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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Planken und Schletauer Post"

(NSG LÜ 256)


Verordnung der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet "Planken und Schletauer Post" im Landkreis Lüchow-Dannenberg vom 02.07.2003

Aufgrund der §§ 24 und 29 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) vom 11. April 1994 (Nds. GVBI. Nr. 9, S. 155) - in der zurzeit geltenden Fassung - wird verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

(1) Das in § 2 näher bezeichnete und in der Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet ”Planken und Schletauer Post” erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet befindet sich östlich der Ortschaft Schletau in der Samtgemeinde Lüchow, Gemeinde Lemgow, Gemarkungen Schletau und Schmarsau und in der Samtgemeinde Gartow, Gemeinde Prezelle, Gemarkung Lomitz. Es ist ca. 535 ha groß.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Die Grenze des Naturschutzgebietes verläuft auf der dem Gebiet abgewandten Seite der grauen Linie, die in der mitveröffentlichten Karte im Maßstab 1:10.000 eingetragen ist. Die Karte ist Bestandteil der Verordnung. Gräben und Gehölze am Rande des Naturschutzgebietes, die von der grauen Linie berührt werden, liegen innerhalb des Naturschutzgebietes; bei Grenzgewässern bildet die Landesgrenze zu Sachsen-Anhalt die Naturschutzgebietsgrenze. Straßen und Wege am Rande des Naturschutzgebietes, die von der grauen Linie berührt werden, liegen außerhalb des Naturschutzgebietes.

(2) Weitergehende Schutzbestimmungen der §§ 28 a und b NNatG bleiben unberührt.

§ 3 Schutzzweck

(1) Schutzzweck ist die Erhaltung, Pflege und Entwicklung der für den Naturraum im Übergang der Landgrabenniederung zur Gartower Flugsand-Anhöhe charakteristischen, naturnahen und teils historisch alten Waldlandschaft sowie der strukturreichen Agrarlandschaft.

(2) Das Naturschutzgebiet wird charakterisiert durch Wälder nasser bis feuchter Standorte, an die nach Süden und Westen landwirtschaftlich genutzte Flächen angrenzen. Es schließt sowohl Talsande, entwässerte Niedermoor- und Bruchwaldstandorte als auch Altdünen ein. Auf den stark grund- und stauwasserbeeinflussten Standorten entlang des Luciekanals und in der Schletauer Post stocken Sumpf- und Bruchwälder mit eingebetteten Stillgewässern, Röhrichtflächen, Nasswiesen und Feuchtgebüschen. Lichte, altholzreiche Eichenmischwälder prägen den nördlichen Bereich. Auf trockeneren Standorten stocken Kiefernbestände. Der westliche und südliche Bereich des Naturschutzgebietes wird landwirtschaftlich genutzt.

(3) Die Erklärung zum Naturschutzgebiet erfolgt insbesondere

a) zur Erhaltung und Entwicklung eines strukturreichen Waldgebietes mit Eichen-Hainbuchenwald, Eichen-Mischwald, Buchenwald, Erlen-Bruchwald sowie subkontinentalem Kiefern-Birken-Bruchwald als Lebensraum teils seltener und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten,

b) zum Schutz und zur Förderung der im Gebiet wildlebenden Pflanzen- und Tierarten sowie ihrer Lebensgemeinschaften,

c) zur Erhaltung und Entwicklung eines naturnahen Wasserhaushaltes mit weitgehend unbeeinflusstem Grundwasserstand,

d) zur Erhaltung naturnaher Stillgewässer,

e) zur Erhaltung und Entwicklung von Sumpf- und Feuchtgebüschen, Röhrichten, feuchten Hochstaudenfluren, Nasswiesen sowie anderen artenreichen Grünlandgesellschaften,

f) zur Erhaltung und Entwicklung strukturreicher Grünlandbereiche,

g) zur Erhaltung von Ruhe und Ungestörtheit sowie von ungestörten Lebensstätten empfindlicher Tier- und Pflanzenarten,

h) zur Erhaltung der besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit des Gebietes sowie aus heimatkundlichen Gründen, insbesondere zur Dokumentation und Erforschung eines naturnahen Feuchtwaldes,

i) zur Erhaltung des Kulturdenkmals ”Vierzehn Gräben”.

(4) Für die Entwicklung des Gebietes sind von besonderer Bedeutung

a) die Schließung von Entwässerungsgräben,

b) die Entnahme standortfremder Baumarten sowie

c) Wegesperrungen.

(5) Das Gebiet dient der Umsetzung der FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. EG Nr. L 206, S. 7, zuletzt geändert durch Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997, ABl. EG Nr. L 305, S. 42). Dies erfolgt durch den Fortbestand und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes von

- Moorwald (91DO, prioritärer Lebensraumtyp),

- Hainsimsen-Buchenwald (9110),

- Feuchten Hochstaudenfluren (6430),

- Pfeifengraswiesen (6410) und

- Mageren Flachland-Mähwiesen (6510)

als Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang I der FFH-Richtlinie.

(6) Das Gebiet dient der Umsetzung der EU-Vogelschutz-Richtlinie (Richtlinie 79/43/EWG des Rates vom 2. April 1979 zur Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 103, S. 1, zuletzt geändert durch Richtlinie 97/49/EG vom 29. Juli 1997, ABl. EG Nr. 223, S. 9). Es ist Bestandteil des gemäß Artikel 4 der Richtlinie ausgewiesenen Europäischen Vogelschutzgebietes V 29 "Landgraben- und Dummeniederung". Wertbestimmende Vogelarten nach Anhang I der EU-Vogelschutzrichtlinie sind insbesondere Kranich (Grus grus), Neuntöter (Lanius collurio), Seeadler (Haliaeetus albicilla) und Sperbergrasmücke (Sylvia nisoria).

§ 4 Verbote

(1) Nach § 24 Abs. 2 Satz 1 NNatG sind im Naturschutzgebiet alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern. Es ist zudem verboten, den Erhaltungszustand der in § 3 Abs. 5 und 6 dieser Verordnung genannten Lebensräume und Arten von gemeinschaftlichem Interesse zu verschlechtern.

(2) Das Naturschutzgebiet darf außerhalb der Wege nicht betreten, befahren oder auf sonstige Weise aufgesucht werden. Hierunter fällt auch das Reiten, das Lagern, das Zelten sowie das Aufstellen von Wohnwagen und anderen für die Unterkunft geeigneten Fahrzeugen oder Einrichtungen.

(3) Der in der Verordnungskarte dargestellte gesperrte Weg darf nicht betreten werden.

(4) Darüber hinaus werden nach § 24 Abs. 3 Satz 1 NNatG zur Vermeidung von Gefährdungen und Störungen im Naturschutzgebiet folgende Handlungen untersagt:

a) Hunde unangeleint laufen zu lassen,

b) die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören,

c) Pflanzen, Teile von Pflanzen oder Tiere einzubringen oder zu entnehmen,

d) wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu stören, zu füttern, zu fangen oder zu töten,

e) Bohrungen aller Art niederzubringen,

f) Wasser aus Fließ- oder Stillgewässern oder Grundwasser zu entnehmen.

§ 5 Freistellungen

Folgende Handlungen werden als Abweichungen von § 24 Abs. 2 Satz 1 und 2 NNatG zugelassen und fallen nicht unter die Verbote des § 4 dieser Verordnung:

(1) Allgemeine Freistellungen

Freigestellt werden

a) das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes, soweit dies zur rechtmäßigen Nutzung und Bewirtschaftung erforderlich ist, sowie das Betreten von Grundstücken durch die Eigentümer und deren Beauftragte,

b) das Betreten und Befahren des Gebietes

- durch die Naturschutz- und Forstbehörden und deren Beauftragte und

- durch andere Behörden und öffentliche Stellen sowie deren Beauftragte nach Herstellung des Einvernehmens mit der oberen Naturschutzbehörde

zur Erfüllung dienstlicher oder wissenschaftlicher Aufgaben,

c) das Betreten und Befahren des Gebietes zu Zwecken der Wissenschaft, Forschung und Lehre im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde,

d) die Durchführung von Untersuchungen bzw. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung des Naturschutzgebietes im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde.

(2) Freistellungen der Forstwirtschaft

(2.1) Freigestellt wird im Landeswald die ordnungsgemäße Forstwirtschaft aufbauend auf den Grundsätzen der langfristigen ökologischen Waldentwicklung gemäß Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in der Fassung vom 05.05.1994 (Nds. MBl. Nr. 22, S. 961f.)

a) als ungleichaltriger, vielfältig mosaikartig strukturierter Wald mit kontinuierlichem Altholzanteil bei grundsätzlich einzelstamm- bis horstweiser Holzentnahme nach Hiebsreife sowie langen Nutzungs- und Verjüngungszeiträumen,

b) ohne die Anpflanzung oder Förderung standortfremder Baumarten wie Hybrid-Pappel, Strobe, Lärche, Rot-Eiche, Omorika, Sitka-Fichte und sonstigen nicht standortheimischen Gehölzarten,

c) mittels Förderung der standortheimischen Strauch- und Baumarten unter Vorrang von Naturverjüngung; bei Pflanzung von Sträuchern ist nur lokal gewonnenes Saat- und Pflanzgut zulässig,

d) bei vorrangiger Entnahme standortfremder Baumarten wie Hybrid-Pappel, Strobe, Lärche, Omorika und Sitka-Fichte spätestens mit Erreichen der wirtschaftlich angestrebten Zieldurchmesser sowie Vermeidung von deren Verjüngung,

e) ohne ganzflächige, tiefgründige Bodenbearbeitung,

f) ohne Maßnahmen, die zu einer Grundwasserabsenkung oder einem beschleunigten Niederschlagsabfluss führen,

g) ohne den Einsatz von Pflanzenschutz-, Kalkungs- und Düngemitteln; die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln kann aus Forstschutzgründen unter Beachtung schutzwürdiger Arten, unter Hinzuziehung der Niedersächsischen Forstlichen Versuchsanstalt und mit Zustimmung der oberen Naturschutzbehörde im Einzelfall zugelassen werden,

h) unter besonderer Berücksichtigung der Habitatansprüche schutzbedürftiger Vogelarten durch Schonung von Horst- und Höhlenbäumen und deren Umgebung; forstliche Arbeiten sind im Umkreis von 300 Metern der Seeadlerhorste und der Brutbereiche des Kranichs im Zeitraum zwischen 01. März und 31. August untersagt.

(2.2) Im Privatwald ist die ordnungsgemäße Forstwirtschaft freigestellt

a) ohne Anwendung von Pflanzenschutz-, Kalkungs- und Düngemitteln; die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln kann aus Forstschutzgründen unter Beachtung schutzwürdiger Arten mit Zustimmung der oberen Naturschutzbehörde im Einzelfall zugelassen werden,

b) ohne zusätzliche Entwässerungsmaßnahmen.

(3) Freistellungen der Landwirtschaft

(3.1) Freigestellt wird die Bewirtschaftung des Dauergrünlandes (in der Karte zur Verordnung als ”Dauergrünland” gekennzeichnet)

a) ohne zusätzliche Entwässerungsmaßnahmen, Veränderung der natürlichen Oberflächengestalt oder Umbruch,

b) ohne Anwendung von Pflanzenschutzmitteln,

c) ohne offene Tränkestellen an den Gewässern; die Entnahme von Wasser aus Fließ- und Stillgewässern zum Betrieb von Weidepumpen und Bohrungen zur Entnahme von Grundwasser für Viehtränken sind freigestellt.

(3.2) Freigestellt wird die Bewirtschaftung der Ackerflächen (in der Karte zur Verordnung als ”Acker” gekennzeichnet)

a) ohne zusätzliche Entwässerungsmaßnahmen,

b) ohne Ausbringung von Klärschlamm,

c) unter Erhaltung vorhandener Feldgehölze und Feldraine.

Eine Umwandlung von Acker in Grünland ist zulässig.

(4) Freistellungen der Jagd

Die Ausübung der Jagd unter Ausschluss der Fallenjagd ist freigestellt. Zwischen 01. März und 31. August ist die Jagd im Umkreis von 300 Metern der Brutbereiche des Kranichs und der Seeadlerhorste nicht zulässig. Die Errichtung von Hochsitzen und Ansitzleitern ist außerhalb einer Schutzzone von 300 Metern im Umkreis der Brutbereiche des Kranichs und der Seeadlerhorste freigestellt, soweit sie sich nach Material und Bauweise der Landschaft anpassen. Der Bau von Jagdhütten und Kunstbauten sowie die Anlage von Wildäckern und Wildfütterungen fallen unter das Veränderungsverbot des § 24 Abs. 2 NNatG.

(5) Freistellungen der Imkerei

Die ordnungsgemäße imkereiliche Nutzung ohne Errichtung baulicher Anlagen ist freigestellt. Zwischen 01. März und 31. August ist die Imkerei im Umkreis von 300 Metern der Brutbereiche des Kranichs und der Seeadlerhorste nicht zulässig.

(6) Freistellungen der Gewässerunterhaltung

Die ordnungsgemäße Durchführung von Gewässerunterhaltungsmaßnahmen ist freigestellt, sofern von Abflusshindernissen Gefahren für bauliche Anlagen ausgehen können oder nachteilige Auswirkungen für private land- und forstwirtschaftliche Nutzflächen durch erheblichen Wasserrückstau zu erwarten sind und die Maßnahmen einvernehmlich mit der oberen Naturschutzbehörde abgestimmt sind.

(7) Freistellungen der Wegeunterhaltung

Die Unterhaltung vorhandener Wege im bisherigen Umfang mit Sanden, Kiesen, Lehmkiesen und Lesesteinen ist freigestellt. Der Neu- und Ausbau von Wegen und die Verwendung von Bauschutt oder Kalkschotter sowie hieraus oder aus Straßenaufbruch gewonnenem Recyclingmaterial als Baumaterial sind unzulässig.

(8) Freistellungen der Denkmalpflege

Maßnahmen zur Erhaltung und zur Pflege des Kulturdenkmals "Vierzehn Gräben" sind im Rahmen der Erhaltungsziele freigestellt.

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Auf den Flächen der Landesforstverwaltung erfolgt die Pflege und Bewirtschaftung entsprechend eines auf der Grundlage der Waldbiotopkartierung und des Waldschutzgebietskonzepts im Rahmen der Forsteinrichtung erstellten und einvernehmlich mit der oberen Naturschutzbehörde abgestimmten Pflege- und Entwicklungsplans. Der Pflege- und Entwicklungsplan trifft insbesondere Aussagen zur Umwandlung standortfremder Bestände, zur Erhaltung und Entwicklung von Alt- und Totholz, zur Erhaltung und Entwicklung vielfältig strukturierter Waldmäntel und -säume sowie zur Sicherung von schützenswerten Vegetationsbeständen, Höhlen- und Horstbäumen.

§ 7 Duldung

Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben das Aufstellen von Schildern zur Kennzeichnung des Naturschutzgebietes und seiner Wege, zum Verhalten im Naturschutzgebiet sowie zur weiteren Information über das Naturschutzgebiet zu dulden. Das Aufstellen der Schilder regelt die obere Naturschutzbehörde. Grundstückseigentümer werden rechtzeitig vorher informiert.

§ 8 Befreiungen

(1) Von den Verboten des § 24 Abs. 2 NNatG und den Verboten dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Lüneburg auf Antrag nach § 53 NNatG Befreiung gewähren, wenn

1. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall

a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder

b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder

2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

(2) Eine Befreiung nach Abs. 1 ersetzt nicht eine nach sonstigen Vorschriften erforderliche Genehmigung.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 24 Abs. 2 Satz 1 NNatG oder den Verboten dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 64 Nr. 1 bzw. Nr. 4 NNatG. Sie kann mit einer Geldbuße nach § 65 NNatG geahndet werden.

(2) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 64 Nr. 1 oder Nr. 4 NNatG begangen worden, so können gemäß § 66 NNatG Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.

(3) Zwangsmaßnahmen nach sonstigen Vorschriften bleiben hiervon unberührt.

§ 10 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Lüneburg in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten tritt für den Geltungsbereich dieser Verordnung die Verordnung des Landkreises Lüchow-Dannenberg über das Landschaftsschutzgebiet DAN 12 "Vierzehn Gräben" vom 24. April 1939, veröffentlicht im Amtsblatt der Regierung zu Lüneburg vom 06. Mai 1939, Stück 18, außer Kraft.

Bezirksregierung Lüneburg 503.9-22221/6-Nr. 252

Lüneburg, den 02.07.2003

Im Auftrage

Holtmann

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

NSG-Schild  

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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