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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Bültenmoor"

(NSG LÜ 025)


Amtsblatt der Regierung in Lüneburg 1974, Seite 446

Verordnung über das Naturschutzgebiet ”Bültenmoor” in den Gemarkungen Adendorf und Brietlingen, Landkreis Lüneburg vom 30. September 1974

Aufgrund der §§ 4, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15 und 16 Abs. 2 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 in der Fassung vom 20. Januar 1938 (Nds. GVBl. Sb. II, S. 908), geändert und ergänzt durch das Erste Anpassungsgesetz vom 24. Juni 1970 (Nds. GVBl. S. 237) und das Fünfte Gesetz zur Verwaltungs- und Gebietsreform vom 21. Juni 1972 (Nds. GVBl. S. 309) sowie des § 7 Abs. 1, 5 und des § 17 der Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 i. d. F. vom 16. September 1938 (Nds. GVBl. Sb. II S. 911) wird verordnet:

§ 1

Das ”Bültenmoor” in den Gemarkungen Adendorf und Brietlingen, Landkreis Lüneburg, ist von mir in dem in § 2 näher bezeichneten Umfang als Naturschutzgebiet am 30. September 1974 unter der Nr. LÜ 25 in das Naturschutzbuch eingetragen und damit dem Schutze des Naturschutzgesetzes unterstellt worden.

§ 2

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rd. 45 ha und umfasst nach dem Stand des Katasters vom Februar 1973 folgende Flurstücke: Gemarkung Adendorf, Flur 1:22/1 (teilweise), 1/1 (teilweise), Gemarkung Adendorf, Flur 2:101/20, 42 (teilweise), 105/20, 95/20 (teilweise), 96/20 (teilweise), 106/20 (teilweise), Gemarkung Brietlingen, Flur 3:93, 101 (teilweise).

(2) Für die Begrenzung des Naturschutzgebietes und dessen Gliederung in ein besonders hochwertiges Kerngebiet und in eine Randzone ist die mitveröffentlichte Karte allein maßgeblich.

§ 3

(1) Im Bereich des Naturschutzgebietes dürfen keine Maßnahmen vorgenommen werden, die geeignet sind, eine Veränderung oder Beeinträchtigung der Natur, insbesondere der Pflanzen-, Vogel- und übrigen Tierwelt, der Wasser- und Nährstoffverhältnisse und der Oberflächengestalt des Bodens herbeizuführen.

(2) Im Bereich des Naturschutzgebietes ist vorbehaltlich der in §§ 4 und 5 getroffenen Regelungen deshalb insbesondere verboten:

a) die gegenwärtige Art der Bodennutzung zu ändern,

b) Maßnahmen zur Entwässerung des Gebietes und zur Kultivierung bisher nicht genutzter Flächen einschließlich genereller Absenkung des Wasserstandes durchzuführen,

c) Bodenbestandteile zu entnehmen, Stoffe aller Art aufzuschütten oder einzubringen oder die Bodengestalt einschließlich der Wasserflächen und Moorbildungen auf andere Weise zu verändern,

d) Gehölzbestände im Kerngebiet kahlzuschlagen, zu roden oder auf andere Weise zu beeinträchtigen,

e) Bäume, Sträucher und andere Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden, abzureißen oder die Pflanzendecke abzubrennen,

f) Pflanzen oder Tiere einzubringen,

g) bauliche Anlagen aller Art (einschließlich Verkehrsanlagen und militärische Anlagen) sowie Einfriedigungen und Verkaufseinrichtungen, auch wenn sie keiner bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen oder nur vorübergehender Art sind, zu errichten oder zu verändern,

h) Lager- und Dauerzeltplätze zu errichten,

i) Werbeeinrichtungen, Tafeln oder Inschriften anzubringen, soweit sie sich nicht auf den Naturschutz oder den Verkehr beziehen oder als Ortshinweise dienen,

j) ortsfeste Draht- und Rohrleitungen zu bauen,

k) Müll- und Schuttabladeplätze sowie Abraumhalden anzulegen,

l) frei lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen, zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten frei lebender Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen,

m) die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören (insbesondere durch Tonwiedergabegeräte jeder Art, Modellflugzeuge u. ä.),

n) die Wege zu verlassen,

o) zu baden, zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen und andere für die Unterkunft geeignete Fahrzeuge aufzustellen,

p) unbefugt Feuer anzumachen,

q) Kraftfahrzeuge zu fahren, abzustellen oder zu waschen,

r) die Wasserflächen mit Booten zu befahren,

s) Abfälle, Müll, Schutt oder Abraum aller Art wegzuwerfen oder an anderen als den hierfür zugelassenen Plätzen abzulagern oder die Landschaft, insbesondere die Moore und Wasserflächen, auf andere Weise zu verunreinigen.

§ 4

Unberührt bleibt die bisherige Nutzung in der bisher üblichen Weise, insbesondere

a) die landwirtschaftliche Nutzung auf den vorhandenen Acker- und Grünlandflächen im bisherigen Umfange einschließlich der Unterhaltung des Grenzgrabens im Süden,

b) die ordnungsgemäße Bewirtschaftung von Waldbeständen in der ”Randzone” im bisherigen Umfange,

c) Maßnahmen zur Freihaltung der Starkstromleitung,

d) die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd,

e) das Betreten und Befahren des Gebietes durch die Besitzer oder Nutzungsberechtigten und deren Beauftragte sowie der land- und forstwirtschaftliche Durchgangsverkehr.

§ 5

(1) In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung durch den Regierungspräsidenten in Lüneburg als höhere Naturschutzbehörde genehmigt werden.

(2) Eine solche Ausnahmegenehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, die der Abwendung oder einem Ausgleich der in § 3 genannten Veränderungen oder Beeinträchtigungen dienen. Sie ersetzt nicht eine etwa nach sonstigen Vorschriften erforderliche Genehmigung.

§ 6

Maßnahmen zur Freihaltung der Moorflächen von Baumwuchs, zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung eines ausreichend hohen Grundwasserstandes, zur Fernhaltung von Nährstoffanreicherungen sowie zur Beseitigung von Verunstaltungen oder von Schäden haben die Grundeigentümer und Nutzungsberechtigten nach Anordnung durch die zuständigen Naturschutzbehörden zu dulden.

§ 7

Wer entgegen dem Verbot nach § 3 Handlungen vornimmt, hat die hierdurch eingetretenen Veränderungen oder Beeinträchtigungen i. S. des § 3 Abs. 1 auf Verlangen des Regierungspräsidenten in Lüneburg oder des Landkreises Lüneburg durch Wiederherstellen des alten Zustandes oder auf andere Weise auf seine Kosten zu beseitigen oder auszugleichen.

§ 8

(1) Wer vorsätzlich entgegen dem Verbot des § 16 Reichsnaturschutzgesetz ohne die erforderliche Genehmigung Veränderungen im Naturschutzgebiet vornimmt, wird gem. § 21 Nr. 1 Reichsnaturschutzgesetz mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, soweit nicht eine schärfere Strafbestimmung anzuwenden ist. Die fahrlässige Zuwiderhandlung wird gem. § 21 a Abs. 1 Nr. 1 Reichsnaturschutzgesetz als Ordnungswidrigkeit geahndet. Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig den in § 3 Abs. 2 Buchst. m) bis t) dieser Verordnung genannten Verboten zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 DM geahndet werden.

(2) Sachen, die durch eine Straftat nach § 21 oder durch eine Ordnungswidrigkeit nach § 21 a Reichsnaturschutzgesetz erlangt sind, können eingezogen werden.

(3) Zwangsmaßnahmen aufgrund sonstiger Vorschriften bleiben unberührt.

§ 9

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ausgabe des Amtsblattes für den Regierungsbezirk Lüneburg, in dem sie veröffentlicht ist, in Kraft.

Lüneburg, den 30. September 1974

414-222 21/5 LG

Der Regierungspräsident in Lüneburg

Dr. Frede

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

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Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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