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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Langes Moor"

(NSG LÜ 114)


Amtsblatt der Bezirksregierung Lüneburg Nr. 9 vom 01.05.1985, Seite 120

V e r o r d n u n g der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet "Langes Moor" in den Gemeinden Armstorf und Stinstedt, Samtgemeinde Börde Lamstedt, Landkreis Cuxhaven vom 18. April 1985

Aufgrund des § 24 in Verbindung mit § 54 Abs. 2 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) vom 20.03.1981 (Nds. GVBl. S. 31), geändert durch Gesetz vom 05.12.1983 (Nds. GVBl. S. 281), wird verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

Das in § 2 näher bezeichnete Gebiet in den Gemarkungen Langenmoor und Armstorf, Gemeinde Armstorf und in der Gemarkung Moorausmoor, Gemeinde Stinstedt, Samtgemeinde Börde Lamstedt, Landkreis Cuxhaven, wird zum Naturschutzgebiet erklärt.

Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung "Langes Moor".

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rd. 910 ha.

(2) Das Naturschutzgebiet umfasst den Bereich, der sich aus der mitveröffentlichten Übersichtskarte ergibt.

Der genaue Grenzverlauf ergibt sich aus einer bei der Bezirksregierung Lüneburg und bei den Gemeinden Armstorf und Stinstedt sowie dem Landkreis Cuxhaven aufbewahrten Karte, die von jedermann während der Sprechstunden kostenlos eingesehen werden kann. Die Grenze verläuft auf der dem Gebiet abgewandten Seite der schwarzen Punktreihe.

§ 3 Schutzzweck

Schutzzweck ist

a) die Erhaltung und Förderung der vorhandenen natürlichen Lebensgemeinschaften von Pflanzen und Tieren und der charakteristischen, z.T. gefährdeten Pflanzen- und Tierarten des Hochmoores, insbesondere die Erhaltung des Moores als Lebensraum für das Birkhuhn,

b) die Regeneration der abgetorften Bereiche als Lebensraum für die Pflanzen- und Tierwelt des Hochmoores.

§ 4 Verbote

(1) Nach § 24 Abs. 2 NNatG sind im Naturschutzgebiet alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

(2) Nach § 24 Abs. 3 NNatG werden zur Vermeidung von Gefährdungen und Störungen im Naturschutzgebiet außerdem folgende Handlungen untersagt:

a) das Naturschutzgebiet in der Zeit vom 01.03. bis 31.07. eines jeden Jahres zu betreten sowie das Naturschutzgebiet in der übrigen Zeit außerhalb der Wege zu betreten,

b) außerhalb der öffentlichen Straße und Wege Fahrzeuge aller Art zu fahren, zu parken oder abzustellen,

c) zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen und andere für die Unterkunft geeignete Fahrzeuge oder Einrichtungen aufzustellen,

d) die Wasserläufe mit Booten oder anderen Geräten zu befahren,

e) zu reiten,

f) Hunde frei laufen zu lassen,

g) die Ruhe des Gebietes durch Lärm oder auf andere Weise zu stören (insbesondere durch Tonwiedergabegeräte, Modellflugzeuge u.ä.),

h) Pflanzen oder Tiere einzubringen,

i) wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu stören, zu füttern, zu fangen oder zu töten.

§ 5 Zulässige Handlungen

Folgende Handlungen werden als Abweichungen von § 24 Abs. 2 NNatG zugelassen und fallen nicht unter die Verbote des § 4 Abs. 2 dieser Verordnung:

a) der nach den §§ 17 ff. NNatG genehmigte Torfabbau im Mittel- und Südfeld,

b) die Bewirtschaftung der privateigenen landwirtschaftlichen Nutzflächen, wie in der hinterlegten Karte dargestellt. Acker kann auch als Grünland genutzt werden.

Hierin ist nicht eingeschlossen:

- die Anwendung von Bioziden auf Grünlandflächen

- die Geflügelhaltung sowie das Ausbringen von Abfällen aus der Geflügelhaltung (einschließlich Gülle)

- die Intensivierung der Entwässerung durch Dränung, Gräben o.ä.

Bei starkem Tipulabefall ist die Anwendung von Bioziden auf Grünlandflächen im Wege der Befreiung gem. § 6 zulässig,

c) die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der auf der hinterlegten Karte dargestellten, privateigenen Nadelholzforsten und Birken-Kiefern-Eichenwaldbestände in der bisherigen Art und Weise. Die Umwandlung der Nadelholzaufforstungen in standortgerechte Laubwald- oder Mischwaldbestände ist zulässig,

d) die Entnahme von Birken- und Kiefernholz auf den übrigen Moorödlandflächen in der Zeit vom 01.10. bis 01.03. eines jeden Jahres,

e) die mechanische Unterhaltung der Wasserläufe, soweit dieses für die Entwässerung von innerhalb und außerhalb des Naturschutzgebietes liegenden landwirtschaftlichen Nutzflächen und für die Entwässerung der im Naturschutzgebiet liegenden gewerblichen Abtorfungsflächen erforderlich ist,

f) die ordnungsgemäße Unterhaltung von Straßen und Wegen (Ausbesserung mit Bauschutt nicht gestattet),

g) Maßnahmen zur Unterhaltung der 110 KV-Leitung Hollnseth - Bederkesa einschließlich der mechanischen Beseitigung des Gehölzaufwuchses zur Freihaltung des für die Leitung erforderlichen Schutzstreifens,

h) die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd. Das Anlegen von Fütterungen, Wildäckern o.ä. sowie das Aussetzen jagdbarer Tiere ist nicht eingeschlossen, soweit diese Maßnahmen nicht im Rahmen der nach Buchstab l) zugelassenen Untersuchungen und Maßnahmen durchgeführt werden. In extremen Notzeiten sind Fütterungen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen oder in den in der mitveröffentlichten Karte dargestellten Nadelholzforsten und Birken-Kiefern-Eichenwaldbeständen erlaubt,

i) die ordnungsgemäße imkereiliche Nutzung einschließlich der Errichtung von Bienenzäunen ohne anderweitige bauliche Anlagen,

j) das Betreten und Befahren des Gebietes, soweit dieses zur Ausübung der rechtmäßigen Nutzung und Bewirtschaftung erforderlich ist sowie das Betreten von Grundstücken durch deren Eigentümer,

k) das Betreten und Befahren des Gebietes

- durch die Naturschutzbehörden bzw. deren Beauftragte,

- durch andere Behörden und öffentliche Stellen bzw. deren Beauftragte nach Herstellung des Einvernehmens mit der Bezirksregierung Lüneburg

zur Erfüllung dienstlicher oder wissenschaftlicher Aufgaben,

l) Untersuchungen bzw. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die im Einvernehmen mit der Bezirksregierung Lüneburg durchgeführt werden.

§ 6 Befreiung

(1) Von den Verboten des § 24 Abs. 2 NNatG und des § 4 Abs. 2 dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Lüneburg auf Antrag nach § 53 NNatG Befreiung gewähren, wenn

1. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall

a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder

b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder

2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

(2) Die Bezirksregierung Lüneburg ist berechtigt, im Rahmen einer Befreiung nach Abs. 1 sowie nach Verstößen gegen die Bestimmungen des § 24 Abs. 2 NNatG und des § 4 Abs. 2 dieser Verordnung Bedingungen und Auflagen festzusetzen, die der Abwendung oder einem Ausgleich von Beeinträchtigungen des Schutzzweckes gem. § 3 dieser Verordnung dienen.

(3) Die Befreiung nach Abs. 1 ersetzt nicht eine etwa nach sonstigen Vorschriften erforderliche Genehmigung.

§ 7 Ausnahmen

Von den Verboten des § 4 Abs. 2 der Verordnung kann die Bezirksregierung Lüneburg Ausnahmen zulassen, wenn im Einzelfall nicht gegen den Schutzzweck verstoßen wird.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

(1) Wer, ohne dass eine Befreiung gewährt oder eine Ausnahme zugelassen wurde, vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des § 24 Abs. 2 NNatG oder des § 4 Abs. 2 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 64 Nr. 4 bzw. Nr. 1 NNatG.

Sofern die Handlung nicht nach § 329 Abs. 3 des Strafgesetzbuches (StGB) als Straftat gegen die Umwelt bestraft wird, kann sie mit einer Geldbuße nach § 65 NNatG geahndet werden, die im Falle des § 64 Nr. 1 NNatG bis zu 10 000 DM, im Falle des § 64 Nr. 4 bis zu 50 000 DM betragen kann.

(2) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 64 Nr. 1 oder Nr. 4 NNatG begangen worden, so können gem. § 66 NNatG Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.

(3) Zwangsmaßnahmen nach sonstigen Vorschriften bleiben hiervon unberührt.

§ 9 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ausgabe des Amtsblattes für den Regierungsbezirk Lüneburg, in dem sie veröffentlicht worden ist, in Kraft.

Bezirksregierung Lüneburg

Lüneburg, den 18. April 1985

Graf von Hardenberg

Regierungsvizepräsident

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

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Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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