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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Sandentnahme Hammah"

(NSG LÜ 085)


Amtsblatt der Regierung in Lüneburg 1984, Seite 203

V e r o r d n u n g der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet "Sandentnahme Hammah” in der Gemeinde Hammah, Samtgemeinde Himmelpforten, Landkreis Stade vom 12. September 1984

Aufgrund des § 24 in Verbindung mit § 54 Abs. 2 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) vom 20.03.1981 (Nds. GVBl. S. 31), geändert durch Gesetz vom 05.12.1983 (Nds. GVBl. S. 281), wird verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

Das in § 2 näher bezeichnete Gebiet in der Gemarkung und Gemeinde Hammah, Samtgemeinde Himmelpforten, Landkreis Stade, wird zum Naturschutzgebiet erklärt.

Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung "Sandentnahme Hammah”.

§ 2 Geltungsbereich

1. Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rd. 29 ha.

2. Die Grenze des Naturschutzgebietes ergibt sich aus der auf den Seiten 206/207 mitveröffentlichten Karte. Sie verläuft mit der dem Gebiet abgewandten Seite der schwarzen Punktreihe. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 3 Schutzzweck

Schutzzweck ist

a) die Erhaltung und Entwicklung der geplanten Wasserflächen, Flachwasserbereiche, Inseln, Röhrichte und Gebüsche als vielfältiger Lebensraum für die Lebensgemeinschaften von Pflanzen und Tieren der Stillgewässer und Uferzonen, insbesondere auch als Brutbiotop für Enten und Rallen und die Gastvögel Graureiher und Eisvogel,

b) die dauerhafte Sicherung eines durch Menschenhand geschaffenen, naturnahen Landschaftsteiles als wissenschaftliches Demonstrations- und Forschungsobjekt, insbesondere für Sukzessionsstudien.

§ 4 Verbote

(1) Nach § 24 Abs. 2 NNatG sind im Naturschutzgebiet alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

(2) Nach § 24 Abs. 3 NNatG werden zur Vermeidung von Gefährdungen und Störungen im Naturschutzgebiet außerdem folgende Handlungen untersagt:

a) das Naturschutzgebiet zu betreten,

b) die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören (insbesondere durch Tonwiedergabegeräte, Modellflugzeuge u. ä.),

c) Pflanzen oder Tiere einzubringen,

d) wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu stören, zu füttern, zu fangen oder zu töten,

e) Fahrzeuge aller Art zu fahren, zu parken oder abzustellen,

f) zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen und andere für die Unterkunft geeignete Fahrzeuge oder Einrichtungen aufzustellen,

g) zu baden,

h) Wasserflächen (einschließlich Wasserläufe) mit Booten oder anderen Geräten zu befahren,

i) zu reiten,

j) Hunde frei laufen zu lassen.

§ 5 Zulässige Handlungen

Folgende Handlungen werden als Abweichungen von § 24 Abs. 2 NNatG zugelassen und fallen nicht unter die Verbote des § 4 Abs. 2 dieser Verordnung:

a) die ordnungsgemäße Ausübung des Angelsports im Einvernehmen mit der Bezirksregierung Lüneburg als obere Naturschutzbehörde,

b) die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd,

c) die mechanische Unterhaltung der Wasserläufe,

d) das Betreten und Befahren des Gebietes, soweit dies zur rechtmäßigen Nutzung und Bewirtschaftung erforderlich ist, sowie das Betreten von Grundstücken durch deren Eigentümer,

e) das Betreten und Befahren des Gebietes

- durch die Naturschutzbehörden bzw. deren Beauftragte,

- durch andere Behörden und öffentliche Stellen bzw. deren Beauftragte nach Herstellung des Einvernehmens mit der Bezirksregierung Lüneburg als obere Naturschutzbehörde,

zur Erfüllung dienstlicher oder wissenschaftlicher Aufgaben,

f) Untersuchungen bzw. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die im Einvernehmen mit der Bezirksregierung Lüneburg als obere Naturschutzbehörde durchgeführt werden.

§ 6 Befreiung

(1) Von den Verboten des § 24 Abs. 2 NNatG und des § 4 Abs. 2 dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Lüneburg als obere Naturschutzbehörde auf Antrag nach § 53 NNatG Befreiung gewähren, wenn

1. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall

a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder

b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder

2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

(2) Die Bezirksregierung Lüneburg ist berechtigt, im Rahmen einer Befreiung nach Abs. 1 sowie nach Verstößen gegen die Bestimmungen des § 24 Abs. 2 NNatG und des § 4 Abs. 2 dieser Verordnung Bedingungen und Auflagen festzusetzen, die der Abwendung oder einem Ausgleich von Beeinträchtigungen des Schutzzweckes gem. § 3 dieser Verordnung dienen.

(3) Die Befreiung nach Abs. 1 ersetzt nicht eine etwa nach sonstigen Vorschriften erforderliche Genehmigung.

§ 7 Ausnahmen

Von den Verboten des § 4 dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Lüneburg Ausnahmen zulassen, wenn im Einzelfall nicht gegen den Schutzzweck verstoßen wird.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

(1) Wer, ohne dass eine Befreiung gewährt oder eine Ausnahme zugelassen wurde, vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des § 24 Abs. 2 NNatG oder des § 4 Abs. 2 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 64 Nr. 4 bzw. Nr. 1 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes.

Sofern die Handlung nicht nach § 329 Abs.3 des Strafgesetzbuches (StGB) als Straftat gegen die Umwelt bestraft wird, kann sie mit einer Geldbuße nach § 65 NNatG geahndet werden, die im Fall des § 64 Nr. 1 NNatG bis zu 10.000,00 DM, im Fall des § 64 Nr. 4 bis zu 50.000,00 DM betragen kann.

(2) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 64 Nr. 1 oder Nr. 4 NNatG begangen worden, so können gem. § 66 NNatG Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.

(3) Zwangsmaßnahmen nach sonstigen Vorschriften bleiben hiervon unberührt.

§ 9 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ausgabe des Amtsblattes für den Regierungsbezirk Lüneburg, in dem sie veröffentlicht ist, in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Erklärung des Bereiches "Sandentnahme Hammah” zum Naturschutzgebiet vom 11.10.1982 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Lüneburg Nr. 21 vom 15.11.1982) außer Kraft.

Bezirksregierung Lüneburg

Lüneburg, den 12. September 1984

Graf von Hardenberg

Regierungsvizepräsident

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

NSG-Schild  

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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