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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Schweinebruch"

(NSG LÜ 214)


Amtsblatt der Bezirksregierung Lüneburg Nr. 22 vom 15.11.1995, Seiten 226, 227, 228. 229

V e r o r d n u n g der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet "Schweinebruch" in der Stadt Celle und der Gemeinde Lachendorf, Samtgemeinde Lachendorf, Landkreis Celle, vom 31. Oktober 1995

Aufgrund der §§ 24 und 30 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) vom 11. April 1994 (Nds. GVBl. S. 155; berichtigt S. 267) wird verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

Das in § 2 näher bezeichnete Gebiet in den Gemarkungen Altenhagen, Bostel, Garßen und Lachtehausen der Stadt Celle und in der Gemarkung Gockenholz der Gemeinde Lachendorf, Landkreis Celle wird zum Naturschutzgebiet erklärt.

Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung "Schweinebruch".

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rd. 610 ha.

§ 2 Geltungsbereich

Die Grenze des Naturschutzgebietes ergibt sich aus der mitveröffentlichten Karte im Maßstab 1 : 10 000. Sie verläuft auf der dem Gebiet abgewandten Seite der schwarzen Punktreihe (ausgenommen ist der Gleiskörper der durch das Gebiet verlaufenden Eisenbahnstrecke). Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 3 Schutzzweck

(1) Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung des von hoch anstehendem Grundwasser und Niedermoorböden geprägten Schweinebruchs. Die besondere Eigenart und landwirtschaftliche Schönheit ergeben sich aus dem Wechsel von Grünland und Wald, Hecken, Baumreihen, Einzelgehölzen sowie zahlreichen Fließgewässern.

(2) Die Erklärung zum Naturschutzgebiet bezweckt insbesondere

a) die Erhaltung und Entwicklung der reich strukturierten Niederungslandschaft als Lebensraum der dort vorkommenden, z. T. gefährdeten Tier- und Pflanzenarten,

b) die eigendynamische Entwicklung standortheimischen Wäldern wie Bruchwäldern und Eichen-, Birken- und Buchen-Mischwäldern,

c) die Erhaltung und Förderung von Riedern und Sümpfen,

d) die Erhaltung und Entwicklung von extensiv genutztem Feuchtgrünland, insbesondere von Feucht- und Nasswiesen,

e) die Erhaltung und Entwicklung naturnaher Fließgewässer, insbesondere des Alvernschen Baches und des Haberlandbaches zur Förderung der heimischen Vegetation und Fauna, sowie die natürliche Entwicklung der Stillgewässer,

f) der Schutz und die Förderung der wildlebenden Tier- und wildwachsenden Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften.

(3) Voraussetzungen für die langfristige Sicherung und Verbesserung der Lebensbedingungen der Pflanzen- und Tierwelt des Gebeites sind insbesondere

a) die Sicherung und Wiederherstellung eines naturnahen Wasserhaushaltes, vor allem eines hohen Grundwasserstandes im Niedermoorbereich,

b) die Wiederherstellung der biologischen Durchgängigkeit der Fließgewässer und die Minimierung der Gewässerunterhaltung sowie der Verzicht auf fischereiwirtschaftliche Bewirtschaftung,

c) die Extensivierung bzw. Aufgabe der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung sowie

d) die Erhaltung und Förderung der Ruhe und Ungestörtheit des Gebietes.

§ 4 Verbote

(1) Nach § 24 Abs. 2 Satz 1 NNatG sind im Naturschutzgebiet alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

(2) Das Naturschutzgebiet darf – soweit in § 5 dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist – außerhalb der vor Ort gekennzeichneten Wege nicht betreten, befahren oder auf sonstige Weise aufgesucht werden.

(3) Zur Vermeidung von Gefährdungen und Störungen im Naturschutzgebiet werden außerdem folgende Handlungen untersagt:

a) Hunde unangeleint laufen zu lassen,

b) die Ruhe der Natur durch Lärm oder andere beeinträchtigende Verhaltensweisen zu stören (insbesondere durch Tonwiedergabegeräte, Modellflugzeuge, Drachen o. ä.),

c) Sport- und Musikveranstaltungen, Rallyes u. ä. Veranstaltungen durchzuführen sowie

d) Bohrungen aller Art niederzubringen.

(4) Jagdrechtlich geregelte jagdliche Belange werden durch diese Verordnung nicht berührt.

Die Anlage von Wildäckern und Fütterungsstellen sowie diem Errichtung von Jagdhütten und anderen baulichen Anlagen unterliegen dem Veränderungsverbot des § 24 Abs. 2 NNatG.

§ 5 Zulässige Handlungen

Folgende Handlungen werden zugelassen:

a) Die Bewirtschaftung der privateigenen Grünlandflächen als Wiese oder Weide

1. ohne Umbruch und Neueinsaat; die Beseitigung von Wildschäden ist mit Erlaubnis der Bezirksregierung Lüneburg zulässig,

2. ohne weitergehende Entwässerungsmaßnahmen einschl. Dränung,

3. ohne Veränderung der Bodengestalt einschl. Abgrabungen oder Aufbringen von Bodenmaterial,

4. ohne Anwendung von Pflanzenschutzmitteln,

5. ohne Geflügelhaltung,

6. durch Mahd von innen nach außen oder von einer Seite zur anderen sowie

7. ohne Lagerung von landwirtschaftlichem Wirtschaftsgut (Stallmist, Silagemieten o. ä.): die Lagerung von Heu- und Strohballen bis 6 Wochen nach der Ernte ist zulässig,

b) die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der in der mitveröffentlichten Karte dargestellten privateigenen Ackerflächen ohne weitergehende Entwässerungsmaßnahmen einschließlich Dränung; die Umwandlung in Grünland ist gestattet;

c) die Pflege, Entwicklung und Nutzung des Waldes im Rahmen der forstlichen Bewirtschaftung

1. unter Verwendung und Förderung standortheimischer Baumarten,

2. unter ausschließlicher einzelstamm- bis horstweiser Entnutzung in den standortheimischen Waldbeständen,

3. unter Belassung von stehendem und liegendem starkem Totholz im Bestand,

4. unter Belassung von Horst- und Höhlenbäumen bis zu deren natürlichem Verfall,

5. unter bestandes-, boden- und bodenvegetationsschonendem Holzeinschlag und Rücken des Holzes,

jedoch ohne

6. Standortveränderungen wie z. B.

- Entwässerungs- und sonstige Meliorationsmaßnahmen,

- Düngung

- Kompensationskalkung auf den grundwassernahen Standorten, insbesondere im Bereich der Niedermoorstandorte und in Niederungsbereichen der Fließgewässer,

7. Anpflanzung und Förderung von Fremdholzarten wie z. B. Douglasie, Sitkafichte, Strobe, Japanische Lärche, Spätblühende Traubenkirsche, Roteiche und sonstige nicht standortheimischen Baumarten,

8. Umwandlung von Laub- in Nadelholzbestände und Neuanlage von Nadelholzbeständen.

Der Einsatz chemischer Forst- und Pflanzenschutzmittel bedarf der Erlaubnis der Bezirksregierung Lüneburg.

d) die Bewirtschaftung der rechtmäßig vorhandenen Teiche,

e) jährlich zwei Kontrollgänge am Alvernschen Bach durch den Fischereiverein Celle e. V. zur Erfüllung der Hegepflicht,

f) Maßnahmen zur Pflege und Erhaltung der Hecken und Gehölzstreifen,

g) die Gewässerunterhaltung ohne den Einsatz von Grabenfräsen und Häckslern und nur soweit die Gewässer privateigene Wirtschaftsflächen entwässern,

h) die Unterhaltung der nicht befestigten bzw. mit wassergebundener Decke versehenen Wege mit heimischem Sand- oder Kiesmaterial sowie die Ausbesserung sonstiger Wege entsprechend dem vorhandenen Deckschichtmaterial,

i) Maßnahmen zur Kontrolle und zur Unterhaltung der vorhandenen Ver- und Entsorgungsanlagen (Stromleitungen, Fernmeldekabel u. ä.) im Einvernehmen mit der Bezirksregierung Lüneburg,

j) die imkereiliche Nutzung ohne bauliche Anlagen unter Beachtung des Schutzzweckes,

k) das Betreten und Befahren des Gebietes, soweit dies zur rechtmäßigen Nutzung und Bewirtschaftung erforderlich ist, sowie das Betreten von Grundstücken durch die Eigentümer und deren Beauftragte,

l) das Betreten und Befahren des Gebietes

- durch die Naturschutzbehörden und deren Beauftragte,

- durch andere Behörden und öffentliche Stellen bzw. deren Beauftragte nach Herstellung des Einvernehmens mit der Bezirksregierung Lüneburg

zur Erfüllung dienstlicher oder wissenschaftlicher Aufgaben sowie

m) Untersuchungen bzw. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die im Einvernehmen mit der Bezirksregierung Lüneburg durchgeführt werden.

§ 6 Beschilderung

Das Aufstellen von Schildern

1. zur Kennzeichnung des Naturschutzgebietes,

2. mit Informationen über das Naturschutzgebiet,

3. mit Hinweisen über das Verhalten im Naturschutzgebiet

wird hiermit gem. § 29 Abs. 2 NNatG angeordnet.

Das Aufstellen der Schilder regelt die Bezirksregierung Lüneburg. Die Grundstückseigentümer werden rechtzeitig vorher informiert.

§ 7 Erlaubnisse

(1) Die Erlaubnisse nach § 5 a) Nr. 1 und § 5 c) Satz 2 sind auf Antrag zu erteilen, wenn die Maßnahme im Einzelfall den Schutzzweck nicht gefährdet.

(2) Die Erlaubnisse nach Abs. 1 ersetzen nicht nach sonstigen Vorschriften erforderliche Genehmigungen.

§ 8 Befreiung

(1) Von den Verboten dieser Verordnung und des § 24 Abs.2 NNatG kann die Bezirksregierung Lüneburg auf Antrag nach § 53 NNatG Befreiung gewähren, wenn

1. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall

a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder

b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder

2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

(2) Eine Befreiung nach Abs.1 ersetzt nicht eine nach sonstigen Vorschriften erforderliche Genehmigung.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer, ohne daß eine Befreiung gewährt bzw. das Einvernehmen oder eine Erlaubnis erteilt wurde,

- nach § 64 Nr. 1 NNatG vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt bzw.

- nach § 64 Nr. 4 NNatG vorsätzlich oder fahrlässig gegen § 24 Abs. 2 NNatG, wiederholt in § 4 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung, verstößt.

Ordnungswidrigkeiten nach § 64 NNatG können nach § 65 NNatG mit einer Geldbuße geahndet werden, die im Falle des § 64 Nr. 1 NNatG bis zu 50 000,-- DM, im Falle des § 64 Nr. 4 bis zu 100 000,-- DM betragen kann.

(2) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 64 Nr. 1 oder Nr. 4 NNatG begangen worden, so können gem. § 66 NNatG Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.

§ 10 Strafbarkeit

Die in § 329 Abs. 3 Strafgesetzbuch aufgeführten Handlungen werden, wenn sie wesentliche Bestandteile des Naturschutzgebietes beeinträchtigen, als Straftaten verfolgt.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ausgabe des Amtsblattes für den Regierungsbezirk Lüneburg, in dem sie veröffentlicht worden ist, in Kraft.

Bezirksregierung Lüneburg

Lüneburg, den 31. Oktober 1995

Im Auftrage

Pischel

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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