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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Südliches Hagener Königsmoor"

(NSG LÜ 075)


Amtsblatt der Regierung in Lüneburg 1981, Seite 38

V e r o r d n u n g über das Naturschutzgebiet südliches Hagener Königsmoor in den Gemarkungen Hagen und Lehnstedt, Landkreis Cuxhaven, vom 30. Januar 1981

Aufgrund der §§ 4, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15 und 16 Abs. 2 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26.06.1935 in der Fassung vom 20.01.1938 (Nds. GVBl. Sb. II S. 908), zuletzt geändert und ergänzt durch das Zweite Anpassungsgesetz vom 02.12.1974 (Nds. GVBl. S. 535) sowie der §§ 7 und 17 der Durchführungsverordnung vom 31.10.1935 in der Fassung vom 16.09.1938 (Nds. GVBl. Sb. II S. 911), geändert durch Artikel 4 Nr. 2 der Verordnung vom 15.08.1975 (Nds. GVBl. S. 239) wird verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

Das südliche Hagener Königsmoor in den Gemarkungen Hagen und Lehnstedt, Landkreis Cuxhaven, ist von mir in dem in § 3 näher bezeichneten Umfang als Naturschutzgebiet am 30.01.1981 in das Naturschutzbuch eingetragen und damit dem Schutz des Naturschutzgesetzes unterstellt worden.

§ 2 Schutzzweck

Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung der moortypischen Flora und Fauna sowie der Oberflächengestalt.

§ 3 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rd. 85 ha und umfasst nach dem Stand des Katasters vom 19. Oktober 1979 folgende Flurstücke:

Gemarkung Hagen, Flur 8, Flurstück 6/7; Gemarkung Hagen, Flur 12, Flurstücke 1/4, 3/1, 4/1, 5/1, 8/1, 9/1, 10/1, 11/1, 12/1, 13/1, 14/1, 15/1, 16/1, 17/1, 18/1, 19/1, 20/1, 21/1; nach dem Stand des Katasters vom 07.12.79 in der Gemarkung Lehnstedt, Flur 11, Flurstücke 49/1 (teilweise), 53/1 (teilweise), 108/47 (teilweise), soweit sie auf der Flurkarte nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gekennzeichnet sind, Flurstück 124/45, soweit es an die Flurstücke 49/1, 53/1 und 108/47 angrenzt.

(2) Für die Begrenzung des Naturschutzgebietes im Bereich der Gemarkung Hagen ist die Bezeichnung der Flurstücke allein maßgeblich. Unbeschadet dessen sind die Grenzen des Naturschutzgebietes in einer als Anlage dieser Verordnung mitveröffentlichten Karte im Maßstab 1: 25 000 nachrichtlich dargestellt (veröffentlicht auf den Seiten 40 und 41). Für den Bereich der Gemarkung Lehnstedt ist der mitveröffentlichte Ausschnitt aus der Flurkarte allein maßgeblich. Die Grenze verläuft auf der dem Schutzgebiet abgewandten Seite der schwarzen Punktreihe.

§ 4 Schutz- und Erhaltungsmaßnahmen

(1) Im Naturschutzgebiet dürfen keine Maßnahmen vorgenommen werden, die geeignet sind, eine Veränderung oder Beeinträchtigung der Natur, insbesondere der Pflanzen- und Tierwelt, der Oberflächengewässer, der Grundwasser- und Nährstoffverhältnisse und der Bodengestalt herbeizuführen.

(2) Vorbehaltlich der in § 5 getroffenen Regelung ist deshalb insbesondere verboten:

a) die gegenwärtige Art der Bodennutzung zu ändern,

b) Maßnahmen zur Entwässerung des Gebietes und zur Kultivierung bisher nicht genutzter Flächen einschließlich genereller Absenkung des Wasserstandes durchzuführen,

c) maschinell Torf zu stechen, Bodenbestandteile zu entnehmen, Teiche anzulegen oder zu verändern, Stoffe aller Art aufzuschütten oder einzubringen oder die Bodengestalt einschließlich der Wasserläufe, Wasserflächen und Moorbildungen auf andere Weise zu verändern,

d) Laub- und Mischwaldbestände und Gebüsche, insbesondere Erlen- und Birkenbruchwald sowie Hecken, Feldgehölze und andere Gehölzbestände kahlzuschlagen, zu roden oder auf andere Weise zu beeinträchtigen,

e) sonstige Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden, abzureißen oder auf andere Weise zu beeinträchtigen,

f) die Pflanzendecke abzubrennen und auf nicht ordnungsgemäß landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen Biozide aller Art auszubringen,

g) Anpflanzungen und Neuaufforstungen vorzunehmen oder auf andere Weise Pflanzen einzubringen,

h) Tiere einzubringen oder ihren Zugang zu nicht landwirtschaftlich genutzten Flächen des Gebietes zuzulassen,

i) bauliche Anlagen aller Art einschließlich Verkehrsanlagen sowie Einfriedigungen, Absperrungen und Verkaufseinrichtungen, auch wenn sie keiner bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen oder nur vorübergehender Art sind, zu errichten oder zu verändern,

j) Bade-, Camping-, Zelt-, Park- und Lagerplätze oder sonstige Erholungs- oder Erschließungsanlagen zu schaffen,

k) Werbeeinrichtungen, Tafeln oder Inschriften anzubringen, soweit sie sich nicht auf den Naturschutz oder den Verkehr beziehen oder als Ortshinweise dienen,

l) ortsfeste Draht- und Rohrleitungen zu bauen,

m) Müll- oder Schuttabladeplätze sowie Abraumhalden anzulegen,

n) wild lebenden Tieren nachzustellen, sie aufzusuchen, mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen, zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten frei lebender Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen,

o) die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören (insbesondere durch Tonwiedergabegeräte jeder Art, Modellflugzeuge u. ä.),

p) das Gebiet außer auf den dafür zugelassenen Wegen zu betreten und Hunde frei laufen zu lassen,

q) zu baden, zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen und andere für die Unterkunft geeignete Fahrzeuge oder Einrichtungen aufzustellen,

r) Feuer anzumachen,

s) außerhalb der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze Kraftfahrzeuge zu fahren, abzustellen oder zu waschen,

t) die Wasserflächen mit Booten oder anderen Geräten zu befahren,

u) Müll, Schutt, Schrott, Abraum oder sonstige Abfälle wegzuwerfen oder abzulagern oder das Gebiet auf andere Weise zu verunreinigen,

v) zu reiten.

(3) Die Grundeigentümer und Nutzungsbereichtigten haben ihnen bekanntwerdende Schäden und Beeinträchtigungen des Naturschutzgebietes unverzüglich der Bezirksregierung Lüneburg oder dem Landkreis Cuxhaven zu melden. Sie haben die von der Bezirksregierung Lüneburg angeordneten Schutz-, Erhaltungs- und Pflegemaßnahmen sowie Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden oder Verunstaltungen zu dulden.

§ 5 Freistellung

Unberührt bleibt die bisherige Nutzung in der bisher üblichen Weise, insbesondere

a) die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung im Rahmen landwirtschaftlicher Betriebe auf den vorhandenen Nutzflächen im bisherigen Umfange,

b) die ordnungsgemäße mechanische Unterhaltung von Gewässern (aufgrund geltender gesetzlicher Vorschriften); Grundräumungen sind der Bezirksregierung Lüneburg 6 Wochen vor Durchführung anzuzeigen,

c) das Entfernen von bis zu 5jährigem Gehölzanflug auf Heideflächen,

d) die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, soweit sie nach dem Jagdrecht nicht eingeschränkt ist,

e) die ordnungsgemäße fischereiliche Nutzung,soweit ein Fischereirecht besteht,

f) das Betreten und Befahren der Wege und Nutzflächen des Gebietes durch die Eigentümer und Nutzungsberechtigten sowie der land- und forstwirtschaftliche Durchgangsverkehr.

Unberührt bleiben auch Maßnahmen des Naturschutzes und der wissenschaftlichen Forschung, die im Auftrage oder Einverständnis mit der Bezirksregierung Lüneburg durchgeführt werden.

§ 6 Ausnahmen

(1) Von den Verboten und Geboten der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften kann von den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall

a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder

b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder

2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

(2) Eine solche Ausnahmegenehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, die der Abwendung oder einem Ausgleich der in § 4 genannten Veränderungen oder Beeinträchtigungen dienen. Sie ersetzt nicht eine nach sonstigen Vorschriften erforderliche Genehmigung.

§ 7 Verstöße

(1) Wer vorsätzlich entgegen dem Verbot des § 16 Abs. 2 Reichsnaturschutzgesetz (RNG) ohne die erforderliche Genehmigung Veränderungen im Naturschutzgebiet vornimmt, wird gemäß § 21 Nr. 1 Reichsnaturschutzgesetz mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, soweit nicht eine schärfere Strafbestimmung anzuwenden ist. Die fahrlässige Zuwiderhandlung wird gemäß § 21 a Abs. 1 Nr. 1 Reichsnaturschutzgesetz als Ordnungswidrigkeit geahndet.

Gemäß § 21 a Abs. 1 Reichsnaturschutzgesetz handelt ferner ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig den in § 4 Abs. 2 Buchst. a) bis v) dieser Verordnung genannten Verboten zuwiderhandelt.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 DM geahndet werden.

(2) Sachen, die durch eine Straftat nach § 21 oder durch eine Ordnungswidrigkeit nach § 21a Reichsnaturschutzgesetz erlangt sind, können eingezogen werden.

(3) Zwangsmaßnahmen aufgrund sonstiger Vorschriften bleiben unberührt.

§ 8 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ausgabe des Amtsblattes für den Regierungsbezirk Lüneburg, in dem sie veröffentlicht ist, in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die einstweilige Sicherstellung des Landschaftsteiles "Südliches Hagener Königsmoor” in der Gemarkung Hagen, Flur 12, Samtgemeinde Hagen, Landkreis Cuxhaven, vom 15.11.1978 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Lüneburg Nr. 21 vom 15.12.1978) außer Kraft.

Lüneburg, den 30.01.1981

Bezirksregierung Lüneburg

Graf von Hardenberg

Regierungsvizepräsident

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

NSG-Schild  

Naturschutzgebiet "Südliches Hagener Königsmoor"

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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