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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Fleckenshölzer"

(NSG LÜ 122)


Amtsblatt der Bezirksregierung Lüneburg Nr. 15 vom 01.08.1985, Seite 204

V e r o r d n u n g der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet "Fleckenshölzer", Gemarkung Bederkesa, Samtgemeinde Bederkesa, Landkreis Cuxhaven, vom 18. Juli 1985

Aufgrund des § 24 in Verbindung mit § 54 Abs. 2 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) vom 20.03.1981 (Nds. GVBl. S. 31) in der Fassung vom 05.12.1983 (Nds. GVBl. S. 281), wird verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

Das in § 2 näher bezeichnete Gebiet in der Gemarkung Bederkesa, Samtgemeinde Bederkesa, Landkreis Cuxhaven, wird zum Naturschutzgebiet erklärt.

Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung "Fleckenshölzer".

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rd. 40 ha.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ergibt sich aus der auf Seite 205 mitveröffentlichten Karte. Sie verläuft auf der dem Gebiet abgewandten Seite der schwarzen Punktreihe. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 3 Schutzzweck

Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung eines naturnahen bodensauren Drahtschmielen-Buchenwaldes mit standortbedingtem Übergang zum Traubeneichen-Buchenwald und im Norden zum feuchten Eichen-Hainbuchenwald, mitsamt der darin gelegenen Gewässer, entsprechend der potentiell natürlichen Vegetation als

a) seltene Waldgesellschaft mit Teichen und Fließgewässern

b) Lebensraum der dazugehörigen - insbesondere seltene und in ihrem Bestand bedrohter Tier- und Pflanzenarten,

c) in diesem Raum seltene Teile von Natur und Landschaft von besonderer Eigenart und Vielfalt,

d) Gegenstand der naturwissenschaftlichen Forschung.

§ 4 Verbote

(1) Nach § 24 Abs. 2 NNatG sind im Naturschutzgebiet alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

(2) Aufgrund des § 24 Abs. 3 NNatG werden im Naturschutzgebiet zur Vermeidung von Gefährdungen und Störungen außerdem folgende Handlungen untersagt:

1. außerhalb öffentlicher Straßen und Wege Fahrzeuge aller Art (ausgenommen Fahrräder ohne Motorkraft und Krankenfahrstühle) zu fahren, zu parken oder abzustellen,

2. außerhalb von öffentlichen oder speziell für Reitzwecke gekennzeichneten Wegen zu reiten,

3. zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen oder andere für die als Unterkunft geeignete Fahrzeuge oder Einrichtungen aufzustellen,

4. die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören,

5. Hunde frei laufen zu lassen,

6. wildlebenden, nicht jagdbaren Tieren nachzustellen, sie zu stören, zu füttern, zu fangen oder zu töten oder Tiere einzubringen,

7. Pflanzen oder Teile von Pflanzen zu entfernen oder einzubringen.

(3) Nach § 24 Abs. 3 Satz 2 NNatG werden zur Vermeidung von Gefährdungen und Störungen folgende Handlungen außerhalb des Naturschutzgebietes, die in das Gebiet hineinwirken können, in dem auf der auf Seite 205 mitveröffentlichten Karte schraffiert dargestellten Bereich untersagt:

Änderung der gegenwärtigen Nutzungsart; zulässig bleiben Änderungen jeweils im Rahmen einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Bodennutzung.

§ 5 Zulässige Handlungen

Gemäß § 24 Abs. 2 Satz 3 NNatG werden folgende Handlungen als Abweichungen von § 24 Abs. 2 NNatG zugelassen und fallen nicht unter die Verbote des § 4 Abs. 2 dieser Verordnung:

1. Das Betreten des Gebietes im Rahmen des Landeswaldgesetzes (LwaldG) und des Feld- und Forstordnungs-Gesetzes (FFoG) in der jeweils gültigen Fassung.

2. Das Betreten von Grundstücken durch deren Grundeigentümer bzw. deren Beauftragte.

3. Das Betreten bzw. Befahren des Gebietes

a) zur Erfüllung dienstlicher oder wissenschaftlicher Aufgaben einschließlich der forstlichen Aus- und Fortbildung

- durch Bedienstete der Naturschutzbehörden sowie deren Beauftragte,

- durch Bedienstete der Forstbehörden sowie deren Beauftragte,

- durch Bedienstete anderer Behörden und öffentlicher Stellen sowie deren Beauftragte nach Herstellung des Einvernehmens mit der Bezirksregierung Lüneburg sowie im Benehmen mit dem zuständigen Staatlichen Forstamt.

b) zur rechtmäßigen Bewirtschaftung und Nutzung.

4. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege oder zur Entwicklung des Gebietes oder einzelner seiner Bestandteile durch das zuständige Staatliche Forstamt sowie dessen Beautragte im Rahmen und als Teil ordnungsgemäßer Forstwirtschaft gemäß der durch das Niedersächsische Forstplanungsamt (NFP) in Wolfenbüttel einvernehmlich mit der Bezirksregierung Lüneburg erstellten - im Betriebswerk des zuständigen Staatlichen Forstamtes festgelegten - Planung.

5. Untersuchungen bzw. Maßnahmen aus wissenschaftlichen Gründen, die im Einvernehmen mit der Bezirksregierung Lüneburg und im Benehmen mit dem zuständigen Staatlichen Forstamt und der Niedersächsischen Forstlichen Versuchsanstalt durchgeführt werden.

6. Waldbauliche Maßnahmen (Verjüngung, Schutz, Pflege und Nutzung des Waldes)

- mittels Förderung der Baumarten der potentiell natürlichen Vegetation, insbesondere Buche, Eiche, Hainbuche, entsprechend den Standortverhältnissen,

- mittels Heranziehung und nachhaltiger Erhaltung eines hohen Anteils nahezu hiebsreifer Bäume,

- unter Belassung von mindestens 4 Bäumen/ha bis zu deren natürlichem Verfall, insbesondere solcher Bäume, die nach Naturschutzrecht besonders geschützten Vogel-/Säugetierarten als Quartier dienen,

- einschließlich der Gewinnung von forstlichem Vermehrungsgut,

- ohne Schaffung zusammenhängender Blößen über je 0,2 ha Größe,

- ohne Maßnahmen zur Veränderung des Wasserhaushalts,

- unter Vorrang natürlicher vor künstlicher Verjüngung des Waldes,

- unter Vorrang manueller/mechanischer vor chemischen Verfahren,

- unter Vorrang von streifen-/plätzeweiser Bodenbearbeitung mit weniger als 40 cm Arbeitstiefe,

wobei von den Vorrang-Verfahren nur mit Genehmigung der Bezirksregierung Lüneburg abgewichen werden darf.

7. Die Unterhaltung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze wie bisher, die Unterhaltung der sonstigen Wege mit Sand und Kies.

8. Die ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung, soweit dies zur Vermeidung eines die Oberlieger schädigenden Rückstaus erforderlich ist, nach Maßgabe des § 98 (1) Satz 2 Nieders. Wassergesetz (NWG) vom 28.10.1982.

9. Die imkereiliche Nutzung ohne bauliche Anlagen.

10. Bis zum 30.09.1988 befristet: Die Benutzung und Unterhaltung des im Forstort "Klenkenborn" gelegenen, südöstlich an das Schullandheimgrundstück und nördlich an das Baugebiet "Müggenhörn" angrenzenden Spielplatzes ohne Instandsetzung, Erneuerung, Ersatz unsicher gewordener Anlagen, Einrichtungen, Geräte bzw. jeweils von Teilen derselben.

§ 6 Befreiung

(1) Von den Verboten des § 24 Abs. 2 NNatG kann die Bezirksregierung Lüneburg auf Antrag nach § 53 NNatG Befreiung gewähren, wenn

1. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall

a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht zu vereinbaren ist oder

b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder

2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

(2) Die Bezirksregierung Lüneburg ist berechtigt, im Rahmen einer Befreiung nach Abs. 1 sowie nach Verstößen gegen die Bestimmungen des § 24 Abs. 2 NNatG und des § 4 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung Bedingungen und Auflagen festzusetzen, die der Abwendung oder einem Ausgleich von Beeinträchtigungen des Schutzzweckes gem. § 3 dieser Verordnung dienen.

(3) Die Befreiung nach Abs. 1 ersetzt nicht eine etwa nach sonstigen Vorschriften erforderliche Genehmigung.

§ 7 Ausnahmen

Von den Verboten des § 4 Abs. 2 dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Lüneburg Ausnahmen zulassen, wenn im Einzelfall nicht gegen den Schutzzweck verstoßen wird.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

(1) Wer, ohne dass eine Befreiung gewährt oder eine Ausnahme zugelassen wurde, vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des § 24 Abs. 2 NNatG oder des § 4 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 64 Ziff. 1 bzw. Ziff. 4 NNatG.

Sofern die Handlung nicht nach § 329 Abs. 3 des Strafgesetzbuches (StGB) als Straftat gegen die Umwelt bestraft wird, kann sie mit einer Geldbuße nach § 65 NNatG geahndet werden, die im Falle des § 64 Ziff. 1 NNatG bis zu 10 000 DM, im Falle des § 64 Ziff. 4 bis zu 50 000 DM betragen kann.

(2) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 64 Ziff. 1 oder Ziff. 4 NNatG begangen worden, so können gem. § 66 NNatG Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.

(3) Zwangsmaßnahmen nach sonstigen Vorschriften bleiben hiervon unberührt.

§ 9 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ausgabe des Amtsblattes für den Regierungsbezirk Lüneburg, in dem sie veröffentlicht worden ist, in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten tritt für den Geltungsbereich dieser Verordnung die Verordnung des Landkreises Cuxhaven über das Landschaftsschutzgebiet Cux 45 "Waldgebiete bei Bederkesa", vom 19.01.1939, veröffentlicht im Amtsblatt der Regierung zu Stade, Stück 49, vom 09.12.1939, außer Kraft.

Bezirksregierung Lüneburg

Lüneburg, den 18. Juli 1985

Graf von Hardenberg

Regierungsvizepräsident

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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