Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Heerweger Moor und Quellbereiche der Ritterhuder Beeke"
(NSG LÜ 188)
Verordnung der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet "Heerweger Moor und Quellbereiche der Rifferhuder Beeke" in den Gemarkungen Lesumstotel und Ritterhude, Gemeinde Ritterhude, Landkreis Osterholz vom 26. April 1991
Aufgrund des § 24 und des § 29 Abs. 1 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) in der Fassung vom 2. Juli 1990 (Nds. GVBl. S.235) wird verordnet:
§ 1 Naturschutzgebiet
(1) Das in Abs. 2 näher bezeichnete Gebiet in den Gemarkungen Lesumstotel und Ritterhude, Gemeinde Ritterhude, Landkreis Osterholz wird zum Naturschutzgebiet erklärt.
Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung "Heerweger Moor und Quellbereiche der Ritterhuder Beeke".
Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rd. 80 ha.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ergibt sich aus der auf den Seiten 124/125 mitveröffentlichten Karte. Sie verläuft auf der dem Gebiet abgewandten Seite der schwarzen Punktreihe. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2 Schutzzweck
(1) Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung der besonderen Eigenart einer Grundmoränenlandschaft mit in den Niederungen stark vom Grundwasser beeinflußten Böden als Teil der Osterholz-Scharmbecker Lehmgeest mit ihren charakteristischen Biotoptypen und Pflanzen- und Tierarten.
(2) Insbesondere sollen
- das von starkem Hangwasserzufluß geprägte Niedermoor und die Quellbereiche der Ritterhuder Beeke, die sich vor allem durch Röhrichtflächen, Großseggenrieder, Hochstaudenfluren, Moorgebüsche, Schwarzerlenwälder und extensiv genutzte Grünlandflächen auszeichnen,
- die Ritterhuder Beeke und ihre Quellarme als naturnaher Geestbach mit der dazu gehörenden Ufervegetation sowie
- der auf der Geestkuppe stockende standorttypische Buchen-Eichen-Wald
als Lebensraum gefährdeter Pflanzen- und Tierarten sowie deren Lebensgemeinschaften erhalten und entwickelt werden.
(3) Für die Entwicklung des Gebietes sind
- die Sicherung des für Niedermoore typischen hohen Grundwasserstandes und der Hangwasserzuflüsse einschließlich der Wiedervernässung entwässerter Flächen,
- die Renaturierung der Fließgewässer,
- die Verminderung des Nährstoffeintrages,
- die Extensivierung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung sowie
- die Gewährleistung der Ruhe und Ungestörtheit des Gebietes von besonderer Bedeutung.
§ 3 Verbote
(1) Nach § 24 Abs. 2 NNatG sind im Naturschutzgebiet alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.
Das Naturschutzgebiet darf außerhalb der Wege nicht betreten werden.
(2) Nach § 24 Abs. 3 NNatG werden zur Vermeidung von Gefährdungen und Störungen im Naturschutzgebiet außerdem folgende Handlungen untersagt:
a) außerhalb der öffentlichen Straßen und Wege Fahrzeuge aller Art (ausgenommen Fahrräder ohne Motorkraft und Krankenfahrstühle auf den gekennzeichneten Wegen) zu fahren, zu parken oder abzustellen,
b) zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen und andere für die Unterkunft geeignete Fahrzeuge oder Einrichtungen aufzustellen,
c) Feuer anzumachen und Müll, Schutt, Schrott, Gartenabfall und sonstige Abfälle einzubringen,
d) außerhalb der öffentlichen Straßen und Wege sowie der beschilderten Reitwege zu reiten,
e) Hunde unangeleint laufen zu lassen,
f) die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören (insbesondere durch Tonwiedergabegeräte, Modellflugzeuge u.ä.)
g) Pflanzen oder Tiere einzubringen,
h) wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu stören, zu füttern, zu fangen oder zu töten.
(3) Im Jagdrecht geregelte jagdliche Belange werden durch diese Verordnung nicht berührt.
Die Anlage von Wildäckern, das Ausbringen von Fütterungsmitteln in den Niedermoorbereichen und in oder an Gewässern sowie die Errichtung von Jagdhütten, mit dem Boden fest verbundenen Hochsitzen und anderen baulichen Anlagen fallen jedoch unter das Veränderungsverbot des § 24 Abs. 2 NNatG.
§ 4 Zulässige Handlungen
Folgende Handlungen werden als Abweichungen von § 24 Abs. 2 NNatG zugelassen und fallen nicht unter die Verbote des § 3 Abs. 2 dieser Verordnung:
a) die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der in der mitveröffentlichten Karte mit Punktraster dargestellten privateigenen landwirtschaftlichen Nutzflächen als Acker oder Grünland ohne Aufbringen von Klärschlamm; von Gewässern ist ein Nutzungsabstand von mindestens 5 m ab Oberkante der Uferböschung einzuhalten,
b) die Bewirtschaftung der in der mitveröffentlichten Karte mit waagerechter Schraffur dargestellten privateigenen landwirtschaftlichen Nutzflächen in der bisherigen Intensität als Weide oder Mähweide, jedoch
- ohne Umbruch (auch zur Neuansaat),
- ohne Verwendung von Pflanzenschutzmitteln,
- ohne Gülle- und Jaucheausbringung,
- ohne Veränderung der Bodengestalt und ohne zusätzliche Entwässerungsmaßnahmen,
- Mahd nur von innen nach außen oder von einer Seite zur anderen,
- ohne Nutzung eines mindestens 5m breiten Uferstreifens ab der Oberkante der Uferböschung zu beiden Seiten des Wullbrandter Quellbaches auf den Flurstücken 62/11, 63, 64 und 65/1 der Flur 1 in der Gemarkung Lesumstotel,
c) die Bewirtschaftung der in der mitveröffentlichten Karte mit Schrägschraffur dargestellten privateigenen landwirtschaftlichen Nutzflächen als ein- bis zweischürige Wiese, Mähweide oder Weide unter folgenden Einschränkungen:
- Beweidung mit zwei Nutztieren/ha (Rinder, Pferde, Esel, Schafe oder Ziegen) ohne Portionsbeweidung,
- Mahd ab dem 15. Juni eines jeden Jahres von innen nach außen oder von einer Seite zur anderen,
- ohne Verwendung von Düngemitteln jeglicher Art und Pflanzenschutzmitteln,
- ohne Umbruch (auch zur Neuansaat),
- ohne Veränderung der Bodengestalt und ohne zusätzliche Entwässerungsmaßnahmen,
- ohne Walzen und Schleppen in der Zeit vom 15. März bis 15. Juni eines jeden Jahres,
d) die Bewirtschaftung der in der mitveröffentlichten Karte mit Kreuzschraffur dargestellten privateigenen landwirtschaftlichen Nutzflächen wie unter ,,c)", jedoch
- Düngung mit einem Reinstickstoffanteil von maximal 50 kg/ha, ohne Gülle und Jaucheausbringung,
- Beweidung ab dem 15. Juni eines jeden Jahres mit maximal vier Nutztieren pro ha,
e) die Forstwirtschaft auf den in der Karte zur Verordnung als Wald gekennzeichneten privateigenen Flächen unter ausschließlicher Verwendung standortheimischer Baumarten
- ohne Verwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln,
- ohne Durchführung zusätzlicher Entwässerungsmaßnahmen,
- ohne Bodenbearbeitung mit Ausnahme einer bis zu 15 cm tiefen, kleinflächigen Bodenverwundung zur Begünstigung der natürlichen Waldverjüngung in dem auf der Geestkuppe stockenden Buchen-Eichen-Wald,
f) das Auf-den-Stocksetzen von Gehölzen an Wegrändern, Feldrainen, Gewässerufern und unter Freileitungen, sofern das Nachwachsen der Gehölze nicht behindert wird, in der Zeit vom 1. Oktober bis 28. Februar eines jeden Jahres,
g) die ordnungsgemäße mechanische Unterhaltung vorhandener Gewässer, soweit sie der Entwässerung landwirtschaftlicher Nutzflächen dienen in der Form, daß abschnittsweise wechselnd jeweils nur eine Böschungsseite unterhalten wird; Grundräumungen sind nur mitZustimmung der Bezirksregierung Lüneburg zulässig,
h) die ordnungsgemäße Unterhaltung vorhandener Wege mit standortheimischem Material,
i) das Betreten und Befahren des Gebietes, soweit dies zur rechtmäßigen Nutzung und Bewirtschaftung erforderlich ist, sowie das Betreten von Grundstücken durch die Eigentümer und deren Beauftragte,
j) das Betreten des Gebietes
- durch Angehörige der Naturschutzbehörden bzw. deren Beauftragte,
- sowie Angehörige anderer Behörden und öffentlicher Stellen sowie deren Beauftragte nach Herstellung des Einvernehmens mit der Bezirksregierung Lüneburg
zur Erfüllung dienstlicher oder wissenschaftlicher Aufgaben,
k) Untersuchungen bzw. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die im Einvernehmen mit der Bezirksregierung Lüneburg durchgeführt werden.
§ 5 Befreiung
(1) Von den Verboten des § 24 Abs. 2 NNatG und des § 3 Abs. 2 dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Lüneburg auf Antrag nach § 53 NNatG Befreiung gewähren, wenn
1. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder
2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
(2) Eine Befreiung nach Abs. 1 ersetzt nicht eine nach sonstigen Vorschriften erforderliche Genehmigung.
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
(1) Wer, ohne daß eine Befreiung gewährt wurde, vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des § 24 Abs. 2 NNatG oder des § 3 Abs. 2 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 64 Nr.4 bzw. Nr.1 NNatG.
Sofern die Handlung nicht nach § 329 Abs. 3 des Strafgesetzbuches (StGB) als Straftat gegen die Umwelt bestraft wird, kann sie mit einer Geldbuße nach § 65 NNatG geahndet werden, die im Falle des § 64 Nr.1 NNatG bis zu 10000DM, im Falle des § 64 Nr.4 bis zu 50000 DM betragen kann.
(2) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 64 Nr.1 oder Nr.4 NNatG begangen worden, so können gem. § 66 NNatG Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.
(3) Zwangsmaßnahmen nach sonstigen Vorschriften bleiben hiervon unberührt.
§ 7
(1) Diese Verordnung tritt 14 Tage nach der Ausgabe des Amtsblattes für den Regierungsbezirk Lüneburg, in dem sie veröffentlicht worden ist, in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die einstweilige Sicherstellung des Landschaftsteiles "Heerweger Moor" vom 19. Mai 1989 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Lüneburg Nr.11 vom 1.Juni 1989) außer Kraft.
Bezirksregierung Lüneburg
Lüneburg, den 26. April 1991
Im Auftrage
Menneking
---------------------------------------------------------------------------------------
Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.
Naturschutzgebiet "Heerweger Moor und Quellbereiche der Ritterhuder Beeke"
Sie haben verschiedene Möglichkeiten, ein NSG zu finden:
Artikel-Informationen
Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover