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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Holler- und Wittemoor"

(NSG WE 093)


Verordnung vom 5.12.1988 über das Naturschutzgebiet "Holler- und Wittemoor" in der Gemeinde Hude, Landkreis Oldenburg und der Gemeinde Berne, Landkreis Wesermarsch

Aufgrund des § 24 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) vom 20.03.1981 (Nds. GVBl. S. 31), geändert durch Art. 26 des Gesetzes zur Bereinigung des Nds. Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts vom 05.12.1983 (Nds. GVBl. S. 281), zuletzt geändert durch das Fünfte Gesetz zur Änderung der Nieders. Bauordnung vom 11.04.1986 (Nds. GVBl. S. 103), wird verordnet:

§ 1 Unterschutzstellung

(1) Das in Abs. 3 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet "Holler- und Wittemoor" erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet ist ca. 377 ha groß.

(3) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der mitveröfffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000 sowie in einer Karte im Maßstab 1 : 5.000 mit einem Punktraster dargestellt. Die äußere Kante des Punktrasters kennzeichnet die Grenze des Naturschutzgebietes.

(4) Die vorgenannten Karten sind Bestandteile dieser Verordnung.

(5) Eine Ausfertigung der Karte im Maßstab 1 : 5.000 wird bei der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde -, Theodor-Tantzen-Platz 8, 2900 Oldenburg und der Gemeinde Hude, 2872 Hude,

sowie der Gemeinde Berne, 2876 Berne,

aufbewahrt und kann dort von jedermann während der Sprechzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 2 Schutzzweck

Mit den beiden Teilgebieten Hollermoor und Wittemoor soll der verbliebene Rest des ehemaligen Randhochmoores zwischen der Delmenhorster Geest und den nördlich anschließenden Wesermarschen erhalten und gesichert werden. Das Moor mit seinen vielfältigen landschaftlichen Strukturen, den früheren Torfstichen, Moorwäldern und umgebenden Hochmoorgrünländereien ist Lebensraum hochmoortypischer Lebensgemeinschaften mit z. T. bestandsgefährdeten Tier- und Pflanzenarten. Über Maßnahmen zur Wiedervernässung soll eine Renaturierung mit dem langfristigen Ziel einer gebietsweisen Regeneration des Hochmoores angestrebt werden. Das Hochmoorgrünland wirkt abschirmend als hydrologische Schutzzone zwischen den unkultivierten Hochmoorgebieten und der umgebenden intensiv genutzten Kulturlandschaft. Mit der Schaffung größerer Feuchtgebiete innerhalb des Moorkomplexes, der Sicherung des Grünlandes und der Erhaltung natürlicher Waldbestände soll das Holler- und Wittemoor als Lebensraum für zahlreiche an diese Biotoptypen gebundene Lebensgemeinschaften entwickelt werden.

§ 3 Schutzbestimmungen

(1) Gemäß § 24 (2) NNatG sind alle Handlungen verboten, die das Schutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

(2) Das Naturschutzgebiet darf außerhalb der besonders gekennzeichneten Wege nicht betreten oder befahren werden.

(3) Gemäß § 24 Abs. 3 NNatG ist es zur Vermeidung von Gefährdungen und Störungen verboten

- Hunde frei laufen zu lassen,

- Flugmodelle oder ähnliche Geräte in Betrieb zu nehmen.

§ 4 Freistellungen

(1) Freigestellt von den Schutzbestimmungen des § 3 dieser Verordnung sind

a) Maßnahmen, zu deren Durchführung eine gesetzliche Verpflichtung besteht. Zeitpunkt und Ausführungsweise von Unterhaltungsmaßnahmen sind vor ihrer Durchführung mit der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - abzustimmen,

b) die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung und die ordnungsgemäße Forstwirtschaft, jedoch ohne:

- bislang nach den Regeln der Deutschen Hochmoorkultur bewirtschaftete Flächen in Sandmisch- oder Sanddeckkulturen umzuwandeln,

- Feldmieten aller Art anzulegen,

- Grünland in Ackerland umzuwandeln,

- den natürlichen Gehölzaufwuchs vom 01.03. bis 30.09. eines jeden Jahres zu nutzen,

c) das Betreten und Befahren des Gebietes, soweit dies zur rechtmäßigen Nutzung und Bewirtschaftung erforderlich ist, durch den Nutzungsberechtigten und Eigentümer.

d) der mit der oberen Naturschutzbehörde abgestimmte Handtorfstich zur Hausbrandversorgung für den Eigenbedarf.

(2) Freigestellt sind außerdem mit der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - abgestimmte Maßnahmen, die dem Schutz, der Erhaltung und der Entwicklung des Naturschutzgebietes dienen.

§ 5 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - nach Maßgabe des § 53 Abs. 1 NNatG auf Antrag Befreiung gewähren.

§ 6 Zuwiderhandlungen

(1) Gem. § 329 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer innerhalb des Naturschutzgebietes Bodenbestandteile oder Bodenschätze abbaut oder gewinnt, Abgrabungen oder Aufschüttungen vornimmt, Gewässer schafft, verändert oder beseitigt, Moore oder sonstige Feuchtgebiete entwässert ohne in Besitz einer Befreiung zu sein.

(2) Gem. § 64 NNatG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften in § 3 und § 4 Abs. 1 dieser Verordnung verstößt.

(3) Ein Verstoß kann gem. § 65 NNatG im Falle des § 3 Abs. 1 dieser Verordnung mit einer Geldbuße bis zu 50.000,-- DM, im Falle des § 3 Abs. 2 und 3 und § 4 Abs. 1 dieser Verordnung mit einer Geldbuße bis zu 10.000,-- DM geahndet werden.

§ 7 Hinweis

Jagdliche Belange werden durch diese Verordnung nicht berührt.

§ 8 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems in Kraft.

(2) Die Verordnung vom 11.05.1978 über das Landschaftsschutzgebiet "Holler- und Wittemoor" (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems Nr. 16 vom 19.05.1978) sowie die Verordnung vom 11.05.1978 über das Naturschutzgebiet "Holler Moor" (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems Nr. 16 vom 19.05.1978) treten gleichzeitig außer Kraft.

Oldenburg, den 6.12.88

Bezirksregierung Weser-Ems

Dr. Schweer

Regierungspräsident

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

NSG-Schild  

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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