicher Anspruch bestand,
b) Maßnahmen, zu deren Durchführung eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung besteht. Zeitpunkt und Ausführungsweise von Unterhaltungsmaßnahmen sind vor ihrer Durchführung mit der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - abzustimmen.
(2) Freigestellt sind außerdem mit der Bezirksregierung Weser-Ems - ober Naturschutzbehörde - abgestimmte Maßnahmen, die dem Schutz, der Erhaltung und der Entwicklung des Gebietes dienen.
§ 6 Befreiungen
Von den Verboten dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - nach Maßgabe des § 53 Abs. 1 NNatG auf Antrag Befreiung gewähren.
§ 7 Ausnahmen
Von dem Verbot, das Naturschutzgebiet zu betreten, kann die Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - für Vorhaben, die der Forschung oder Lehre dienen, auf Antrag eine Ausnahme zulassen.
§ 8 Zuwiderhandlungen
(1) Gemäß § 64 NNatG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften in § 4 und § 5 Abs. 1 b) dieser Verordnung verstößt.
(2) Ein Verstoß kann gemäß § 65 NNatG im Falle des § 4 Abs. 1 dieser Verordnung mit einer Geldbuße bis zu 50.000,-- DM, im Falle des § 4 Abs. 2 und des § 5 Abs. 1 b) dieser Verordnung mit einer Geldbuße bis zu 10.000,-- DM geahndet werden.
(3) Strafbestimmungen und weitere Vorschriften des NNatG über Ordnungswidrigkeiten bleiben unberührt.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems in Kraft.
Oldenburg, den 06.11.1984
Bezirksregierung Weser-Ems
Dr. Schweer
Regierungspräsident
Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.
Naturschutzgebiet "Oewest"
Sie haben verschiedene Möglichkeiten, ein NSG zu finden:
Artikel-Informationen
Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover