NLWKN Niedersachsen klar Logo

Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Westliche Hälfte des Langen Moores"

(NSG LÜ 092)


Amtsblatt der Regierung in Lüneburg 1984 Seite 34

V e r o r d n u n g der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet ”Westliche Hälfte des Langen Moores” in der Gemarkung St. Jürgen, Gemeinde Lilienthal, Landkreis Osterholz, vom 18. Januar 1984

Aufgrund des § 24 in Verbindung mit § 54 Abs. 2 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) vom 20.03.1981 (Nds. GVBl. S. 31), geändert durch Gesetz vom 05.12.1983 (Nds. GVBl. S. 281), wird verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

Das in § 2 näher bezeichnete Gebiet in der Gemarkung St. Jürgen, Gemeinde Lilienthal, Landkreis Osterholz, wird zum Naturschutzgebiet erklärt.

Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung ”Westliche Hälfte des Langen Moores”.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rd. 11 ha.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ergibt sich aus der auf Seite 35 mitveröffentlichten Karte. Sie verläuft auf der dem Gebiet abgewandten Seite der schwarzen Punktreihe. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 3 Schutzzweck

Schutzzweck ist:

a) die Erhaltung und weitere Entwicklung der Lebensbedingungen hochmoortypischer Flora und Fauna,

b) die Erhaltung des Hochmoores als ein für die Umgebung von Worpswede typisches Landschaftselement in seiner Ruhe und Ungestörtheit.

§ 4 Verbote

(1) Nach § 24 Abs. 2 NNatG sind im Naturschutzgebiet alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

Das Naturschutzgebiet darf außerhalb der Wege nicht betreten werden.

(2) Zur Vermeidung von Gefährdungen und Störungen sind im Naturschutzgebiet außerdem folgende Handlungen untersagt

a) Pflanzen oder Tiere einzubringen,

b) wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu stören, zu füttern, zu fangen oder zu töten,

c) die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören (insbesondere durch Tonwiedergabegeräte, Modellflugzeuge u. ä.),

d) zu lagern, zu reiten, zu zelten,

e) Hunde frei laufen zu lassen,

f) Fahrzeuge aller Art einschließlich Wohnwagen und andere für die Unterkunft geeignete Fahrzeuge oder Einrichtungen zu fahren, zu parken oder abzustellen,

g) Feuer anzumachen und Bohrungen oder Sprengungen vorzunehmen.

§ 5 Ausnahmen

Von den Verboten des § 24 Abs. 2 NNatG und des § 4 Abs. 2 dieser Verordnung werden folgende Ausnahmen zugelassen:

a) die Bewirtschaftung der in der beigefügten Karte schrägschraffierten Flächen als Grünland,

b) die Nutzungen in den vorhandenen Waldbestockungen,

c) die Ausübung der Jagd,

d) der Handtorfstich für den Eigenbedarf, soweit damit keine zusätzlichen Entwässerungsmaßnahmen verbunden sind,

e) die mechanische Unterhaltung der Gewässer auf der Ostseite der Flurstücke 114/1 und 78/1, Flur 9, Gemarkung St. Jürgen,

f) das Betreten und Befahren des Gebietes, soweit dies zur Ausübung der rechtmäßigen Nutzung und Bewirtschaftung erforderlich ist, sowie das Betreten von Grundstücken durch deren Eigentümer,

g) Untersuchungen bzw. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die im Einvernehmen mit der Bezirksregierung Lüneburg als obere Naturschutzbehörde durchgeführt werden.

§6 Befreiung

(1) Von den Verboten des § 24 Abs. 2 NNatG und des § 4 Abs. 2 dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Lüneburg als obere Naturschutzbehörde auf Antrag nach § 53 NNatG Befreiung gewähren, wenn

1. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall

a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder

b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder

2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

(2) Die Bezirksregierung Lüneburg ist berechtigt, im Rahmen einer Befreiung nach Abs. 1 sowie nach Verstößen gegen die Bestimmungen des § 24 Abs. 2 NNatG und des § 4 Abs. 2 dieser Verordnung Bedingungen und Auflagen festzusetzen, die der Abwendung oder einem Ausgleich von Beeinträchtigungen des Schutzzweckes gem. § 3 dieser Verordnung dienen.

(3) Die Befreiung nach Abs. 1 ersetzt nicht eine etwa nach sonstigen Vorschriften erforderliche Genehmigung.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Wer, ohne dass eine Befreiung gewährt wurde, vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des § 24 Abs. 2 NNatG oder des § 4 Abs. 2 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 64 Nr. 4 bzw. Nr. 1 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes.

Sofern die Handlung nicht nach § 329 Abs.3 des Strafgesetzbuches (StGB) als Straftat gegen die Umwelt bestraft wird, kann sie mit einer Geldbuße nach § 65 NNatG geahndet werden, die im Fall des § 64 Nr. 1 NNatG bis zu 10.000,00 DM, im Fall des § 64 Nr. 4 bis zu 50.000,00 DM betragen kann.

(2) Sachen, die durch eine Ordnungswidrigkeit nach § 64 NNatG erlangt sind, können eingezogen werden.

(3) Zwangsmaßnahmen nach sonstigen Vorschriften bleiben hiervon unberührt.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ausgabe des Amtsblattes für den Regierungsbezirk Lüneburg, in dem sie veröffentlicht worden ist, in Kraft.

Bezirksregierung Lüneburg

Lüneburg, den 18. Januar 1984

Graf von Hardenberg

Regierungsvizepräsident

---------------------------------------------------------------------------------------

Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

NSG-Schild  

Naturschutzgebiet "Westliche Hälfte des Langen Moores"

Alle Naturschutzgebiet im Landkreis Osterholz

Alle Naturschutzgebiete (NSG) Niedersachsens

Sie haben verschiedene Möglichkeiten, ein NSG zu finden:

Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln