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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Reiherkolonie Lage"

(NSG WE 052)


Verordnung über das Naturschutzgebiet "Reiherkolonie Lage" Os 52 im Landkreis Grafschaft Bentheim vom 9.6.1977

Rechtsgrundlage

Aufgrund des Bundesnaturschutzgesetzes vom 20.12.1976 (BGBl., Teil I, 1976, S. 3573) und aufgrund der §§ 4, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15 und 16 Abs. 2 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 in der Fassung vom 20. Januar 1938 (Nieders. GVBl. Sb. II S. 908), zuletzt geändert durch Artikel 49 des Zweiten Anpassungsgesetzes vom 2. Dezember 1974 (Nds. GVBl. S. 535) sowie des § 7 Abs. 1 und 5 und des § 17 der Durchführungsverordnung zum Reichsnaturschutzgesetz vom 31. Oktober 1935 in der Fassung vom 16. September 1938 (Nieders. GVBl. Sb. II S. 911) wird folgendes verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

Die Reiherkolonie in der Gemeinde Lage, Samtgemeinde Neuenhaus, im Landkreis Grafschaft Bentheim wird in dem in § 2 näher bezeichneten Umfang zum Naturschutzgebiet erklärt und ist unter der Nr. Os 52 in das Naturschutzbuch eingetragen worden.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 13,0 ha und umfaßt in der Gemarkung Lage von der Flur 2 die Flurstücke 48/1; 49/13; aus 50 das mit Wald bestandene nördlichte Teilstück in der in der Flurkarte dargestellten Abgrenzung; 54/1 und aus 89 mittleres Teilstück, soweit es an das Flurstück 54/1 angrenzt (Katasterstand August 1976).

(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in eine topographische Karte im Maßstab 1 : 25000, eine Deutsche Grundkarte im Maßstab 1 : 5000 sowie eine Flurkarte im Maßstab 1 : 2000 rot eingetragen. Ausfertigungen dieser Karte befinden beim Niedersächsischen Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, dem Niedersächsischen Landesverwaltungsamt - Naturschutz, Landschaftspflege, Vogelschutz -, dem Regierungspräsidenten in Osnabrück, dem Landkreis Grafschaft Bentheim und der Samtgemeinde Neuenhaus.

§ 3 Schutzgüter

(1) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind verboten.

(2) Im Bereich des Schutzgebietes ist vorbehaltlich der in § 5 getroffenen Regelung insbesondere verboten:

a) In der Zeit vom 1.2. bis zum 31.7. jeden Jahres das Schutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten oder von außen die Graureiher unmittelbar zu beunruhigen,

b) die gegenwärtige Art der Bodennutzung zu verändern,

c) Maßnahmen zur Entwässerung des Gebietes und zur Kultivierung bisher nicht genutzter Flächen einschließlich genereller Absenkung des Grundwasserstandes durchzuführen,

d) Bodenbestandteile zu entnehmen, Sprengungen, Bohrungen oder Abgrabungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu veränden oder zu schädigen;

e) Sträucher, Gebüsche und Bäume zu roden, zu beseitigen, kahl zu schlagen oder durch chemische Stoffe abzutöten oder sonstige Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen;

f) den im Schutzgebiet sich ständig oder vorübergehend aufhaltenden oder das Schutzgebiet überfliegenden Vögeln nachzustellen oder sie in irgendeiner Weise mutwililg zu beunruhigen;

g) zum Fang oder Töten der Vögel geeignete Vorrichtungen anzubringen, Vögel zu fangen oder zu töten, Eier oder Nester fortzunehmen oder zu beschädigen oder die Brut- und Wohnstätten in irgendeiner Weise zu beeinträchtigen oder zu stören;

h) den übrigen freilebenden, nichtjagdbaren Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen, ausgenommen sind Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, die zur Erhaltung des Waldes notwendig sind und die mit der Naturschutzbehörde abgestimmt sind.

i) Pflanzen oder Tiere einzubringen;

j) Stoffe aller Art oder Bodenbestandteile zu lagern, aufzuschütten oder einzubringen, nicht mehr funktionsfähige Maschinen oder Teile davon abzustellen,

k) im Schutzgebiet Feuer anzumachen, zu zelten oder lagern, Wohnwagen aufzustellen oder das Schutzgebiet auf andere Weise zu beeinträchtigen,

l) Werbeeinrichtungen, Bild- und Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;

m) Wochenendhäuser, Verkaufsbuden, Hütten oder sonstige bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner baupolizeilichen Genehmigung bedürfen oder nur vorübergehender Art sind, sowie Draht- und Rohrleitungen zu errichten oder aufzustellen;

n) im Schutzgebiet mit Kraftfahrzeugen zu fahren oder Kraftfahrzeuge abzustellen,

o) Hunde frei laufen zu lassen,

p) die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören (insbesondere durch Tonwiedergabegeräte jeder Art, Modellflugzeuge u. ä.).

§ 4 Duldung

Schutz- und Erhaltungsmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Beseitigung von Verunstaltungen oder Schäden haben die Grundeigentümer und Nutzungsberechtigten nach den Anordnungen der zuständigen Naturschutzbehörde zu dulden.

§ 5 Freistellung

a) Unberührt bleiben die rechtmäßige Ausübung der Jagd,

b) die ordnungsgemäße plenterwaldartige Nutzung, soweit sie der Sicherung der Graureiherkolonie nicht entgegensteht,

c) das Betreten des Gebietes durch die Eigentümer und Nutzungsberechtigten,

d) Instandhaltung der Wege in der bisher üblichen Weise,

e) von den zuständigen Naturschutzbehörden angeordnete Maßnahmen zur Sicherung und Pflege des Schutzgebietes.

§ 6 Ausnahmen

(1) In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung von mir genehmigt werden.

(2) Eine solche Ausnahmegenehmigung ist unter Bedingungen und Auflagen zu erteilen, die der Abwendung oder dem Ausgleich etwaiger Veränderungen oder Beeinträchtigungen im Sinne des § 3 dienen. Sie ersetzen nicht eine etwa nach sonstigen Vorschriften erforderliche Genehmigung.

§ 7 Zuwiderhandlungen

Wer vorsätzlich den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, kann gemäß § 21 und § 22 Reichsnaturschutzgesetz mit einer Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft oder gemäß § 21 a Reichsnaturschutzgesetz mit einer Geldbuße bis zu 10.000,-- DM belegt werden.

§ 8 Einziehung

Sachen, die durch eine Straftat nach § 21 Reichsnaturschutzgesetz oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 21 a Reichsnaturschutzgesetz erlangt sind, können eingezogen werden.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Osnabrück in Kraft.

Osnabrück, den 9.6.1977

Der Regierungspräsident als Höhere Naturschutzbehörde

in Vertretung

Brümmer

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

NSG-Schild  

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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