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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Oldendorfer Moor"

(NSG WE 200)


Verordnung vom 14.06.1990 über das Naturschutzgebiet "Oldendorfer Moor" in der Gemeinde Lastrup, Landkreis Cloppenburg

Aufgrund des § 24 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) vom 20.03.1981 (Nds. GVBl. S. 31), geändert durch Art. 26 des Gesetzes zur Bereinigung des Nds. Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts vom 05.12.1983 (Nds. GVBl. S. 281), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Nieders. Naturschutzgesetzes vom 21.03.1990 (Nds. GVBl. S. 86), wird verordnet:

§ 1 Unterschutzstellung

(1) Das in Abs. 3 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet "Oldendorfer Moor" erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet ist ca. 75 ha groß.

(3) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der mitveröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000 sowie in einer Karte im Maßstab 1 : 5.000 mit einem Punktraster dargestellt. Die äußere Kante des Punktraster kennzeichnet die Grenze des Naturschutzgebietes.

(4) Die vorgenannten Karten sind Bestandteile dieser Verordnung.

(5) Eine Ausfertigung der Karte im Maßstab 1 : 5.000 wird bei der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde -, Theodor-Tantzen-Platz 8, 2900 Oldenburg

und

der Gemeinde Lastrup, 4595 Lastrup,

aufbewahrt und kann dort von jedermann während der Sprechzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 2 Schutzzweck

Der Erlenbruchwald sowie Feuchtwiesenstandorte auf Niedermoor im Bereich des Löninger Mühlenbaches bei Oldendorf sollen einschließlich einer Schutzzone als Rest einer noch naturnahen und charakteristischen Niederungslandschaft mit den hier vorkommenden bestandsbedrohten Tier- und Pflanzenarten geschützt und entwickelt werden.

§ 3 Schutzbestimmungen

(1) Gemäß § 24 (2) NNatG sind alle Handlungen verboten, die das Schutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

(2) Das Naturschutzgebiet darf außerhalb der Wege nicht betreten oder befahren werden.

§ 4 Freistellungen

(1) Freigestellt von den Schutzbestimmungen des § 3 dieser Verordnung sind

a) Maßnahmen, zu deren Durchführung eine gesetzliche Verpflichtung besteht. Zeitpunkt und Ausführung von Unterhaltungsmaßnahmen sind vor ihrer Durchführung mit der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - abzustimmen,

b) die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung, und die am Schutzzweck orientierte ordnungsgemäße Forstwirtschaft, jedoch ohne:

- den Wasserhaushalt des Gebietes zu verändern,

- zu meliorieren, Erdsilos anzulegen und in der Zeit vom 16.10. bis 31.01. zu güllen,

- Grünland in Ackerland umzuwandeln oder ackerbaulich zwischenzunutzen,

- chemische Pflanzenschutzmittel außerhalb von Ackerflächen anzuwenden,

- Pflanzen, insbesondere Nadelbäume, einzubringen, die nicht Bestandteil der natürlichen Bruchwaldgesellschaften sind,

- Holzeinschlag in der Zeit vom 01.03. - 30.09. eines jeden Jahres durchzuführen.

c) das Betreten oder Befahren des Gebietes, soweit dies zur rechtmäßigen Nutzung und Bewirtschaftung erforderlich ist, durch den Nutzungsberechtigten und Eigentümer.

(2) Freigestellt sind außerdem mit der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - abgestimmte Maßnahmen, die dem Schutz, der Erhaltung und der Entwicklung des Naturschutzgebietes dienen,

§ 5 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - nach Maßgabe des § 53 Abs. 1 NNatG auf Antrag Befreiung gewähren.

§ 6 Zuwiderhandlungen

(1) Gemäß § 329 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer innerhalb des Naturschutzgebietes Bodenbestandteile oder Bodenschätze abbaut oder gewinnt, Abgrabungen oder Aufschüttungen vornimmt, Gewässer schafft, verändert oder beseitigt, Moore oder sonstige Feuchtgebiete entwässert ohne in Besitz einer Befreiung zu sein.

(2) Gemäß § 64 NNatG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften in § 3 und § 4 Abs. 1 dieser Verordnung verstößt.

(3) Ein Verstoß kann gemäß § 65 NNatG im Falle des § 3 Abs. 1 dieser Verordnung mit einer Geldbuße bis zu 50.000,-- DM, im Falle des § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 dieser Verordnung mit einer Geldbuße bis zu 10.000,-- DM geahndet werden.

§ 7 Hinweis

Jagdliche Belange werden durch diese Verordnung nicht berührt.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems in Kraft.

Oldenburg, den 14.06.1990

Bezirksregierung Weser-Ems

Walzer

Regierungsvizepräsident

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

NSG-Schild  

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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