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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Melmmoor/ Kuhdammoor"

(NSG WE 212)


Verordnung vom 12.06.1992 über das Naturschutzgebiet "Melmmoor/Kuhdammoor" in den Gemeinden Esterwegen und Bockhorn, Samtgemeinde Nordhümmling, Landkreis Emsland

Aufgrund des § 24 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) i. d. F. vom 02.07.1990 (Nds. GVBl. S. 235) wird verordnet:

§ 1 Unterschutzstellung

(1) Das in Abs. 3 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet "Melmmoor/Kuhdammoor" erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet ist ca. 1.280 ha groß.

(3) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der mitveröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000 sowie in drei Karten im Maßstab 1 : 5.000 mit einem Punktraster dargestellt. Die äußere Kante des Punktraster kennzeichnet die Grenze des Schutzgebietes.

(4) Die vorgenannten Karten sind Bestandteile dieser Verordnung.

(5) Eine Ausfertigung der Karten (im Maßstab 1 : 5.000) wird bei der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde -, Theodor-Tantzen-Platz 8, 2900 Oldenburg

und

bei der Samtgemeinde Nordhümmling, 2993 Esterwegen

aufbewahrt und kann dort von jedermann während der Sprechzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 2 Schutzzweck

Zweck der Unterschutzstellung ist die Erhaltung und Entwicklung eines Hochmoorgrünlandkomplexes als Lebensraum für schutzbedürftige Arten und Lebensgemeinschaften wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere. Insbesondere sollen Standorte für die Entwicklung von Lebensräumen für Wiesenvögel gesichert werden.

Mit dem Grünland vernetzte Widervernässungsbereiche sowie einzelne Bracheflächen werten den Lebensraum auf.

§ 3 Schutzbestimmungen

(1) Gemäß § 24 (2) NNatG sind alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

(2) Das Naturschutzgebiet darf außerhalb der Wege nicht betreten oder befahren werden.

(3) Ferner sind folgende Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile gefährden oder stören können:

- Hunde frei laufen zu lassen.

- Modellflugzeuge, Drachen und ähnliche Geräte in Betrieb zu nehmen.

§ 4 Freistellungen

(1) Freigestellt von den Schutzbestimmungen des § 3 dieser Verordnung sind

1. die ordnungemäße landwirtschaftliche Bodennutzung und die ordnungsgemäße Forstwirtschaft, jedoch ohne:

a) den Wasserstand zu abzusenken,

b) landwirtschaftlich ungenutzte Flächen in landwirtschaftliche Nutzung zu nehmen,

c) Gehölze außerhalb von Waldflächen anzupflanzen,

d) Grünland in Ackerland umzuwandeln,

e) auf den in den anliegenden Karten dargestellten Flächen der Kernzone die Grünlandnarbe zu erneuern,

f) in der Zeit vom 01.04. - 15.06. eines jeden Jahres auf Grünland Gülle auszubringen,

g) auf Grünlandflächen Erdsilos anzubringen,

h) auf Waldflächen

- Laubgehölze zu roden,

- Laubholzbestände in Nadelholzbestände umzuwandeln,

- Gehölze einzubringen, die nicht der natürlichen Artenzusammensetzung des jeweiligen Standortes entsprechen.

2. Maßnahmen, zu deren Durchführung eine gesetzliche Verpflichtung besteht. Sie sind hinsichtlich Zeitpunkt und Ausführung vor ihrer Durchführung mit der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - abzustimmen,

3. das Betreten oder Befahren des Gebietes, soweit dies zur rechtmäßigen Nutzung oder Bewirtschaftung erforderlich ist, durch den Nutzungsberechtigten oder Eigentümer.

(2) Freigestellt sind außerdem mit der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - abgestimmte Maßnahmen, die dem Schutz, der Erhaltung und der Entwicklung des Naturschutzgebietes dienen.

§ 5 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - nach Maßgabe des § 53 NNatG auf Antrag Befreiung gewähren.

§ 6 Duldung

Von den Grundeigentümern und Nutzungsberechtigten ist zur Verwirklichung des Schutzzwecks die Durchführung folgender Pflegemaßnahmen nach rechtzeitiger Ankündigung zu dulden:

- Mahd nicht genutzter Grünlandflächen

- Beseitigung von Gehölzaufwuchs auf Brachflächen.

§ 7 Zuwiderhandlungen

(1) Gemäß § 329 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer innerhalb des Naturschutzgebietes Bodenbestandteile oder Bodenschätze abbaut oder gewinnt, Abgrabungen oder Aufschüttungen vornimmt, Gewässer schafft, verändert oder beseitigt, Moore oder sonstige Feuchtgebiete entwässert ohne in Besitz einer Befreiung zu sein.

(2) Gemäß § 64 NNatG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften in § 3 und § 4 Abs. 1 dieser Verordnung verstößt.

(3) Ein Verstoß kann gemäß § 65 NNatG im Falle des § 3 Abs. 1 dieser Verordnung mit einer Geldbuße bis zu 50.000,-- DM, im Falle des § 3 Abs. 2 und 3 und des § 4 Abs. 1 dieser Verordnung mit einer Geldbuße bis zu 10.000,-- DM geahndet werden.

§ 8 Hinweis

Jagdliche Belange werden durch diese Verordnung nicht berührt.

§ 9 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt 14 Tage nach ihrer Verkündung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems in Kraft.

Oldenburg, den 12.06.1992

Bezirksregierung Weser-Ems

Dr. Eckart Bode

Regierungspräsident

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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