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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Ohlen Kuhlen"

(NSG LÜ 144)


Amtsblatt der Bezirksregierung Lüneburg Nr. 13 vom 01.07.1986, Seite 186

V e r o r d n u n g der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet "Ohlen Kuhlen" in der Gemeinde Seevetal, Landkreis Harburg, vom 19. Juni 1986

Aufgrund des § 24 in Verbindung mit § 54 Abs. 2 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) vom 20.03.1981 (Nds. GVBl. S. 31), zuletzt geändert durch das 5. Gesetz zur Änderung der Niedersächsischen Bauordnung vom 11.04.1986 (Nds. GVBl. S. 103), wird verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

Das in § 2 näher bezeichnete Gebiet in der Gemarkung Helmstorf, Gemeinde Seevetal, Landkreis Harburg, wird zum Naturschutzgebiet erklärt.

Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung "Ohlen Kuhlen".

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rd. 3,7 ha.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ergibt sich aus der auf Seite 187 mitveröffentlichten Karte. Sie verläuft auf der dem Gebiet abgewandten Seite der schwarzen Punktreihe. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 3 Schutzzweck

Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung

a) des extensiv genutzten Feuchtgrünlandes,

b) der Brachflächen mit hochstaudenreichen Sukzessionsstadien,

c) des angrenzenden, floristisch bedeutsamen Erlenbruchwaldes,

als Wuchsort gefährdeter Pflanzen sowie als Lebensraum für auf vorgenannte Biotoptypen angewiesene Tierarten.

§ 4 Verbote

(1) Nach § 24 Abs. 2 NNatG sind im Naturschutzgebiet alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

(2) Nach § 24 Abs. 3 NNatG werden zur Vermeidung von Gefährdungen und Störungen im Naturschutzgebiet außerdem folgende Handlungen untersagt:

a) das Naturschutzgebiet zu betreten,

b) zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen und andere für die Unterkunft geeignete Fahrzeuge oder Einrichtungen aufzustellen,

c) zu reiten,

d) Hunde frei laufen zu lassen,

e) die Ruhe des Gebietes durch störendes Verhalten zu beeinträchtigen,

f) Pflanzen oder Tiere einzubringen,

g) wildlebenden nicht jagdbaren Tieren nachzustellen, sie zu stören oder zu fangen.

(3) Jagdliche Belange werden nicht geregelt.

§ 5 Zulässige Handlungen

Gemäß § 24 Abs. 2 Satz 3 NNatG werden folgende Handlungen als Abweichungen von § 24 Abs. 2 NNatG zugelassen und fallen nicht unter die Verbote des § 4 Abs. 2 dieser Verordnung:

a) die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der in der mitveröffentlichten Karte durch Punktraster gekennzeichneten Grünlandflächen. Von der Zulässigkeit ausgenommen sind der Umbruch, die Veränderung des Bodenreliefs (Mulden, Senken, Erhöhungen, Geländerücken) sowie zusätzliche Entwässerungsmaßnahmen,

b) die Bewirtschaftung der in der Karte durch Schrägschraffur gekennzeichneten Fläche als einschürige Mähwiese ab dem 15. Juli. Von der Zulässigkeit ausgenommen sind der Umbruch, die Veränderung des Bodenreliefs (Mulden, Senken, Erhöhungen, Geländerücken), zusätzliche Entwässerungsmaßnahmen, die Anwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln, das Liegenlassen von Mähgut und die Düngung,

c) die Entnahme hiebsreifer Pappeln vom 1. Oktober bis 1. März,

d) die mechanische Unterhaltung der am Rande des Naturschutzgebietes verlaufenden Gräben, soweit sie der Entwässerung der landwirtschaftlichen Nutzflächen dienen, in dem vorgenannten Zeitraum,

e) das Betreten und Befahren des Gebietes, soweit dies zur rechtmäßigen Nutzung und Bewirtschaftung erforderlich ist sowie das Betreten von Grundstücken durch die Eigentümer und deren Beauftragte,

f) das Betreten des Gebietes

- durch die Naturschutzbehörden bzw. deren Beauftragte,

- durch andere Behörden und öffentliche Stellen bzw. deren Beauftragte nach Herstellung des Einvernehmens mit der Bezirksregierung Lüneburg

zur Erfüllung dienstlicher oder wissenschaftlicher Aufgaben,

g) Untersuchungen bzw. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die im Einvernehmen mit der Bezirksregierung Lüneburg durchgeführt werden.

§ 6 Duldungspflichten

Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, das Aufstellen der Naturschutzgebietsschilder und Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes zu dulden.

Die Maßnahmen werden nach vorheriger Absprache durchgeführt. Sie können in ein- bis mehrjährigen Abständen wiederholt werden. Die nach § 5 a) bis c) zugelassene Bewirtschaftung der vorhandenen privateigenen land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen darf durch die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen nicht beeinträchtigt werden.

§ 7 Befreiung

(1) Von den Verboten des § 24 Abs. 2 NNatG und des § 4 Abs. 2 dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Lüneburg auf Antrag nach § 53 NNatG Befreiung gewähren, wenn

1. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall

a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder

b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder

2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

(2) Die Bezirksregierung Lüneburg ist berechtigt, im Rahmen einer Befreiung nach Abs. 1 sowie nach Verstößen gegen die Bestimmungen des § 24 Abs. 2 NNatG und des § 4 Abs. 2 dieser Verordnung Bedingungen und Auflagen festzusetzen, die der Abwendung oder einem Ausgleich von Beeinträchtigungen des Schutzzweckes gem. § 3 dieser Verordnung dienen.

(3) Die Befreiung nach Abs. 1 ersetzt nicht eine etwa nach sonstigen Vorschriften erforderliche Genehmigung.

§ 8 Ausnahmen

Von den Verboten des § 4 dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Lüneburg Ausnahmen zulassen, wenn im Einzelfall nicht gegen den Schutzzweck verstoßen wird.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

(1) Wer, ohne dass eine Befreiung gewährt oder eine Ausnahme zugelassen wurde, vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des § 24 Abs. 2 NNatG oder des § 4 Abs. 2 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 64 Nr. 4 bzw. Nr. 1 NNatG.

Sofern die Handlung nicht nach § 329 Abs. 3 des Strafgesetzbuches (StGB) als Straftat gegen die Umwelt bestraft wird, kann sie mit einer Geldbuße nach § 65 NNatG geahndet werden, die im Falle des § 64 Nr. 1 NNatG bis zu 10 000 DM, im Falle des § 64 Nr. 4 bis zu 50 000 DM betragen kann.

(2) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 64 Nr. 1 oder Nr. 4 NNatG begangen worden, so können gem. § 66 NNatG Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.

(3) Zwangsmaßnahmen nach sonstigen Vorschriften bleiben hiervon unberührt.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ausgabe des Amtsblattes für den Regierungsbezirk Lüneburg, in dem sie veröffentlicht worden ist, in Kraft.

Bezirksregierung Lüneburg

Lüneburg, den 19. Juni 1986

Graf von Hardenberg

Regierungsvizepräsident

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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