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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Wanhödener Moor"

(NSG LÜ 145)


Amtsblatt der Bezirksregierung Lüneburg Nr. 14 vom 15.07.1986, Seite 195

V e r o r d n u n g der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet "Wanhödener Moor" in der Gemarkung Wanhöden, Gemeinde Nordholz, Landkreis Cuxhaven, vom 18. Juni 1986

Aufgrund des § 24 und des § 29 Abs. 1 in Verbindung mit § 54 Abs. 2 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) vom 20.03.1981 (Nds. GVBl. S. 31), zuletzt geändert durch das 5. Gesetz zur Änderung der Niedersächsischen Bauordnung vom 11.04.1986 (Nds. GVBl. S. 103), wird verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

Das in § 2 näher bezeichnete Gebiet in der Gemarkung Wanhöden, Gemeinde Nordholz, Landkreis Cuxhaven, wird zum Naturschutzgebiet erklärt.

Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung "Wanhödener Moor".

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rd. 39 ha.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ergibt sich aus den auf den Seiten 197 - 199 mitveröffentlichten Karten. Sie verläuft auf der dem Gebiet abgewandten Seite der schwarzen Punktreihe. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung.

§ 3 Schutzzweck

Schutzzweck ist

a) die Erhaltung der floristischen, vegetationskundlichen und faunistischen Bedeutung des Gebietes,

b) die Erhaltung und Entwicklung einer wachsenden Hochmoordecke mit offenen und bis an die Oberfläche vernässten Flächen sowie regenerierender Torfstiche und der sonstigen vermoorten Standorte mit deren Lebensgemeinschaften, insbesondere für die gefährdete Tier- und Pflanzenwelt der Moore,

§ 4 Verbote

(1) Nach § 24 Abs. 2 NNatG sind im Naturschutzgebiet alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

Das Naturschutzgebiet darf außerhalb des Weges nicht betreten werden.

(2) Nach § 24 Abs. 3 Satz 1 NNatG werden zur Vermeidung von Gefährdungen und Störungen im Naturschutzgebiet außerdem folgende Handlungen untersagt:

a) Fahrzeuge aller Art zu fahren, zu parken oder abzustellen;

b) zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen und andere für die Unterkunft geeignete Fahrzeuge oder Einrichtungen aufzustellen;

c) zu reiten;

d) Hunde frei laufen zu lassen;

e) die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören (insbesondere durch Tonwiedergabegeräte, Modellflugzeuge u.ä.);

f) Pflanzen oder Tiere einzubringen;

g) wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu stören, zu füttern, zu fangen oder zu töten;

h) unbefugt Feuer anzumachen.

§ 5 Zulässige Handlungen

Folgende Handlungen werden als Abweichungen von § 24 Abs. 2 NNatG zugelassen und fallen nicht unter die Verbote des § 4 Abs. 2 dieser Verordnung:

a) die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der in der mitveröffentlichten Karte mit Schrägschraffur gekennzeichneten landwirtschaftlichen Nutzflächen, soweit sie sich im Privateigentum befinden, als Grünland ohne Anwendung von Bioziden, ohne Intensivierung der Entwässerung durch Dränung, Anlage und Ausbau von Gräben, o.ä., ohne Düngung mit Jauche oder Gülle, im Falle der Beweidung mit einem Viehbesatz nicht über 2 GV/ha, bei Wiesennutzung die erste Mahd nicht vor dem 15.06., ohne Walzen und Schleppen in der Zeit vom 15.03. bis 15.06.;

b) auf den östlich gelegenen Grünlandflächen (Flurstück 6 und 8 der Flur 3) die Nutzung wie unter a), zusätzlich mit der dazwischenliegenden Moor-Ödland-Parzelle (Flurstück 7 der Flur 3) ein nach § 17 NNatG zu genehmigender Torfabbau im Torfstichverfahren bei anschließender Moorregeneration;

c) die Holzentnahme auf den baumbestandenen Flächen in der Zeit vom 01.10. bis 01.03. des jeweils darauffolgenden Jahres mit Ausnahme des Gagelstrauches. Entlang der westlichen Grenze des Gebietes am Wege-Flurstück 43 der Flur 3 ist ein 20 m breiter Waldstreifen als Pufferzone zu erhalten. Eine einzelstammweise oder kleinflächige Holzentnahme und anschließende Wiederaufforstung mit Birke und/oder Kiefer ist innerhalb dieses Randstreifens zulässig;

d) die ordnungsgemäße mechanische Unterhaltung der Gewässer, soweit diese für die Grünlandnutzung erforderlich ist wie folgt:

1. in der Zeit vom 01.10. bis 01.03. des Jahres

2. die einseitige Mahd der Böschungen in mindestens einjährigem Wechsel

Grundräumungen sind nur im Einvernehmen mit der Bezirksregierung zulässig;

e) die ordnungsgemäße Unterhaltung des vorhandenen Wirtschaftsweges ohne Verwendung von Bauschutt, Kalk oder zement- bzw. bitumenhaltigen Baustoffen;

f) Maßnahmen zur Unterhaltung vorhandener Hochspannungsleitungen einschließlich der mechanischen Beseitigung des Gehölzaufwuchses zur Freihaltung des für die Leitungen erforderlichen Schutzstreifens; regelmäßig wiederkehrende Unterhaltungsmaßnahmen in der Zeit vom 01.10. bis 01.03. des Jahres;

g) das Betreten und Befahren des Gebietes, soweit dies zur rechtmäßigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung und Bewirtschaftung erforderlich ist sowie das Betreten von Grundstücken durch deren Eigentümer;

h) das Betreten und Befahren des Gebietes:

- durch Bedienstete der Naturschutzbehörden bzw. deren Beauftragte;

- durch Bedienstete anderer Behörden und öffentlicher Stellen bzw. deren Beauftragte nach Herstellung des Einvernehmens mit der Bezirksregierung Lüneburg,

zur Erfüllung dienstlicher oder wissenschaftlicher Aufgaben;

i) Untersuchungen bzw. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die im Einvernehmen mit der Bezirksregierung Lüneburg durchgeführt werden.

§ 6 Duldungspflichten

Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, folgende Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes zu dulden:

a) Beseitigung des Birken- und Kiefernaufwuchses auf Moorödlandflächen;

b) Aufhebung des Entwässerungssystems von Moorödlandflächen durch Anstau der Entwässerungsgräben, partielles Anstauen oder vollständiges Dichtsetzen der Feinentwässerungsgräben sowie sonstige Maßnahmen zur Wasserrückhaltung gemäß den hierfür erforderlichen wasserrechtlichen Genehmigungen;

c) Abschrägen und Einplanieren von Torfstichkanten bzw. Abtragen und Planieren der Oberfläche auf Moorödlandflächen zur Erzielung einer möglichst gleichmäßigen Wiedervernässung.

Die Maßnahmen werden nach vorheriger Ankündigung durchgeführt. Sie können in ein- bis mehrjährigen Abständen wiederholt werden. Die nach § 5 a, b und c zugelassene Bewirtschaftung der vorhandenen privateigenen land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen darf durch die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen nicht beeinträchtigt werden. Die Begehbarkeit und Befahrbarkeit der Hauptwege muss in dem für die zugelassene land- und forstwirtschaftliche Nutzung erforderlichen Umfang gewährleistet bleiben.

§ 7 Befreiung

(1) Von den Verboten des § 24 Abs. 2 NNatG und des § 4 Abs. 2 dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Lüneburg auf Antrag nach § 53 NNatG Befreiung gewähren, wenn

1. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall

a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder

b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder

2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

(2) Die Bezirksregierung Lüneburg ist berechtigt, im Rahmen einer Befreiung nach Abs. 1 sowie nach Verstößen gegen die Bestimmungen des § 24 Abs. 2 NNatG und des § 4 Abs. 2 dieser Verordnung Bedingungen und Auflagen festzusetzen, die der Abwendung oder einem Ausgleich von Beeinträchtigungen des Schutzzweckes gem. § 3 dieser Verordnung dienen.

(3) Die Befreiung nach Abs. 1 ersetzt nicht eine etwa nach sonstigen Vorschriften erforderliche Genehmigung.

§ 8 Ausnahmen

Von den Verboten des § 4 dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Lüneburg Ausnahmen zulassen, wenn im Einzelfall nicht gegen den Schutzzweck verstoßen wird.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

(1) Wer, ohne dass eine Befreiung gewährt oder eine Ausnahme zugelassen wurde, vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des § 24 Abs. 2 NNatG oder des § 4 Abs. 2 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 64 Nr. 4 bzw. Nr. 1 NNatG.

Sofern die Handlung nicht nach § 329 Abs. 3 des Strafgesetzbuches (StGB) als Straftat gegen die Umwelt bestraft wird, kann sie mit einer Geldbuße nach § 65 NNatG geahndet werden, die im Falle des § 64 Nr. 1 NNatG bis zu 10 000 DM, im Falle des § 64 Nr. 4 bis zu 50 000 DM betragen kann.

(2) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 64 Nr. 1 oder Nr. 4 NNatG begangen worden, so können gem. § 66 NNatG Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.

(3) Zwangsmaßnahmen nach sonstigen Vorschriften bleiben hiervon unberührt.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ausgabe des Amtsblattes für den Regierungsbezirk Lüneburg, in dem sie veröffentlicht worden ist, in Kraft.

Bezirksregierung Lüneburg

Lüneburg, den 18. Juni 1986

Graf von Hardenberg

Regierungsvizepräsident

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

NSG-Schild  

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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