Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Venner Moor"
(NSG WE 140)
Verordnung vom 01.07.1992 über das Naturschutzgebiet "Venner Moor" in der Gemeinde Ostercappeln und derStadt Bramsche, Landkreis Osnabrück
Aufgrund des § 24 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) i. d. F. vom 02.07.1990 (Nds. GVBl. S. 235) wird verordnet:
§ 1 Unterschutzstellung
(1) Das in Abs. 3 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet "Venner Moor" erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet ist ca. 220 ha groß.
(3) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der mitveröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000 sowie in einer Karte im Maßstab 1 : 5.000 mit einem Punktraster dargestellt. Die äußere Kante des Punktrasters kennzeichnet die Grenze des Schutzgebietes.
(4) Die vorgenannten Karten sind Bestandteile dieser Verordnung.
(5) Eine Ausfertigung der Karte im Maßstab 1 : 5.000 wird bei der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde -, Theodor-Tantzen-Platz 8, 2900 Oldenburg,
und
der Gemeinde Ostercappeln, Gildebrede 1, 4514 Ostercappeln
sowie
der Stadt Bramsche, Marktstraße 12, 4550 Bramsche,
aufbewahrt und kann dort von jedermann während der Sprechzeiten kostenlos eingesehen werden.
§ 2 Schutzzweck
Zweck der Unterschutzstellung ist es, das Venner Moor
a) in der Zone I als Hochmoorkörper in seiner Bedeutung für Wissenschaft, Natur- und und Heimatkunde als Lebensstätte der daran gebundenen schutzbedürftiger Arten und Lebensgemeinschaften wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere zu erhalten und zu entwickeln sowie
b) in der Zone II nach Abschluß des Torfabbaues mit dem Ziel der Regeneration wiederzuvernässen, um diesen Hochmoorstandort zu sichern und für die darauf angewiesenen moortypischen Tier- und Pflanzenarten einschließlich deren Lebensgemeinschaften als Lebensstätte neu zu schaffen.
§ 3 Schutzbestimmungen
(1) Gemäß § 24 (2) NNatG sind alle Handlungen verboten, die das Naturchutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.
(2) Das Naturschutzgebiet darf außerhalb der Wege nicht betreten oder befahren werden.
(3) Ferner sind folgende Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile gefährden oder stören können:
- Hunde frei laufen zu lassen
- zu reiten
- Modellflugzeuge in Betrieb zu nehmen.
§ 4 Freistellungen
(1) Freigestellt von den Schutzbestimmungen des § 3 dieser Verordnung sind
1. in Zone I die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung jedoch ohne:
- den Wasserstand des Gebietes abzusenken.
- chemische Pflanzenschutzmittel anzuwenden.
- zu meliorieren.
- zu güllen.
- Erdsilos und Feldmiete anzulegen.
- in der Zeit vom 15.03. bis 15.06. eines jeden Jahres zu walzen, zu schleppen und zu mähen.
-Grünland in Ackerland umzuwandeln oder ackerbaulich zwischenzunutzen.
2. in Zone II der bei Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigte Torfabbau.
3. Maßnahmen, zu deren Durchführung eine gesetzliche Verpflichtung besteht. Sie sind hinsichtlich Zeitpunkt und Ausführung vor ihrer Durchführung mit der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - abzustimmen.
4. das Betreten oder Befahren des Gebietes, soweit dies zur rechtmäßigen Nutzung oder Bewirtschaftung erforderlich ist, durch den Nutzungsberechtigten oder Eigentümer.
5. die Nutzung des natürlichen Gehölzaufwuchses während des Zeitraumes vom 01.10. bis zum 28./29.02. eines jeden Jahres.
(2) Freigestellt sind außerdem mit der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - abgestimmte Maßnahmen, die dem Schutz, der Erhaltung und der Entwicklung des Naturschutzgebietes dienen.
§ 5 Befreiungen
Von den Verboten dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - nach Maßgabe des § 53 NNatG auf Antrag Befreiung gewähren.
§ 6 Zuwiderhandlungen
(1) Gemäß § 329 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer innerhalb des Naturschutzgebietes Bodenbestandteile oder Bodenschätze abbaut oder gewinnt, Abgrabungen oder Aufschüttungen vornimmt, Gewässer schafft, verändert oder beseitigt, Moore, Sümpfe, Brüche oder sonstige Feuchtgebiete entwässert oder Wald rodet und dadurch wesentliche Bestandteile eines solchen Gebietes beeinträchtigt, ohne in Besitz einer Befreiung zu sein.
(2) Gemäß § 64 NNatG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften in § 3 und § 4 Abs. 1 dieser Verordnung verstößt.
(3) Ein Verstoß kann gem. § 65 NNatG mit einer Geldbuße zu 50.000,-- DM geahndet werden.
§ 7 Hinweis
Jagdliche Belange werden durch diese Verordnung nicht berührt.
§ 8 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 22.07.1983 über das Naturschutzgebiet "Venner Moor" in der Stadt Bramsche und der Gemeinde Ostercappeln, Landkreis Osnabrück (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems Nr. 31 vom 05.08.1983) außer Kraft.
Oldenburg, den 01.07.92
Bezirksregierung Weser-Ems
Regierungspräsident
Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.
Naturschutzgebiet "Venner Moor"
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Artikel-Informationen
Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover