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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Quelltäler der Wienbeck"

(NSG LÜ 259)


Verordnung der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet "Quelltäler der Wienbeck" in der Stadt Osterholz-Scharmbeck, Landkreis Osterholz vom 17.12.2003

Aufgrund der §§ 24 und 29 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) vom 11.04.1994 (Nds. GVBl. S. 155, 267) - in der zur Zeit gültigen Fassung - wird verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

(1) Das in § 2 näher bezeichnete Gebiet in den Gemarkungen Osterholz-Scharmbeck und Scharmbeckstotel der Stadt Osterholz-Scharmbeck, Landkreis Osterholz, wird zum Naturschutzgebiet "Quelltäler der Wienbeck" erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet (NSG) hat eine Größe von rd. 95 ha.

§ 2 Geltungsbereich

Die Grenze des Naturschutzgebietes ergibt sich aus der mitveröffentlichten Karte im Maßstab 1: 7.500. Sie verläuft auf der dem NSG abgewandten Seite der grauen Linie. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 3 Schutzzweck

(1) Schutzzweck ist die Erhaltung, Pflege und Entwicklung standortheimischer Laubwälder in den Taleinschnitten der Wienbeck und ihrer Quellarme einschließlich der naturnahen Bachläufe und der das Gebiet prägenden Hangwasserzuflüsse sowie des Grünland-Hecken-Komplexes der angrenzenden Tal-Randbereiche mit ihren charakteristischen Tier- und Pflanzenarten und Lebensgemeinschaften.

Das NSG ist besonders gekennzeichnet durch ein stark bewegtes Gelände, das zur Vielfalt und hervorragenden Schönheit des Landschaftsbildes beiträgt. Insbesondere das kalkreiche Niedermoor sowie die naturnahen Wälder und Bachläufe bieten einer Vielzahl an seltenen Arten und Lebensgemeinschaften wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere eine Lebensstätte. Darüber hinaus ist das Gebiet noch großflächig von Grünland geprägt.

(2) Die Erklärung zum NSG bezweckt insbesondere

1. die Erhaltung und Entwicklung naturnaher Quellbereiche und naturnaher Bäche,

2. die Erhaltung und Entwicklung naturnaher Laubwälder, insbesondere von

a. Erlen- und Eschenwäldern der Auen und Quellbereiche

b. Mesophilen Eichen- und Hainbuchen-Mischwäldern,

c. Mesophilen Buchenwäldern sowie von

d. Bodensauren Buchenwäldern,

3. die Erhaltung, Pflege und Entwicklung naturnaher Seggen-, Binsen- und Staudensümpfen sowie von Landröhrichten und Uferstaudenfluren,

4. die Erhaltung, Pflege und Entwicklung artenreicher Grünlandkomplexe, insbesondere des Feucht- und Nassgrünlandes,

5. die Erhaltung, Pflege und Entwicklung landschaftstypischer Wallhecken, Hecken und Feldgehölze,

6. den Schutz und die Förderung charakteristischer Tier- und Pflanzenarten,

7. die Bewahrung der besonderen Eigenart und Schönheit des NSG.

(3) Die Ausweisung des NSG ist ein Beitrag zum Aufbau und zum Schutz des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000". Sie dient damit der Umsetzung der FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. EG Nr. L 206, S. 7, zuletzt geändert durch Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997, ABl. EG Nr. L 305, S. 42). Soweit unter Absatz 2 Nrn. 1 – 4 Erhaltungsziele im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 9 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) integriert sind, werden diese in der Anlage konkretisiert.

(4) Für die langfristige Entwicklung des Naturschutzgebietes sind

1. die Wiederherstellung der Durchgängigkeit der Wienbeck und ihrer Quellbäche,

2. die Verringerung menschlich verursachter Stoffeinträge, insbesondere in die Fließgewässer,

3. das Zulassen von eigendynamischen Prozessen, insbesondere in den Fließgewässern, Sümpfen und Laubwäldern,

4. die Sicherung der Hangwasserzuflüsse,

5. die qualitative und quantitative Förderung naturnaher Waldbestände,

6. die Extensivierung der landwirtschaftlichen Nutzung sowie

7. die Förderung der Ruhe und Ungestörtheit

von besonderer Bedeutung.

§ 4 Verbote

(1) Nach § 24 Abs. 2 Satz 1 NNatG sind im NSG alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

(2) Aufgrund des § 24 Abs.2 Satz 2 NNatG darf das Naturschutzgebiet nur auf den vorhandenen Wegen betreten werden, soweit sie nicht gesperrt sind.

(3) Nach § 24 Abs. 3 Satz 1 NNatG werden zur Vermeidung von Gefährdungen und Störungen im Naturschutzgebiet folgende Handlungen untersagt:

1. Hunde unangeleint laufen zu lassen,

2. die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören, insbesondere auf den nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Wegen mit motorbetriebenen Fahrzeugen zu fahren,

3. Grundwasser oder Wasser aus Fließ- und Stillgewässern zu entnehmen,

4. Bohrungen aller Art niederzubringen,

5. außerhalb von Fahrwegen zu reiten.

§ 5 Freistellungen

Folgende Handlungen bzw. Nutzungen werden – soweit sie rechtmäßig erfolgen - zugelassen und fallen nicht unter die Verbote des § 4 dieser Verordnung:

(1) Allgemeine Freistellungen:

1. Handlungen im Rahmen der bestimmungsgemäßen und rechtmäßigen Nutzung und Unterhaltung bebauter und gärtnerisch genutzter Grundstücke;

2. die äußere Umgestaltung und Erweiterung eines zulässigerweise errichteten Wohngebäudes auf Flurstück 106/8, Flur 25, Gemarkung Osterholz-Scharmbeck sowie des Gebäudekomplexes auf dem Flurstück 155, Flur 18, Gemarkung Osterholz-Scharmbeck, wenn die Erweiterung im Verhältnis zur vorhandenen baulichen Anlage angemessen ist,

3. die Anlage von Regenrückhaltebecken im nördlichen Bereich des Quellarms der Wienbeck westlich des Weges "Bahrenwinkel" im Einvernehmen mit der Oberen Naturschutzbehörde,

4. das Betreten und Befahren des NSG durch die jeweiligen Eigentümer, Nutzungsberechtigten und deren Beauftragte,

5. das Betreten und Befahren des NSG durch die Naturschutzbehörden, die Fachbehörde für Naturschutz sowie deren Beauftragte,

6. das Betreten und Befahren des NSG durch andere Behörden und öffentliche Stellen sowie deren Beauftragte im Einvernehmen mit der Oberen Naturschutzbehörde zur Erfüllung dienstlicher oder wissenschaftlicher Aufgaben;

(2) Freistellungen der Forstwirtschaft:

die ordnungsgemäße forstliche Bewirtschaftung der privateigenen Wälder sowie der Körperschaftswälder (mit Ausnahme des ehemaligen Naturschutzgebiets "Reithbruch"), jedoch

a) unter ausschließlich einzelstammweiser bis horstweiser, boden- und vegetationsschonender Holzentnahme der standortheimischen Gehölzbestände,

b) unter Belassung von mindestens 5 standortheimischen Altbäumen je ha im Bestand bis zu deren natürlichem Verfall sowie unter Erhaltung vorhandener Horst- und Höhlenbäume,

c) ohne Einsatz von Pflanzenschutzmitteln,

d) ohne zusätzliche Entwässerung, Melioration und vollflächiger tiefgründiger Bodenbearbeitung,

e) ohne Düngung,

f) unter Zulassung von Kompensationskalkungen in der Zeit vom 01.10. bis 28/29.02. im Einvernehmen mit der Oberen Naturschutzbehörde, jedoch nicht in Auenwäldern mit Roterle (Alnus glutinosa) und Gewöhnlicher Esche (Fraxinus excelsior) sowie ohne Verwendung von staubförmigen Kalken,

g) ohne Umwandlung von Laub- in Nadelholzbestände,

h) ohne Verwendung von Fichte, Europäischer Lärche und Fremdholzarten (z.B. Roteiche, Hybridpappel, Grauerle, Robinie, Spätblühende Traubenkirsche, Japanische Lärche, Strobe, Douglasie);

(3) Freistellungen der Landwirtschaft:

1. die landwirtschaftliche Nutzung der in der mitveröffentlichten Karte dargestellten privateigenen Ackerflächen nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis im Sinne des § 5 Abs. 4 BNatSchG sowie deren Umwandlung in Grünland,

2. die Aufforstung der ackerbaulich genutzten Flurstücke 4, 5/1, 11/1, 12 und 13/1, alle Flur 1, Gemarkung Scharmbeckstotel mit ausschließlich standortheimischen Gehölzen,

3. die Bewirtschaftung des privateigenen Dauergrünlandes, jedoch

a) ohne Umwandlung in Acker,

b) unter Belassung eines mindestens 1 m breiten ungenutzten Randstreifens entlang der Wienbeck und ihren Quellbächen gemessen von den Böschungsoberkanten; die Anlage offener Tränkestellen am Gewässer ist im Einvernehmen mit der Oberen Naturschutzbehörde freigestellt;

c) ohne Anwendung von Pflanzenschutzmitteln,

d) ohne zusätzliche Entwässerungsmaßnahmen,

e) ohne Veränderung des Bodenreliefs,

f) ohne Aufbringen von Jauche und Gülle im Bereich südlich des Bredenberger Weges,

g) ohne Geflügelhaltung,

h) ohne Lagern von Gärfuttermieten, Stallmist, Heu- oder Strohballen. Die kurzfristige Zwischenlagerung von Stallmist zur alsbaldigen Verteilung ist freigestellt;

i) ohne Pflegeumbruch; die Nachsaat in Form der Über- oder Schlitzsaat als umbruchlose Narbenverbesserungsmaßnahme und das Beseitigen von Wildschäden sind zulässig,

Zugelassen ist das Aufforsten von Grünland ausschließlich mit standortheimischen Gehölzarten im Einvernehmen mit der Oberen Naturschutzbehörde.

(4) Freistellungen der Jagd:

die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd unter Beachtung des Schutzzweckes dieser Verordnung; das Errichten von Hochsitzen und Ansitzleitern, soweit sie sich nach Material und Bauweise der Landschaft anpassen, ist mit Zustimmung der ONB zulässig.

Das Anlegen oder die Erweiterung von Wildäckern, Kirrungen, Fütterungsstellen und Hegebüschen sowie das Errichten von Jagdhütten und anderen baulichen Anlagen fallen unter das Veränderungsverbot des § 24 Abs. 2 Satz 1 NNatG.

(5) Freistellungen der Gewässerunterhaltung:

die punktuelle mechanische Gewässerunterhaltung in der Zeit vom 01.09. bis 30.11. eines jeden Jahres.

Weitergehende Unterhaltungsarbeiten wie das Auf-den-Stock-setzen von Ufergehölzen sind im Einvernehmen mit der ONB zulässig.

(6) Freistellung der Teichwirtschaft:

die Nutzung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung rechtmäßig betriebenen Fisch- und Angelteiche im Rahmen der derzeit bestehenden wasserrechtlichen Erlaubnisse.

(7) Freistellungen zur Erhaltung der Wege, Unterhaltung der Ver- und Entsorgungseinrichtungen:

1. die Erhaltung der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Wege sowie die ordnungsgemäße Erhaltung der übrigen Wege mit Mineralgemischen aus natürlichen Baustoffen oder künstlichem, unbelastetem Recyclingmaterial,

2. der Betrieb, die Kontrolle und Unterhaltung vorhandener Rohrleitungen, Freileitungen, Ver-, Entsorgungs- und Kommunikationseinrichtungen und das mechanische Freihalten der Sicherheits- bzw. Schutzstreifen von störendem Gehölzbewuchs in der Zeit vom 01. Oktober bis 28./29. Februar eines jeden Jahres.

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zu dulden:

1. Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung des NSG, die im Auftrag oder im Einvernehmen mit der Oberen Naturschutzbehörde durchgeführt wird;

2. das Aufstellen von Schildern zur Kennzeichnung des NSG sowie zur Vermittlung von Information über das NSG.

§ 7 Befreiungen

(1) Von den Verboten des § 24 Abs. 2 NNatG und des § 4 Abs. 2 und Abs. 3 dieser Verordnung kann die Obere Naturschutzbehörde auf Antrag nach § 53 NNatG Befreiung gewähren, wenn

1. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall

a.) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder

b.) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder

2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

(2) Eine Befreiung nach Abs. 1 ersetzt nicht eine nach sonstigen Vorschriften erforderliche Genehmigung.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des § 24 Abs. 2 NNatG oder der § 4 Abs. 2 bis 3 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 64 Nr. 1 bzw. Nr. 4 NNatG. Sie kann mit einer Geldbuße nach § 65 NNatG geahndet werden.

(2) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 64 Nr. 1 oder Nr. 4 NNatG begangen worden, so können gem. § 66 NNatG Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht wurden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.

§ 9 Strafbarkeit

Die in § 329 Abs. 3 Strafgesetzbuch aufgeführten Handlungen werden als Straftaten verfolgt.

§ 10 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ausgabe des Amtsblattes für den Regierungsbezirk Lüneburg, in dem sie veröffentlicht worden ist, in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Naturschutzgebiet "Reithbruch" im Landkreis Osterholz vom 22.08.1949 (Amtsblatt der Regierung in Stade vom 08.09.1949) außer Kraft.

Bezirksregierung Lüneburg

503.21-22221/6–Nr.483

Lüneburg, den 17.12.2003

Im Auftrage

Holtmann

Anlage zu § 3 der Verordnung der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet "Quelltäler der Wienbeck" im Landkreis Osterholz

Erhaltungsziele i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 9 Bundesnaturschutzgesetz sind die Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes folgender natürlicher Lebensräume (FFH-Lebensraumtypen) des Anhangs I der Richtlinie 92/43/EWG:

Zu § 3 Abs. 2 Nr.2 a:

91E0 Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) [prioritärer Biotop]

- als von Schwarzerlen und Gewöhnlichen Eschen beherrschte, ungenutzte Wälder und Gehölzsäume im Bereich der Quellgebiete sowie entlang der Wienbeck und ihrer Quellarme

- auf quelligen sowie zeitweise von sehr hohen Grundwasserständen geprägten, seltener überfluteten Standorten (ohne stagnierende Nässe)

- auf überwiegend relativ basenreichen, teils lehmigen, teils tonigen Sand- und Anmoorstandorten,

- mit hohem Alt- und Totholzanteil, vielfältigem lebensraumspezifischem Strukturreichtum, insbesondere einer gut entwickelten Strauch- sowie einer besonders gut ausgeprägten Krautschicht,

- in enger räumlicher und funktionaler Verzahnung mit kleinflächigen Erlenbruchwäldern sowie Eichen-Hainbuchenwäldern und anderen niederungstypischen Pflanzengesellschaften

Zu § 3 Abs. 2 Nr.2 b:

9160 Subatlantischer oder mitteleuropäischer Stieleichenwald oder Eichen-Hainbuchenwald (Carpinion betuli)

- am Rande der Bachniederung, insbesondere im Übergang zu den Auenwäldern,

- auf nährstoffreicheren, feuchten bis nassen, insbesondere auf grundwassernahen, mehr oder weniger basenreichen Standorten mit intaktem Wasserhaushalt,

- als artenreiche Bestände mit auffallendem Frühjahrsaspekt und einer ausgeprägten Strauch- und Krautschicht,

- mit hohem Alt- und Totholzanteil, natürlicher Artenzusammensetzung und hoher Strukturvielfalt

- als ungenutzte oder nur sehr extensiv genutzte Bestände.

Zu § 3 Abs. 2 Nr.2 c:

9130 Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum)

- insbesondere an den oberen Hangkanten

- kleinflächig auf mehr oder weniger basenreichem, z.T. kalkreichem, mäßig trockenem bis feuchten, sandigem Lehmboden

- mit hohem Alt- und Totholzanteil, natürlicher Artenzusammensetzung und im Frühling artenreicher Krautschicht.

- als ungenutzte oder nur extensiv genutzte Bestände

Zu § 3 Abs. 2 Nr.2:

9120 Atlantischer, saurer Buchenwald mit Unterholz aus Stechpalme und gelegentlich Eibe (Quercion robori-petraeae oder Ilici-Fagenion)

- kleinflächig im oberen Hang- und Kuppenbereich, insbesondere am Bredenberg,

- auf weniger kalkbeeinflussten, trockenen bis frischen Standorten,

- mit hohem Alt- und Totholzanteil,

- mit einer natürlichen Artenzusammensetzung, insbesondere einem zahlreichen Vorkommen von Ilex aquifolium in der Strauchschicht und einer standorttypischen Bodenvegetation,

Zu § 3 Abs. 2 Nr. 3:

7230 Kalkreiche Niedermoore

- auf nassen, nährstoffarmen, basenreichen, quellig von Hangdruckwasser durchsickerten Standorten,

- als halbnatürliche, gehölzfreie, artenreiche Kleinseggensümpfe,

- als Lebensraum zahlreicher gefährdeter Tier- und Pflanzenarten, insbesondere mit ihrer landesweiten Bedeutung für den Pflanzenartenschutz (u.a. Vorkommen der Saum-Segge (Carex hostiana), der Floh-Segge (Carex pulicaris) und des Gefleckten und Fleischroten Knabenkrautes (Dactylorhiza maculata und incarnata))

- in enger räumlicher und funktionaler Verzahnung mit Landröhrichten, Erlen-Eschen-Auenwäldern sowie Erlenbruchwäldern.

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

NSG-Schild  

VerordnungskarteNaturschutzgebiet "Quelltäler der Wienbeck"

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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