Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Wildes Moor bei Stinstedt"
(NSG LÜ 101)
Amtsblatt der Regierung in Lüneburg 1984 Seite 148
V e r o r d n u n g der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet ”Wildes Moor bei Stinstedt” in der Gemarkung Stinstedt, Gemeinde Stinstedt, Landkreis Cuxhaven, vom 22. Juni 1984
Aufgrund des § 24 in Verbindung mit § 54 Abs. 2 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) vom 20.03.1981 (Nds. GVBl. S. 31), geändert durch Gesetz vom 05.12.1983 (Nds. GVBl. S. 281), wird verordnet:
§ 1 Naturschutzgebiet
Das in § 2 näher bezeichnete Gebiet in der Gemarkung Stinstedt, Gemeinde Stinstedt, Landkreis Cuxhaven, wird zum Naturschutzgebiet erklärt.
Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung ”Wildes Moor bei Stinstedt”.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rd. 57 ha.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ergibt sich aus der auf den Seiten 146/147 mitveröffentlichten Karte. Sie verläuft auf der dem Gebiet abgewandten Seite der schwarzen Punktreihe. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.
§ 3 Schutzzweck
Schutzzweck ist
a) die Erhaltung und Entwicklung naturnaher Hochmoorstadien verschiedenster Ausbildung als Lebensraum für die hier charakteristischen, insbesondere schutzbedürftigen Tier- und Pflanzenarten und deren Gemeinschaften,
b) die Erhaltung der faunistischen, floristischen, vegetationskundlichen und landschaftskundlichen Bedeutung des Gebietes und seiner Ruhe und Ungestörtheit.
§ 4 Verbote
(1) Nach § 24 Abs. 2 NNatG sind im Naturschutzgebiet alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.
Das Naturschutzgebiet darf außerhalb der Wege nicht betreten werden.
(2) Zur Vermeidung von Gefährdungen und Störungen werden im Naturschutzgebiet aufgrund von § 24 Abs. 3 Satz 1 NNatG außerdem folgende Handlungen untersagt
a) Pflanzen oder Tiere einzubringen,
b) wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu stören, zu füttern, zu fangen oder zu töten,
c) die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören (insbesondere durch Tonwiedergabegeräte, Modellflugzeuge u. ä.),
d) zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen und andere für die Unterkunft geeignete Fahrzeuge oder Einrichtungen aufzustellen,
e) zu reiten,
f) Hunde frei laufen zu lassen,
g) Fahrzeuge aller Art zu fahren, zu parken oder abzustellen.
§ 5 Zulässige Handlungen
Folgende Handlungen werden als Abweichungen von § 24 Abs. 2 NNatG zugelassen und fallen nicht unter die Verbote des § 4 Abs. 2 dieser Verordnung:
a) die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der in der beigefügten Karte dargestellten landwirtschaftlichen Nutzflächen als Grünland ohne zusätzliche Oberflächenentwässerung oder Dränung,
b) die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd,
c) die Ausbesserung des Heinrichweges mit Material mit geringer Düngewirkung auf das Moor (Lesesteine, Sand),
d) die mechanische Unterhaltung der Wasserläufe,
e) das Betreten und Befahren des Gebietes, soweit dies zur rechtmäßigen Nutzung und Bewirtschaftung erforderlich ist sowie das Betreten von Grundstücken durch deren Eigentümer,
f) das Betreten des Gebietes
- durch die Naturschutzbehörden bzw. deren Beauftragte,
- durch andere Behörden und öffentliche Stellen bzw. deren Beauftragte nach Herstellung des Einvernehmens mit der Bezirksregierung Lüneburg als oberer Naturschutzbehörde
zur Erfüllung dienstlicher oder wissenschaftlicher Aufgaben,
g) Untersuchungen bzw. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die im Einvernehmen mit der Bezirksregierung Lüneburg als obere Naturschutzbehörde durchgeführt werden.
§ 6 Befreiung
(1) Von den Verboten des § 24 Abs. 2 NNatG und des § 4 Abs. 2 dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Lüneburg als obere Naturschutzbehörde auf Antrag nach § 53 NNatG Befreiung gewähren, wenn
1. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder
2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
(2) Die Bezirksregierung Lüneburg ist berechtigt, im Rahmen einer Befreiung nach Abs. 1 sowie nach Verstößen gegen die Bestimmungen des § 24 Abs. 2 NNatG oder des § 4 Abs. 2 dieser Verordnung Bedingungen und Auflagen festzusetzen, die der Abwendung oder einem Ausgleich von Beeinträchtigungen des Schutzzweckes gem. § 3 dieser Verordnung dienen.
(3) Die Befreiung nach Abs. 1 ersetzt nicht eine etwa nach sonstigen Vorschriften erforderliche Genehmigung.
§ 7 Ausnahmen
Von den Verboten des § 4 Abs. 2 der Verordnung kann die Bezirksregierung Lüneburg Ausnahmen zulassen, wenn im Einzelfall nicht gegen den Schutzzweck verstoßen wird.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
(1) Wer, ohne dass eine Befreiung gewährt oder eine Ausnahme zugelassen wurde, vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des § 24 Abs. 2 NNatG oder des § 4 Abs. 2 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 64 Nr. 4 bzw. Nr. 1 NNatG.
Sofern die Handlung nicht nach § 329 Abs.3 des Strafgesetzbuches (StGB) als Straftat gegen die Umwelt bestraft wird, kann sie mit einer Geldbuße nach § 65 NNatG geahndet werden, die im Falle des § 64 Nr. 1 NNatG bis zu 10.000,00 DM, im Falle des § 64 Nr. 4 bis zu 50.000,00 DM betragen kann.
(2) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 64 Nr. 1 oder Nr. 4 NNatG begangen, so können gem. § 66 NNatG Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.
(3) Zwangsmaßnahmen nach sonstigen Vorschriften bleiben hiervon unberührt.
§ 9 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ausgabe des Amtsblattes für den Regierungsbezirk Lüneburg, in dem sie veröffentlicht worden ist, in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die einstweilige Sicherstellung des geplanten Naturschutzgebietes "Wildes Moor bei Stinstedt” vom 2. Januar 1984 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Lüneburg Nr. 1 vom 15. Januar 1984) außer Kraft.
Lüneburg, den 22.06.1984
Bezirksregierung Lüneburg
Graf von Hardenberg
Regierungsvizepräsident
---------------------------------------------------------------------------------------
Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.
Naturschutzgebiet "Wildes Moor bei Stinstedt"
Sie haben verschiedene Möglichkeiten, ein NSG zu finden:
Artikel-Informationen
Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover