Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Klinten"
(NSG LÜ 120)
Amtsblatt der Bezirksregierung Lüneburg Nr. 15 vom 01.08.1985, Seite 197
V e r o r d n u n g der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet "Klinten", Gemarkung Nordholz, Gemeinde Nordholz, Landkreis Cuxhaven, vom 18. Juli 1985
Aufgrund des § 24 in Verbindung mit § 54 Abs. 2 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) vom 20.03.1981 (Nds. GVBl. S. 31) in der Fassung vom 05.12.1983 (Nds. GVBl. S. 281), wird verordnet:
§ 1 Naturschutzgebiet
Das in § 2 näher bezeichnete Gebiet in der Gemarkung Nordholz, Gemeinde Nordholz, Landkreis Cuxhaven, wird zum Naturschutzgebiet erklärt.
Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung "Klinten".
§ 2 Geltungsbereich
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rd. 4 ha.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ergibt sich aus den auf den Seiten 198 und 199 mitveröffentlichten Karten. Sie verläuft auf der dem Gebiet abgewandten Seite der schwarzen Punktreihe. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung.
§ 3 Schutzzweck
Schutzzweck ist die Erhaltung und und Entwicklung eines naturnahen Buchen-Eichen-Waldes als
1. einer seltenen Waldgesellschaft (dem bodensauren Buchen-Eichenwald) nach Inhalt und Aufbau weitgehend entsprechenden Waldform,
2. Lebensraum, der dazugehörigen - insbesondere seltener und in ihrem Bestand bedrohter - Tier- und Pflanzenarten, unter besonderer Berücksichtigung höhlenbrütender Vogelarten,
3. Gegenstand der Forschung.
§ 4 Verbote
(1) Nach § 24 Abs. 2 NNatG sind im Naturschutzgebiet alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.
(2) Aufgrund des § 24 Abs. 3 NNatG werden im Naturschutzgebiet zur Vermeidung von Gefährdungen und Störungen außerdem folgende Handlungen untersagt:
1. Fahrzeuge aller Art (ausgenommen Fahrräder ohne Motorkraft und Krankenfahrstühle) zu fahren, zu parken oder abzustellen,
2. zu reiten,
3. zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen oder andere für die Unterkunft geeignete Fahrzeuge oder Einrichtungen aufzustellen,
4. die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören,
5. Hunde frei laufen zu lassen,
6. wildlebenden, nicht jagdbaren Tieren nachzustellen, sie zu stören, zu füttern, zu fangen oder zu töten oder Tiere einzubringen,
7. Pflanzen oder Teile von Pflanzen zu entfernen oder einzubringen.
§ 5 Zulässige Handlungen
Gemäß § 24 Abs. 2 Satz 3 NNatG werden folgende Handlungen als Abweichungen von § 24 Abs. 2 NNatG zugelassen und fallen nicht unter die Verbote des § 4 Abs. 2 dieser Verordnung:
1. Das Betreten des Gebietes im Rahmen des Landeswaldgesetzes (LWaldG) und des Feld- und Forstordnungs-Gesetzes (FFoG) in der jeweils gültigen Fassung.
2. Das Betreten von Grundstücken durch deren Grundeigentümer bzw. deren Beauftragte.
3. Das Betreten bzw. Befahren des Gebietes
a) zur Erfüllung dienstlicher oder wissenschaftlicher Aufgaben einschließlich der forstlichen Aus- und Fortbildung
- durch Bedienstete der Naturschutzbehörden sowie deren Beauftragte,
- durch Bedienstete der Forstbehörden sowie deren Beauftragte,
- durch Bedienstete anderer Behörden und öffentlicher Stellen sowie deren Beauftragte nach Herstellung des Einvernehmens mit der Bezirksregierung Lüneburg sowie im Benehmen mit dem zuständigen Staatlichen Forstamt.
b) zur rechtmäßigen Bewirtschaftung und Nutzung.
4. Handlungen zum Schutz, zur Pflege oder zur Entwicklung des Gebiets oder einzelner seiner Bestandteile durch das zuständige Staatliche Forstamt sowie dessen Beauftragte im Rahmen und als Teil ordnungsgemäßer Forstwirtschaft gemäß der durch das Niedersächsische Forstplanungsamt (NFP) in Wolfenbüttel sowie dessen Beauftragte einvernehmlich mit der Bezirksregierung Lüneburg erstellten - im Betriebswerk des zuständigen Staatlichen Forstamtes festgelegten - Planung.
5. Untersuchungen bzw. Maßnahmen aus wissenschaftlichen Gründen, die im Einvernehmen mit der Bezirksregierung Lüneburg und im Benehmen mit dem zuständigen Staatlichen Forstamt und der Niedersächsischen Forstlichen Versuchsanstalt durchgeführt werden.
6. Waldbauliche Maßnahmen (Verjüngung, Schutz, Pflege und Nutzung des Waldes)
- mittels Förderung der Baumarten der potentiell natürlichen Vegetation, insbesondere Buche und Eiche,
- mittels Heranziehung und nachhaltiger Erhaltung eines hohen Anteils nahezu hiebsreifer Bäume,
- unter Belassung von mindestens 4 Bäumen/ha bis zu deren natürlichem Verfall, insbesondere solcher Bäume, die nach Naturschutzrecht besonders geschützten Vogel-/Säugetierarten als Quartier dienen,
- einschließlich der Gewinnung von forstlichem Vermehrungsgut,
- ohne Schaffung zusammenhängender Blößen über 0,2 ha Größe,
- ohne nachhaltige Veränderung des Wasserhaushalts,
- unter Vorrang natürlicher vor künstlicher Verjüngung des Waldes,
- unter Vorrang manueller/mechanischer Verfahren,
- unter Vorrang von streifen-/plätzeweiser Bodenbearbeitung mit weniger als 40 cm Arbeitstiefe,
wobei von den Vorrang-Verfahren nur im Benehmen mit der Bezirksregierung Lüneburg abgewichen werden darf.
7. Die Wegeunterhaltung mit Sand und Kies.
8. Die ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung, soweit dies zur Vermeidung eines die Ober- bzw. Anlieger schädigenden Rückstaus erforderlich ist, nach Maßgabe des § 98 (1) S. 2 Nieders. Wassergesetz (NWG) vom 28.10.1982.
9. Die imkereiliche Nutzung ohne bauliche Anlagen.
§ 6 Befreiung
(1) Von den Verboten des § 24 Abs. 2 NNatG kann die Bezirksregierung Lüneburg auf Antrag nach § 53 NNatG Befreiung gewähren, wenn
1. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder
2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
(2) Die Bezirksregierung Lüneburg ist berechtigt, im Rahmen einer Befreiung nach Abs. 1 sowie nach Verstößen gegen die Bestimmungen des § 24 Abs. 2 NNatG und des § 4 Abs. 2 dieser Verordnung Bedingungen und Auflagen festzusetzen, die der Abwendung oder einem Ausgleich von Beeinträchtigungen des Schutzzweckes gem. § 3 dieser Verordnung dienen.
(3) Die Befreiung nach Abs. 1 ersetzt nicht eine etwa nach sonstigen Vorschriften erforderliche Genehmigung.
§ 7 Ausnahmen
Von den Verboten des § 4 Abs. 2 dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Lüneburg Ausnahmen zulassen, wenn im Einzelfall nicht gegen den Schutzzweck verstoßen wird.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
(1) Wer, ohne dass eine Befreiung gewährt oder eine Ausnahme zugelassen wurde, vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des § 24 Abs. 2 NNatG oder des § 4 Abs. 2 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 64 Ziff. 1 bzw. Ziff. 4 NNatG.
Sofern die Handlung nicht nach § 329 Abs. 3 des Strafgesetzbuches (StGB) als Straftat gegen die Umwelt bestraft wird, kann sie mit einer Geldbuße nach § 65 NNatG geahndet werden, die im Falle des § 64 Ziff. 1 NNatG bis zu 10 000 DM, im Falle des § 64 Ziff. 4 bis zu 50 000 DM betragen kann.
(2) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 64 Ziff. 1 oder Ziff. 4 NNatG begangen worden, so können gem. § 66 NNatG Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.
(3) Zwangsmaßnahmen nach sonstigen Vorschriften bleiben hiervon unberührt.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ausgabe des Amtsblattes für den Regierungsbezirk Lüneburg, in dem sie veröffentlicht worden ist, in Kraft.
Bezirksregierung Lüneburg
Lüneburg, den 18. Juli 1985
Graf von Hardenberg
Regierungsvizepräsident
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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.
Naturschutzgebiet "Klinten"
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Artikel-Informationen
Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover