Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Ottinger Ochsenmoor"
(NSG LÜ 253)
Amtsblatt der Bezirksregierung Lüneburg Nr. 10 vom 15. Mai 2003, Seite 82
V e r o r d n u n g der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet "Ottinger Ochsenmoor" in der Stadt Visselhövede, Landkreis Rotenburg (Wümme) und der Gemeinde Bomlitz, Landkreis Soltau-Fallingbostel vom 23. April 2003
Aufgrund der §§ 24 und 29 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) vom 11.04.1994 (Nds. GVBl. S. 155) - zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 27.01.2003 (Nds. GVBl. S. 39) - wird verordnet:
§ 1 Naturschutzgebiet
(1) Das in § 2 näher bezeichnete Gebiet in den Gemarkungen Kettenburg und Ottingen, Stadt Visselhövede, Landkreis Rotenburg (Wümme) und den Gemarkungen Ahrsen und Jarlingen, Gemeinde Bomlitz, Landkreis Soltau-Fallingbostel wird zum Naturschutzgebiet (NSG) "Ottinger Ochsenmoor" erklärt.
(2) Das NSG hat eine Größe von ca. 275 ha.
§ 2 Geltungsbereich
Die Grenze des NSG ergibt sich aus der mitveröffentlichten Karte im Maßstab 1 : 10.000. Sie verläuft auf der dem Gebiet abgewandten Seite der grauen Linie. Gräben und lineare Gehölzstrukturen, die von der grauen Linie berührt werden, gehören zum NSG. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.
§ 3 Schutzzweck
(1) Schutzzweck ist die Erhaltung und naturnahe Entwicklung der beiden Hochmoore bei Ottingen und Jarlingen sowie der standortheimischen Laubmischwälder an den Moorrändern.
Das NSG ist besonders geprägt durch ausgedehnte, mit Handtorfstichen zerkuhlte Bruch- und Moorwälder und teilweise großflächig regenerierten Torfstichfeldern.
Das Gebiet zeichnet sich durch seine besondere Ruhe und Ungestörtheit aus.
(2) Die Erklärung zum NSG bezweckt insbesondere
1. die Erhaltung und naturnahe Entwicklung der beiden Hochmoore mit ihren schutzwürdigen Biotopen, Pflanzen- und Tierarten und deren Lebensgemeinschaften, insbesondere
a) die Erhaltung und natürliche Entwicklung der zumeist wassergefüllten, bäuerlichen Torfstiche mit ihrer hochmoortypischen Pflanzen- und Tierwelt, insbes. den ausgedehnten Wollgras-Torfmoos-Schwingrasen mit Übergängen zu Hochmoor-Bulten-Gesellschaften,
b) die Erhaltung und naturnahe Entwicklung forstlich extensiv genutzter, sehr strukturreicher Birken-Kiefernbruch- und -moorwälder mit hohem Totholzanteil auf nährstoffarmen, teils abgetrockneten, in Torfstichen stark vernässten bis überstauten Standorten,
2. die Erhaltung und Förderung standortheimischer und naturnaher Laubmischwälder auf mineralischen Standorten, insbes. die Erhöhung ihres Alt- und Totholzanteiles,
3. den Schutz und die Förderung charakteristischer Tier- und Pflanzenarten der Torfstiche, Moor-, Bruch- und sonstigen Laubmischwälder sowie ihrer Lebensgemeinschaften,
4. die Erhaltung der Ruhe und Ungestörtheit, insbes. für gefährdete Vogelarten.
(3) Für die langfristige Entwicklung des Gebietes ist von besonderer Bedeutung:
1. die Sicherung und Wiederherstellung naturnaher Standortverhältnisse, insbes. eines hochmoortypischen Wasserhaushaltes,
2. die Verhinderung stofflicher Einträge in die Moore,
3. die Erhöhung des Laubholzanteiles in Waldbeständen auf mineralischen Standorten, die Reduzierung insbes. der Fichte in den Bruch- und Moorwäldern sowie die Beseitigung von Gehölzen zur Förderung hochmoortypischer Vegetation, insbes. in ausgewählten Torfstichen.
§ 4 Verbote
(1) Nach § 24 (2) Satz 1 NNatG sind im NSG alle Handlungen verboten, die das Gebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.
(2) Nach § 24 (2) Satz 2 NNatG darf das NSG außerhalb der Wege nicht betreten, befahren oder auf sonstige Weise aufgesucht werden. Wildwechsel, Fuß- und Pirschpfade, Holzrücke-, Gestelle- und Abteilungslinien gelten nicht als Wege im Sinne der Verordnung.
(3) Nach § 24 (3) Satz 1 NNatG sind zusätzlich folgende Handlungen zur Vermeidung von Gefährdungen und Störungen im NSG untersagt:
1. Hunde unangeleint laufen zu lassen,
2. auf den Wegen zu reiten, mit Motorfahrzeugen aller Art zu fahren, sie zu parken oder abzustellen,
3. die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören (z. B. durch Tonwiedergabegeräte, Modellflugzeuge u.ä.),
4. organisierte Veranstaltungen durchzuführen,
5. Bohrungen aller Art niederzubringen,
6. Wasser aus Gräben und Torfstichen sowie Grundwasser zu entnehmen,
7. Pflanzen oder Tiere zu entnehmen oder einzubringen,
8. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu stören, zu füttern, zu fangen oder zu töten.
(4) Die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd bleibt, soweit der Schutzzweck beachtet wird, von den Verboten dieser Verordnung unberührt. Den allgemeinen Verboten des § 24 (2) Satz 1 NNatG unterliegen jedoch weiterhin das Neuanlegen von Wildäckern und Wildäsungsflächen, das Errichten von Jagdhütten und anderen baulichen Anlagen sowie das Anlegen von Futterstellen.
§ 5 Freistellungen
Folgende Handlungen fallen nicht unter die Verbote des § 24 (2) NNatG und des § 4 (3) dieser Verordnung:
(1) Allgemeine Freistellungen:
Folgende Handlungen werden zugelassen:
1. das Betreten und Befahren des NSG durch die Eigentümer, Nutzungsberechtigten und deren Beauftragte,
2. das Betreten und Befahren des NSG zur Erfüllung dienstlicher oder wissenschaftlicher Aufgaben
a) durch die Naturschutzbehörden und deren Beauftragte,
b) durch andere Behörden und öffentliche Stellen sowie deren Beauftragte im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde soweit sie nicht durch andere Rechtsermächtigungen hierzu befugt sind,
3. Untersuchungen bzw. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege oder zur Entwicklung des NSG, die im Einvernehmen oder im Auftrage der oberen Naturschutzbehörde durchgeführt werden.
(2) Freistellungen der Forstwirtschaft:
Folgende Handlungen werden zugelassen:
1. Die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung des in der Karte gesondert dargestellten Waldbestandes des Ahrser Sunders nach den Grundsätzen der langfristigen ökologischen Waldentwicklung:
a) unter ausschließlicher Förderung und Verwendung standortheimischer Baum- und Straucharten entsprechend den jeweiligen Standortverhältnissen (Hauptbaumart dominant: z.B. Rotbuche, Nebenbaumarten beigemischt: Stiel- und Traubeneiche, Hainbuche, Sand- und Moorbirke; Straucharten: Vogelbeere, Faulbaum, Stechpalme) und unter möglichst frühzeitiger Entnahme standortfremder Baum- und Straucharten und Nadelhölzer mit konkurrenzstarker Naturverjüngung (z.B. Fichte),
b) unter Überführung in standortheimischen, strukturreichen Laubmischbestand mit hohem Laubholzanteil als ungleichaltriger, vielfältig und mosaikartig strukturierter Dauerwald mit kontinuierlichem Altholzanteil,
c) unter einzelstamm- bis gruppenweiser Holzentnahme sowie langen Nutzungszeiträumen,
d) unter bestandes-, boden- und bodenvegetationsschonenden Pflege- und Holzerntemaßnahmen nur in der Zeit vom 01.08. bis 01.03. eines jeden Jahres unter Beachtung des Schutzzwecks,
e) unter besonderer Berücksichtigung der Habitatansprüche schutzbedürftiger Vogelarten durch Schonung von Horst- und Stammhöhlenbäumen und deren Umgebung,
f) ohne Entnahme von Horst- und Stammhöhlenbäumen, stehendem Totholz einschließlich Hochstubben und unter Belassen von mindestens 6 stehenden Altholzstämmen pro ha aller im Bestand dominierenden standortheimischen Baumarten bis zu ihrem natürlichen Zerfall,
g) ohne Standortveränderungen z.B. durch Entwässerungs- und sonstige Meliorationsmaßnahmen sowie Unterhaltung von Binnengräben. Die kleinflächig plätze- und streifenweise Bodenbearbeitung zur Bestandesverjüngung ist freigestellt,
h) ohne Düngung, Kalkung und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (ausgenommen ist der Einsatz von Lockstoff-Fallen),
2. in den in der Karte gesondert dargestellten Birken-Kiefernbruch- und -moorwäldern die einzelstammweise, bestandes-, boden- und bodenvegetationsschonende Holzernte nur in der Zeit vom 01.08. bis 01.03. eines jeden Jahres, jedoch ohne die Entnahme von Horst- und Stammhöhlenbäumen sowie stehendem starkem Totholz;
3. die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung der übrigen Waldbestände
a) unter Förderung und Verwendung standortheimischer Laubholzarten (wie z.B. Rotbuche, Stiel- und Traubeneiche, Hainbuche, Sand- und Moorbirke) entsprechend den jeweiligen Standortverhältnissen.
Die Beimischung weiterer standortgerechter Baumarten bis zu einem Bestandesziel von max. 30% ist zulässig,
b) unter Überführung in standortheimische, strukturreiche Laubmischbestände als ungleichaltrige, vielfältig und mosaikartig strukturierte Dauerwälder mit kontinuierlichem Altholzanteil,
c) unter einzelstamm- bis gruppenweiser Holzentnahme. In den in der Karte gesondert dargestellten Nadelforsten ist die zeitlich unbefristete und großflächige Holzernte bzw. Endnutzung mit Zustimmung der oberen Naturschutzbehörde freigestellt,
d) unter bestandes-, boden- und bodenvegetationsschonender Holzernte in der Zeit vom 01.08. bis 01.03. eines jeden Jahres. Mit Zustimmung der oberen Naturschutzbehörde kann der Beginn vorverlegt werden;
e) unter besonderer Berücksichtigung der Habitatansprüche schutzbedürftiger Vogelarten durch Schonung von Horst- und Stammhöhlenbäumen und deren Umgebung,
f) ohne Entnahme von Horst- und Stammhöhlenbäumen, stehendem starkem Totholz einschließlich Hochstubben und deren Erhalt bis zu ihrem natürlichen Zerfall.
g) ohne Standortveränderungen z.B. durch Entwässerungs- und sonstige Meliorationsmaßnahmen. Die kleinflächig plätze- und streifenweise Bodenbearbeitung zur Bestandesverjüngung ist freigestellt,
h) ohne Düngung, Kalkung und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (ausgenommen ist der Einsatz von Lockstoff-Fallen sowie Fege- und Verbißschutz).
Die Kompensationskalkung auf mineralischen Standorten kann aus Forstschutzgründen unter Beachtung des Schutzzwecks unter Hinzuziehung der Niedersächsischen Forstlichen Versuchsanstalt Göttingen und mit Zustimmung der oberen Naturschutzbehörde im Einzelfall zugelassen werden. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn Stoffeinträge in die angrenzenden Birken-Kiefernbruch- und -moorwälder ausgeschlossen werden können,
i) ohne Umwandlung von Laubmisch- in Nadelholzbestände.
Die Zustimmung nach § 5 (2) Nr. 3 c) und d) ist zu erteilen, wenn Störungen empfindlicher Tierarten ausgeschlossen werden können.
(3) Freistellungen der Landwirtschaft:
Folgende Handlungen werden zugelassen:
1. Die Nutzung der beiden Kulturheidelbeerplantagen auf dem Flurstück 117/33, Flur 2, Gemarkung Jarlingen, jedoch unter allseitiger und wirksamer Einzäunung vor Vogelfraß zur Zeit der Beerenreife,
2. die landwirtschaftliche Nutzung der vorhandenen Grünlandflächen als Dauergrünland, jedoch
a) ohne zusätzliche Entwässerung,
b) ohne Umwandlung in Acker,
c) ohne Veränderung der Bodengestalt, einschließlich Einebnen und Planieren oder Aufbringen von Bodenmaterial.
(4) Freistellungen der Jagd:
Folgende Handlungen werden zugelassen:
1. das Errichten, die Unterhaltung und Instandsetzung von Hochsitzen, Kanzeln und Ansitzleitern im Gebiet, soweit sie sich nach Material und Bauweise der Landschaft anpassen und in Deckung von Bäumen errichtet werden,
2. die Nutzung der in der Karte gesondert dargestellten Wildäcker und Wildäsungsflächen,
3. Kirrungen auf den Wegen innerhalb der in der Karte gesondert dargestellten Birken-Kiefernbruch- und -moorwälder und außerhalb dieser Biotope.
(5) Freistellungen der Gewässerunterhaltung:
Folgende Handlungen werden zugelassen:
die ordnungsgemäße mechanische Unterhaltung der vorhandenen Gräben und Durchlässe, soweit sie für die Entwässerung landwirtschaftlicher Nutzflächen sowie der übrigen Waldbestände (§ 5 (2) Nr. 3) erforderlich sind, jedoch ohne Verwendung von Grabenfräsen.
(6) Freistellung der Wegeunterhaltung:
Folgende Handlungen werden zugelassen:
die ordnungsgemäße Unterhaltung der Wege mit Sand, Kies oder Lesesteinmaterial, jedoch ohne Einbringen von Kalkschotter oder Bauschutt.
§ 6 Duldung
Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, das Aufstellen von Schildern zur Kennzeichnung des NSG zu dulden.
§ 7 Befreiungen
(1) Von den Verboten des § 24 (2) NNatG und des § 4 (3) dieser Verordnung kann die obere Naturschutzbehörde auf Antrag nach § 53 NNatG Befreiung gewähren, wenn
1. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall
a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder
2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
(2) Eine Befreiung nach Abs. 1 ersetzt nicht eine nach sonstigen Vorschriften erforderliche Genehmigung.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 24 (2) Satz 1 NNatG oder des § 4 (3) dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 64 Nr. 1 oder Nr. 4 NNatG. Sie kann mit einer Geldbuße nach § 65 NNatG geahndet werden.
(2) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 64 Nr. 1 oder Nr. 4 NNatG begangen worden, so können gem. § 66 NNatG Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.
(3) Zwangsmaßnahmen nach sonstigen Vorschriften bleiben hiervon unberührt.
§ 9 Strafbarkeit
Die in § 329 (3) Strafgesetzbuch aufgeführten Handlungen werden, wenn sie den Schutzzweck dieser Verordnung nicht nur unerheblich beeinträchtigen, als Straftaten verfolgt.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Ausgabe des Amtsblattes für den Regierungsbezirk Lüneburg, in dem sie veröffentlicht worden ist, in Kraft.
Bezirksregierung Lüneburg
503.5 - 22221/6 - Nr. 470
Lüneburg, den 23.04.2003
Im Auftrage
Holtmann
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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.
Naturschutzgebiet "Ottinger Ochsenmoor"
Sie haben verschiedene Möglichkeiten, ein NSG zu finden:
Artikel-Informationen
Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover