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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Ostesee"

(NSG LÜ 081)


Amtsblatt der Regierung in Lüneburg 1982, Seite 32

V e r o r d n u n g der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet ”Ostesee" in den Gemarkungen Balje, Landkreis Stade, und Belum, Landkreis Cuxhaven , vom 11.02.1982

Aufgrund des § 24 in Verbindung mit § 54 (2) des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) vom 20.03.1981 (Nds. GVBl. S. 31) wird verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

Die innerhalb der in § 3 festgelegten Umgrenzung liegenden Landschaftsteile in den Gemarkungen Balje, Gemeinde Balje, Samtgemeinde Nordkehdingen mit Ausnahme der Fläche für die Vogelbeobachtungsstation und Belum, Gemeinde Belum, Samtgemeinde Am Dobrock, werden mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung zum Naturschutzgebiet ”Ostesee” erklärt

§ 2 Schutzzweck

Schutzzweck der Verordnung ist die Erhaltung des nördlichen Teiles des Ostesees als Brut-, Nahrungs- und Rastbiotop, insbesondere für seltene und bedrohte Watt- und Wasservögel. Als Ergänzung des Feuchtgebietes von internationaler Bedeutung Nr. 4 ”Niederelbe zwischen Barnkrug und Otterndorf” sollen insbesondere die freie Wasserfläche, die Röhrichte und die Gehölze mit ihren jeweiligen vielfältigen Übergangszonen erhalten werden.

§ 3 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rd. 19 ha.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ergibt sich aus der auf Seite 16 und 17 mitveröffentlichten Karte. Die Grenze verläuft auf der dem Naturschutzgebiet abgewandten Seite der schwarzen Punktreihe.

Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 4 Verbote

(1) Aufgrund des § 24 Abs. 2 NNatG sind im Naturschutzgebiet alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

(2) Zur Vermeidung von Gefährdungen und Störungen werden zusätzlich folgende Handlungen untersagt:

a) Tiere einzubringen oder Haustieren Zutritt zu bisher nicht landwirtschaftlich genutzten Flächen zu gewähren,

b) wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu stören, zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen, zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten wild lebender Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen. Verboten ist auch das Aufsuchen von Nestern, Brut- und Rastplätzen wild lebender Tiere zur Herstellung von Lichtbildern, Film- und Tonaufnahmen oder aus anderen Gründen,

c) die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören (insbesondere durch Tonwiedergabegeräte jeder Art, Modellflugzeuge, Modellschiffe u. ä.),

d) zu baden, zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen und andere für die Unterkunft geeignete Fahrzeuge oder Einrichtungen aufzustellen,

e) Feuer anzumachen,

f) außerhalb der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze Fahrzeuge aller Art zu fahren, zu parken oder abzustellen,

g) die Wasserflächen mit Booten, Surfbrettern oder anderen Geräten zu befahren,

h) das Gebiet außer auf dem befestigten Weg vom Ostesperrwerk zur Belumer Schanze zu betreten.

§ 5 Ausnahmen

Von den Verboten des § 4 Abs. 1 dieser Verordnung werden folgende Ausnahmen zugelassen:

a) die mechanische Unterhaltung des Ostesees,

b) die Bewirtschaftung der Gehölzbestände im Einvernehmen mit der Bezirksregierung Lüneburg als obere Naturschutzbehörde,

c) das Betreten und Befahren der Wege und Nutzflächen des Gebietes durch die Eigentümer und Nutzungsberechtigten sowie der lanwirtschaftliche Durchgangsverkehr wie bisher,

d) Maßnahmen zur Unterhaltung der Deiche. Sofern nicht Gefahr im Verzuge ist, sind diese zeitlich und räumlich mit der Bezirksregierung Lüneburg als obere Naturschutzbehörde einvernehmlich abzustimmen,

e) die Ausübung der Fischerei vom Boot aus in der Zeit vom 01.08. bis 15.02. des jeweils darauf folgenden Jahres,

f) die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd,

g) die Bewirtschaftung der Grünlandflächen auf den Flurstücken 4/1, 4/3 und 12/7 der Flur 20, Gemarkung Balje.

§ 6 Befreiungen

(1) Von den Verboten des § 4 kann die Bezirksregierung Lüneburg als obere Naturschutzbehörde auf schriftlichen Antrag Befreiung gewähren, wenn

1. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall

a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Handlung mit dem Schutzzweck gem. § 2 dieser Verordnung zu vereinbaren ist oder

b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung des Naturschutzgebietes oder seiner unmittelbaren Umgebung führen würde oder

2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

(2) Die Bezirksregierung Lüneburg ist berechtigt, im Rahmen einer Befreiung nach Abs. 1 sowie nach Verstößen gegen die Bestimmungen des § 24 Abs. 2 NNatG oder des § 4 dieser Verordnung Bedingungen und Auflagen festzusetzen, die der Abwendung oder einem Ausgleich von Beeinträchtigungen des Schutzzweckes gem. § 2 dieser Verordnung dienen.

(3) Die Befreiung nach Abs. 1 ersetzt nicht eine etwa nach sonsten Vorschriften erforderliche Genehmigung.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Gemäß § 64 Nr. 1 bzw. Nr. 4 NNatG handelt ordnungswidrig, wer, ohne dass eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung erteilt wurde, vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 24 Abs. 2 NNatG oder des § 4 Abs. 2 dieser Verordnung zuwiderhandelt.

Sofern die Handlung nicht nach § 329 Abs .3 des 18. Strafrechtsänderungsgesetzes – Gesetz zur Bekämpfung der Umweltkriminalität – vom 28.03.1980 (BGBl. 1980 Nr. 15, S. 373) bestraft wird, kann sie mit einer Geldbuße nach § 65 NNatG geahndet werden, die im Fall des § 64 Nr. 1 bis zu 10.000,00 DM, im Fall des § 64 Nr. 4 bis zu 50.000,00 DM betragen kann.

(2) Sachen, die durch eine Ordnungswidrigkeit nach § 64 NNatG erlangt sind, können eingezogen werden.

(3) Zwangsmaßnahmen nach sonstigen Vorschriften bleiben hiervon unberührt.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ausgabe des Amtsblattes für den Regierungsbezirk Lüneburg, in dem sie veröffentlicht ist, in Kraft.

Bezirksregierung Lüneburg

Lüneburg, den 11. Februar 1982

In Vertretung des Regierungsvizepräsidenten

Grunenberg

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

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Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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