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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Steinbeck"

(NSG LÜ 261)


Verordnung der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet "Steinbeck" im Landkreis Stade vom 30.12.2003

Aufgrund des § 24 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) vom 11. April 1994 (Nds. GVBI. S. 155), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Januar 2003 (Nds. GVBl. S. 39), sowie des § 9 Abs. 4 des Niedersächsischen Jagdgesetzes (NJagdG) vom 16. März 2001 (Nds. GVBl. S. 100) wird verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

(1) Das in § 2 näher bezeichnete Gebiet in der Gemarkung Hagen, Stadt Stade und in der Gemarkung Helmste, Gemeinde Deinste, Samtgemeinde Fredenbeck, Landkreis Stade, wird zum Naturschutzgebiet "Steinbeck" erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 116 ha.

§ 2 Geltungsbereich

Die Grenze des Naturschutzgebietes (NSG) ergibt sich aus der mitveröffentlichten Karte im Maßstab 1:10.000. Sie verläuft auf der dem Gebiet abgewandten Seite der grauen Linie. Gräben und lineare Gehölzstrukturen, die von der Linie berührt werden, sind Bestandteil des NSG; sofern die Linie die Ufer des Steinbeck berührt, gehört ein 2,5 m breiter Uferstreifen dazu. Die Karte ist Bestandteil der Verordnung.

§ 3 Schutzzweck

(1) Schutzzweck ist die Erhaltung, Pflege und Entwicklung der naturnahen Bachniederung des Steinbecks als Lebensraum schutzbedürftiger Arten und Lebensgemeinschaften.

Das NSG ist besonders geprägt durch

1. den hohen Anteil ungenutzter und extensiv genutzter Flächen,

2. das Vorkommen niederungstypischer gefährdeter Pflanzenarten, -gesellschaften und Biotoptypen,

3. Gehölz- und Waldbestände unterschiedlicher Ausprägung im Bachtal, am Geestanstieg und auf der Geest,

4. die besondere Eigenart und Schönheit aufgrund der Reliefverhältnisse.

(2) Die Erklärung zum NSG bezweckt insbesondere

1. die Erhaltung und Entwicklung des naturnahen Fließgewässers mit seinem Talraum,

2. die Erhaltung und Entwicklung naturnaher Waldbestände in der Niederung und am Geestrand, insbesondere von Erlen- und Eschenwäldern der Auen und Quellbereiche, mesophilen Eichen- und Hainbuchenwäldern, Birkenbruchwäldern,

3. die Erhaltung und Entwicklung sonstiger charakteristischer Lebensräume der Ufer und der Niederung, insbesondere von Feuchtgebüschen, Röhrichten, Riedern, Hochstaudenfluren, etc.,

4. den Schutz und die Förderung charakteristischer Tier- und Pflanzenarten der Bachniederungen und Laubwälder sowie ihrer Lebensgemeinschaften,

5. die Bewahrung der besonderen Schönheit des NSG.

(3) Die Ausweisung des NSG ist ein Beitrag zum Aufbau und zum Schutz des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000". Sie dient damit der Umsetzung der FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. EG Nr. L 206, S. 7, zuletzt geändert durch Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997, ABl. EG Nr. L 305, S. 42). Soweit unter Abs. 2 Nrn. 1 - 4 Erhaltungsziele im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. a Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG) integriert sind, werden diese in der Anlage konkretisiert.

(4) Für die langfristige Entwicklung des NSG sind

1. die eigendynamische Entwicklung des Steinbeck und seines Tales,

2. die Wiederherstellung der Durchgängigkeit der Bäche,

3. die Reduzierung der anthropogenen Stoffeinträge,

4. die Wiederherstellung der niederungstypischen Standortbedingungen,

5. die Extensivierung der landwirtschaftlichen Nutzung,

6. die Erhöhung des Flächenanteils naturnaher Waldbestände und

7. die Förderung der Ruhe und Ungestörtheit des NSG

von besonderer Bedeutung.

§ 4 Verbote

(1) Nach § 24 Abs. 2 Satz 1 NNatG sind im NSG alle Handlungen verboten, die das NSG oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

(2) Nach § 24 Abs. 2 Satz 2 NNatG darf das NSG außerhalb der Wege nicht betreten, befahren oder auf sonstige Weise aufgesucht werden.

(3) Aufgrund des § 24 Abs. 3 Satz 1 NNatG werden zur Vermeidung von Gefährdungen und Störungen im NSG folgende Handlungen untersagt:

1. Hunde unangeleint laufen zu lassen,

2. die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören,

3. organisierte Veranstaltungen durchzuführen,

4. Wasser aus Fließ- und Stillgewässern oder Grundwasser zu entnehmen (die Entnahme von Löschwasser sowie die Entnahme von Tränkewasser für Weidevieh ist jedoch weiterhin zulässig),

5. Bohrungen aller Art niederzubringen.

(4) Aufgrund des § 9 Abs. 4 NJagdG wird die Jagd im NSG wie folgt eingeschränkt:

Fallenjagd mit Totfangfallen ist nicht zulässig. Fallenjagd mit Lebendfangfallen ist in einem Abstand von 100 m zu den Ufern des Steinbeck, der Schwinge und des Hagener Mühlenteichs nicht zulässig.

(5) Von den Verboten des Absatzes 4 kann die obere Jagdbehörde im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde auf Antrag eine Ausnahme zulassen, wenn

1. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall

a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder

b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder

2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Ausnahme erfordern.

(6) Im Übrigen bleibt die ordnungsgemäße Jagdausübung von dieser Verordnung unberührt, soweit sie sich auf das Recht zum Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Aneignen von Wild sowie den Jagdschutz erstreckt.

Dem Veränderungsverbot des § 24 Abs. 2 Satz 1 NNatG unterliegt jedoch weiterhin die Neuanlage oder Erweiterung von

1. Wildäckern, Wildäsungsflächen und Wildfütterungsanlagen, Salzlecken, Kirrungen, Köder- und Futterplätzen, Kunstbauten,

2. fest mit dem Boden verbundenen jagdwirtschaftlichen Einrichtungen wie Jagdhütten, Hochsitze und sonstige nicht bewegliche Ansitzeinrichtungen.

§ 5 Freistellungen

Folgende Handlungen fallen nicht unter die Verbote des § 24 Abs. 2 NNatG und des § 4 Abs. 3 dieser Verordnung:

1. das Betreten und Befahren des NSG, soweit dies zur rechtmäßigen Nutzung erforderlich ist, sowie das Betreten von Grundstücken durch die Eigentümer und deren Beauftragte;

2. das Betreten des NSG zur Erfüllung dienstlicher oder wissenschaftlicher Aufgaben

a) durch die Naturschutzbehörden und deren Beauftragte,

b) durch die Fachbehörde für Naturschutz und deren Beauftragte,

c) durch andere Behörden und öffentliche Stellen sowie deren Beauftragte nach Herstellung des Einvernehmens mit der oberen Naturschutzbehörde, soweit sie nicht durch andere Rechtsermächtigungen hierzu befugt sind;

3. Untersuchungen bzw. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung des NSG, die im Auftrage oder im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde durchgeführt werden;

4. die forstwirtschaftliche Nutzung der privateigenen Wälder

a) unter einzelstammweiser boden- und vegetationsschonender Nutzung; Hybridpappeln und Nadelbäume dürfen jedoch auch flächig entnommen werden,

b) unter ausschließlicher Verwendung von standortheimischen Laubgehölzen entsprechend den jeweiligen Standortverhältnissen bei Neubegründung und Unterbau von Waldbeständen,

c) ohne Standortveränderungen, z.B. durch Entwässserungs- und sonstige Meliorationsmaßnahmen und ohne Düngung und Kalkung,

d) ohne Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (Pheromonfallen sind zulässig),

e) ohne Holzeinschlag und -rücken in der Zeit vom 01. März. bis 31. Juli (Ausnahme: Kalamitätsnutzung in Nadelholzbeständen).

Die Vorschriften des BNatschG zum Schutz von Horst- und Höhlenbäumen als Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten besonders geschützter Tierarten sowie zum Schutz besonders geschützter Pflanzenarten (u.a. Stechpalme, Eibe) bleiben unberührt;

5. die Bewirtschaftung vorhandener privateigener Grünlandflächen nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis i.S. des § 5 Abs. 4 BNatschG wie folgt

a) ohne zusätzliche Entwässerungsmaßnahmen,

b) ohne Veränderungen des Bodenreliefs und ohne Umbruch; Nachsaat ausschließlich als Übersaat,

c) ohne Anwendung von Pflanzenschutzmitteln,

d) unter Belassung eines nicht genutzten Randstreifens von 5 m Breite an der Schwinge und beidseitig 2,5 m Breite am Steinbeck (jeweils gemessen ab Böschungsoberkante; im Bereich von Überfahrten ist die Einhaltung des Randstreifens nicht erforderlich),

e) Errichtung und Änderung von Einfriedungen nur für die Rinder- und Schafhaltung;

6. die Aufforstung privateigener Grünlandflächen, soweit sie nicht zu den besonders geschützten Biotopen gem. § 28a NNatG oder zu besonders geschütztem Feuchtgrünland gem. § 28b NNatG zählen, mit Gehölzen standortheimischer Laubbaumarten im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde;

7. die Nutzung der in der mitveröffentlichten Karte mit Schrägschraffur dargestellten Flächen als Acker oder Grünland;

8. die Nutzung von Brunnen im Rahmen von bei Inkrafttreten der NSG-Verordnung bestehender wasserrechtlicher Erlaubnisse;

9. die Nutzung von Teichen im Rahmen von bei Inkrafttreten der NSG-Verordnung bestehender Erlaubnisse, Genehmigungen und Rechte (unter Gewährleistung der Regenwasserrückhaltefunktion des Hagener Mühlenteiches)

a) ohne Anwendung von Pflanzenschutzmitteln,

b) Legen von Reusen nur mit Otterschutzgittern,

c) ohne Ableitung von Sand und Schlamm in Fließgewässer;

10. die mechanische Gewässerunterhaltung (einschließlich Bisambekämpfung), soweit dies zur Sicherung der Nutzbarkeit bebauter Grundstücke und privateigener landwirtschaftlicher Nutzflächen erforderlich ist

a) ohne Mahd eines 5 m breiten Uferstreifens an der Schwinge,

b) ohne Mahd eines 2,5 m breiten Uferstreifens am Steinbeck,

c) Verwendung von Grabenfräsen nur in der Zeit vom 01. Mai bis 15. Oktober;

11. Maßnahmen zur Unterhaltung vorhandener Drainsysteme und des Schöpfwerkes sowie ihr Ersatz durch solche gleicher Leistungsfähigkeit;

12. Maßnahmen zur Unterhaltung der vorhandenen Rohrleitungen, Kabeln und Freileitungen;

Erneuerung von Rohren, Masten und Fundamenten jedoch nur im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde;

13. die Unterhaltung von Wegen wie folgt:

a) Wege mit wassergebundener Decke ausschließlich mit Sand und Mineralgemisch,

b) sonstige Wege entsprechend dem vorhandenen Deckschichtmaterial;

14. die Errichtung und der Betrieb nicht fest mit dem Boden verbundener Hoch- und Ansitze, soweit sie sich nach Material und Bauweise der Landschaft anpassen und in Anlehnung an Bäume oder in Deckung von Gehölzen errichtet werden;

15. das Betreten des NSG zum Zwecke der Umwelterziehung und der schulischen Umweltbildung einschließlich der Entnahme von Tieren und Pflanzen in geringen Mengen;

16. die Fischerei im Steinbeck im bisherigen Umfang in Form einer Bestandshege ohne Ausübung der Handangelei (Laichschongebiet).

§ 6 Befreiungen

(1) Von den Verboten des § 24 Abs. 2 NNatG und des § 4 Abs. 3 dieser Verordnung kann die obere Naturschutzbehörde auf Antrag nach § 53 NNatG Befreiung gewähren, wenn

1. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall

a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder

b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde

oder

2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

(2) Eine Befreiung nach Abs. 1 ersetzt nicht eine nach sonstigen Vorschriften erforderliche Genehmigung.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 24 Abs. 2 NNatG oder des § 4 Abs. 3 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 64 Nr. 1 bzw. Nr. 4 NNatG. Sie kann mit einer Geldbuße nach § 65 NNatG geahndet werden.

(2) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 64 Nr. 1 oder Nr. 4 NNatG begangen worden, so können gemäß § 66 NNatG Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.

(3) Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Regelungen des § 4 Abs. 4 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 41 Abs. 1 Nr. 26 NJagdG. Sie kann mit einer Geldbuße nach § 41 Abs. 2 NJagdG geahndet werden.

(4) Zwangsmaßnahmen nach sonstigen Vorschriften bleiben hiervon unberührt.

§ 8 Strafbarkeit

Die in § 329 Abs. 3 Strafgesetzbuch aufgeführten Handlungen werden, wenn sie den Schutzzweck dieser Verordnung nicht nur unerheblich beeinträchtigen, als Straftaten verfolgt.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ausgabe des Amtsblattes für den Regierungsbezirk Lüneburg, in dem sie veröffentlicht worden ist, in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 5 Nr. 5 Buchst. d erst am 01.01.2005 in Kraft.

Bezirksregierung Lüneburg

503.9-22221/6 – Nr. 448

Lüneburg, den 30.12.2003

Im Auftrage

Holtmann

Anlage zu § 3 der Verordnung der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet "Steinbeck" im Landkreis Stade

Erhaltungsziele i.S. des § 10 Abs. 1 Ziffer 9 Buchst. a BNatschG sind die Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes folgender Lebensraumtypen des Anhangs I sowie von Populationen folgender Tierarten des Anhangs II (FFH-Arten) der Richtlinie 92/43/EWG:

zu Paragraph:

§ 3 Abs. 2 Nr. 1
3260 Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und Callitricho-Batrachion

• als naturnaher Geestbach mit

- geschlängeltem bis mäandrierendem Verlauf, niedrigen, unverbauten, überwiegend gehölzbestandenen Ufern mit Gleit- und Prallufern, durchgängiger Sohle, Tief- und Flachwasserbereichen sowie vielfältiger Sedimentstruktur (Wechsel zwischen sandigen und kiesigen Bereichen, am Unterlauf auch Torfsohlen) bei insgesamt stabiler, erosionsfester Sohle (auch mit festliegenden Sand- und Kiesbänken) durch Zulassen weitgehender Eigendynamik

- ausgeglichener Wasserführung, geringen jährlichen Temperaturschwankungen, hoher Sauerstoffsättigung, geringem Eutrophierungsgrad, geringem pH-Wert und geringer Gesamthärte (Gewässergüteklasse I, I-II)

- flutender Wasservegetation an Bachabschnitten, die nicht vollständig beschattet sind,

- naturraumtypischer Fisch- und Wirbellosenbiozönose

• als Lebensraum bzw. Teillebensraum bachtypischer Tier- und Pflanzenarten, u.a. von

- Fischotter, Bach- und Flussneunauge als FFH-Arten,

- Iltis, Eisvogel, Gebirgsstelze, Bachforelle, Blauflügel-Prachtlibelle, Große Erbsenmuschel als sonstige charakteristische Arten

§ 3 Abs. 2 Nr. 2
91E0 Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) [prioritärer Lebensraumtyp]

• im gesamten Gebiet auf der Talsohle sowie an den Talrändern im Bereich von Rinnen und Mulden als großflächige, strukturreiche, ungenutzte oder nur sehr extensiv genutzte Bestände aus standortheimischen Gehölzarten (v.a. Schwarz-Erle, Gewöhnliche Esche, Stiel-Eiche)

- auf nährstoffreichen, quelligen, durch zumindest zeitweise sehr hohe Grundwasserstände (jedoch ohne stagnierende Nässe) oder Überflutungen geprägten Standorten

- in enger räumlicher Verzahnung mit Erlenbruchwäldern, Eichen-Hainbuchenwäldern und anderen niederungstypischen Pflanzengesellschaften

- mit hohem Alt- und Totholzanteil und hohem Anteil an Höhlenbäumen

- bei Wiederherstellung auf seit vielen Jahren ungenutzten Brachflächen durch Zulassen der eigendynamischen Entwicklung

• als Lebensraum bzw. Teillebensraum feuchtwaldtypischer Tier- und Pflanzenarten, u.a. von

- Fischotter als Art des Anhanges II der FFH-Richtlinie,

- Iltis, Eisvogel, Pirol, Kleinspecht, Nachtigall, Wechselblättrigem Milzkraut, Gegenblättrigem Milzkraut, Bach-Nelkenwurz, Kleinem Baldrian, Hain-Gilbweiderich, Hain-Sternmiere, Sumpfdotterblume, Walzensegge als sonstige charakteristische Arten

§ 3 Abs. 2 Nr. 2
9160 Subatlantischer oder mitteleuropäischer Stieleichenwald oder Stieleichen-Hainbuchenwald (Carpinion betuli) und
9190 Alte, bodensaure Eichenwälder mit Quercus robur auf Sandebenen

• v.a. am Rande oder außerhalb der eigentlichen Bachniederung als naturnahe, strukturreiche, ungenutzte oder nur sehr extensiv genutzte Bestände aus standortheimischen Gehölzarten (v.a. Stiel-Eiche, Hänge-Birke, Hainbuche, untergeordnet auch Wald-Kiefer und Rotbuche)

- auf feuchten bis nassen, basenreicheren Standorten (9160) bzw. auf feuchten bis frischen, nährstoffarmen Sandböden (9190)

- in engem räumlichen Nebeneinander und Übergängen zueinander sowie mit Übergängen zu den Erlen-Eschenwäldern

- mit hohem Alt- und Totholzanteil und hohem Anteil an Höhlenbäumen

- unter Zulassung einer Entwicklung von Beständen des Lebensraumtyps 9190 zu Beständen des Lebensraumtyps 9110 oder 9120, soweit diese durch natürliche Verjüngung von Rotbuche (und Stechpalme) ohne menschliches Zutun eingeleitet wird

• als Lebensraum bzw. Teillebensraum waldtypischer Tier- und Pflanzenarten, u.a. von

- Buntspecht, Kleiber, Bach-Nelkenwurz, Kleinem Baldrian, Hain-Sternmiere als sonstige charakteristische Arten

§ 3 Abs. 2 Nr. 3
6430 Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe

• im gesamten Gebiet, jedoch in geringen Flächenanteilen als kleinflächige oder lineare Bestände (Säume) an Gewässer- oder Waldrändern; an Gewässerrändern jedoch in Abhängigkeit von eigendynamischen Prozessen an wechselnden Standorten

- auf nährstoffreichen, durch ganzjährig oder zeitweise hohe Bodenfeuchte gekennzeichneten Standorten (Niedermoore, Gleye)

• als Lebensraum bzw. Teillebensraum saumtypischer Tier- und Pflanzenarten, u.a. von

- Geflügelter Braunwurz, Wasserdost, Echtem Mädesüß, Sumpf-Baldrian, Sumpf-Farn als sonstige charakteristische Arten

§ 3 Abs. 2 Nr. 4
Ziel ist die
Erhaltung und Wiederherstellung der Eignung des NSG als Lebensraum für den Fischotter (und andere Marderarten) durch

- Bewahrung der Bachniederung als Teil eines großräumigen, wenig durch Straßen zerschnittenen Raumes

- Gewährleistung weitgehender Störungsarmut

- Vermeidung von Fallenfängen

Hinweise:

Die als sonstige charakteristische Arten aufgeführten Tier- und Pflanzenarten stellen lediglich eine Auswahl der charakteristischen Arten i.S. des Artikel 1 Buchstabe e der Richtlinie 92/43/EWG dar.

Die deutschen Namen der aufgeführten Pflanzenarten richten sich nach:

Garve, E., Letschert, D. (1991): Liste der wildwachsenden Farn- und Blütenpflanzen Niedersachsens. 1. Fassung vom 31.12.1990. – Naturschutz und Landschaftspflege in Niedersachsen Heft 24, 1 - 152, Hannover.

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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