Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Biotop am Speicherbecken Geeste"
(NSG WE 182)
Verordnung vom 29.10.1987 über das Naturschutzgebiet "Biotop am Speicherbecken Geeste" in der Gemeinde Geeste, Landkreis Emsland
Aufgrund des § 24 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) vom 20.03.1981 (Nds. GVBl. S. 31), geändert durch Art. 26 des Gesetzes zur Bereinigung des Nds. Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts vom 05.12.1983 (Nds. GVB. S. 285), zuletzt geändert durch das Fünfte Gesetz zur Änderung der Nieders. Bauordnung vom 11.04.1986 (Nds. GVBl. S. 103), wird verordnet:
§ 1 Unterschutzstellung
(1) Das in Abs. 3 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet "Biotop am Speicherbecken Geeste" erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet ist ca. 50 ha groß.
(3) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der mitveröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000 sowie in einer Karte im Maßstab 1 : 1.000 mit einem Punktraster dargestellt. Die äußere Kante des Punktraster kennzeichnet die Grenze des Schutzgebietes.
(4) Die vorgenannten Karten sind Bestandteile dieser Verordnung.
(5) Eine Ausfertigung der Karte im Maßstab 1 : 1.000 wird bei der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde -, Theodor-Tantzen-Platz 8, 2900 Oldenburg
und
der Gemeinde Geeste, 4478 Geeste
aufbewahrt und kann dort von jedermann während der Sprechzeiten kostenlos eingesehen werden.
§ 2 Schutzzweck
Das Gebiet soll schutzbedürftigen Arten und Lebensgemeinschaften wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere eine Lebensstätte bieten.
Schutzzweck ist die Schaffung und Entwicklung eines Lebensraumes für Pflanzen- und Tierarten von Feuchtgebieten und Wasserflächen mit unterschiedlicher Zonierung.
§ 3 Schutzbestimmungen
(1) Gemäß § 24 (2) NNatG sind alle Handlungen verboten, die das Schutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.
Insbesondere ist es verboten
- die Fischerei auszuüben.
(2) Das Betreten oder Befahren des Naturschutzgebietes ist verboten.
§ 4 Freistellungen
(1) Freigestellt von den Schutzbestimmungen des § 3 dieser Verordnung sind
a) Maßnahmen, zu deren Durchführung eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung besteht. Sie sind hinsichtlich Zeitpunkt und Ausführungsweise vor ihrer Durchführung mit der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - abzustimmen. Hierzu zählen auch Hegemaßnahmen nach dem Nds. Fischereigesetz.
b) das Betreten und Befahren des Gebietes durch den Eigentümer.
c) Prüfungen und Kontrollen durch den Betreiber des Speicherbeckens und die Talsperrenaufsicht bzw. deren Beauftragte im Rahmen der Überwachung der Talsperre.
(2) Freigstellt sind außerdem mit der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - abgestimmte Maßnahmen, die dem Schutz, der Erhaltung und der Entwicklung des Naturschutzgebietes dienen.
§ 5 Befreiungen
Von den Verboten dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - nach Maßgabe des § 53 Abs. 1 NNatG auf Antrag Befreiung gewähren.
§ 6 Ausnahmen
Von dem Verbot, das Naturschutzgebiet zu betreten oder zu befahren, kann die Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - für Vorhaben, die der Forschung und Lehre dienen, auf Antrag eine Ausnahme zulassen.
§ 7 Zuwiderhandlungen
(1) Gemäß § 329 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer innerhalb des Naturschutzgebietes Bodenbestandteile oder Bodenschätze abbaut oder gewinnt, Abgrabungen oder Aufschüttungen vornimmt, Gewässer schafft, verändert oder beseitigt, Moore oder sonstige Feuchtgebiete entwässert ohne in Besitz einer Befreiung zu sein.
(2) Gemäß § 64 NNatG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften in § 3 und § 4 Abs. 1 a) dieser Verordnung verstößt.
(3) Ein Verstoß kann gemäß § 65 NNatG im Falle des § 3 Abs. 1 dieser Verordnung mit einer Geldbuße bis zu 50.000,-- DM, im Falle des § 3 Abs. 2 und 3 und des § 4 Abs. 1 a) dieser Verordnung mit einer Geldbuße bis zu 10.000,-- DM geahndet werden.
§ 8 Hinweis zur Jagd
Jagdliche Belange werden durch diese Verordnung nicht berührt.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems in Kraft.
Oldenburg, den 29.10.1987
Bezirksregierung Weser-Ems
Dr. Schweer
Regierungspräsident
Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.
Naturschutzgebiet "Biotop am Speicherbecken Geeste"
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Artikel-Informationen
Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover