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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Jaderberg"

(NSG WE 094)


Verordnung vom 14. März 1980 über das Naturschutzgebiet "Jaderberg" (OL) 38 in der Gemeinde Jade, Landkrs. Wesermarsch

Aufgrund der §§ 4, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15 und 16 Abs. 2 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26.06.1935 i. d. F. vom 20.01.1938 (Nds. GVBl. Sb. II, Seite 908), zuletzt geändert durch Art. 49 des Zweiten Anpassungsgesetzes vom 2.12.1974 (Nds. GVBl. S. 535) sowie des § 7 Abs. 1 und 5 und des § 17 der Durchführungsverordnung vom 31.10.1935 i. d. F. vom 16.9.1938 (Nds. GVBl. Sb. II, Seite 911) zuletzt geändert durch Art. 4 der Verordnung vom 15.8.1975 (Nds. GVBl. Seite 289) wird verordnet:

§ 1 Unterschutzstellung

(1) Die Flurstücke 266/118, 560/123, 119, 123/2, 269/120, 268/120, 435/121, 436/121, 299/161, 298/160, 158 und 461/157 in der Gemarkung Jade, Landkreis Wesermarsch sind von mir in dem in § 2 näher bezeichneten Umfang als Naturschutzgebiet am 14.3.1980 unter Nr. OL 38 in das Naturschutzbuch eingetragen und damit dem Schutz des Naturschutzgesetzes unterstellt worden.

(2) Zweck dieser Eintragung ist es, die Graureiherkolonie "Jaderberg" zu schützen.

§ 2 Geltungsbereich

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rd. 18,5 ha. Der Geltungsbereich erstreckt sich auf die im § 1 aufgeführten Flurstücke der Flur 7, Gemarkung Jade, Landkreis Wesermarsch.

Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in einer Karte im M. 1 : 3000 eingetragen. Die äußere Kante der Rasterung bildet die Grenze des Schutzgebietes. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung und liegt bei der Bezirksregierung Weser-Ems in 2900 Oldenburg, Theodor-Tantzen-Platz 8, zur öffentlichen Einsichtnahme durch jedermann aus.

Weitere Ausfertigungen der Karten befinden sich bei dem/der

- Nieders. Landesverwaltungsamt - Dez. Naturschutz, Landschaftspflege, Vogelschutz -, Richard-Wagner-Straße 22, 3000 Hannover,

- Landkreis Wesermarsch, Poggenburger Straße 15, 2880 Brake,

- Gemeinde Jade, 2933 Jaderberg.

§ 3 Schutzbestimmung

(1) Es ist, vorbehaltlich der Regelung in § 5 verboten, im Bereich des Naturschutzgebietes Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, eine Veränderung oder Beeinträchtigung der Natur herbeiführen, die Auswirkungen auf die dort lebenden Reiher und ihre Horstbäume haben könnten.

(2) Verboten ist insbesondere:

a) das Naturschutzgebiet in der Zeit vom 1.12. - 31.7. jeden Jahres zu betreten;

b) auf den Flurstücken 268/120 und 435/121 Baumbestände zu beseitigen;

c) den Reihern, die sich hier ständig oder vorübergehend aufhalten oder das Naturschutzgebiet überfliegen, nachzustellen oder zu beunruhigen, Eier oder Horste fortzunehmen oder zu beschädigen oder Brut- und Wohnstätten zu beeinträchtigen oder zu stören;

d) den übrigen freilebenden nicht jagdbaren Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen,

e) den Wasserhaushalt des Gebietes zu verändern,

f) militärische anlagen sowie Freileiltungen zu errichten.

§ 4 Duldung

(1) Zur Beseitigung von Veränderungen oder Beeinträchtigungen der Reiherkolonie haben die Grundeigentümer und Nutzungsberechtigten von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnete Maßnahmen zu dulden soweit ihnen dadurch keine wirtschaftlichen Nachteile entstehen.

(2) Wer entgegen dem Verbot nach § 3 Handlungen vornimmt, hat die hierdurch eingetretenen Verändeurngen oder Beeinträchtigungen im Sinne des § 3 Abs. 1 auf Verlangen der zuständigen Naturschutzbehörde durch Wiederherstellung des alten Zustandes oder auf andere Weise auf seine Kosten zu beseitigen oder auszugleichen.

§ 5 Genehmigungsfreiheit

Unberührt von den Verboten des § 3 bleibt die bisherige Nutzung, insbesondere

a) die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bewirtschaftung;

b) die forstwirtschaftliche Nutzung und Bewirtschaftung der Flurstücke 268/120 und 435/121 in der Zeit vom 1.8. - 31.1. jeden Jahres bei Erhaltung des Altbaumbestandes;

c) das Betreten und Befahren des Gebietes durch die Eigentümer und Nutzungsberechtigten auch in der Zeit vom 1.2. - 31.7. jeden Jahres,

d) sonstige, mit der höheren Naturschutzbehörde abgestimmte Maßnahmen zum Schutz und zur Erhaltung des Gebietes.

§ 6 Ausnahmen

(1) In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung durch die Bezirksregierung Weser-Ems als höhere Naturschutzbehörde zugelassen werden.

(2) Eine solche Ausnahmegenehmigung kann unter Auflagen und Beidingungen erteilt werden, die der Abwendung oder einem Ausgleich der in § 3 genannten Veränderungen oder Beeinträchtigungen dienen. sie ersetzt nicht nach sonstigen Vorschriften erforderliche Genehmigungen.

§ 7 Verstöße

(1) Wer den Bestimmungen des § 3 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht nach § 21 a Reichsnaturschutzgesetz eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,-- DM geahndet werden.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird nach § 21 Reichsnaturschutzgesetz bestraft, wer vorsätzlich in einem eingetragenen Naturschutzgebiet Verändungen vornimmt.

(3) Weitergehende Strafbestimmungen bleiben hiervon unberührt.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems in Kraft.

Oldenburg, den 14. März 1980

Bezirksregierung Weser-Ems

- 507 - 22221 -

Dr. Schweer

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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