NLWKN Niedersachsen klar Logo

Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Waller Moor"

(NSG LÜ 133)


Amtsblatt der Bezirksregierung Lüneburg Nr. 24 vom 15.12.1985, Seite 322

V e r o r d n u n g der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet "Waller Moor", Flecken Langwedel, Landkreis Verden vom 5. Dezember 1985

Aufgrund des § 24 in Verbindung mit § 54 Abs. 2 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) vom 20.03.1981 (Nds. GVBl. S. 31), geändert durch Gesetz vom 05.12.1983 (Nds. GVBl. S. 281), wird verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

Das in § 2 näher bezeichnete Gebiet in den Gemarkungen Völkersen und Haberloh, Flecken Langwedel, Landkreis Verden, wird zum Naturschutzgebiet erklärt.

Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung "Waller Moor".

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rd. 25 ha.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ergibt sich aus den auf den Seiten 324 und 325 mitveröffentlichten Karten. Sie verläuft auf der dem Gebiet abgewandten Seite der schwarzen Punktreihe. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung.

§ 3 Schutzzweck

Schutzzweck ist

a) die Erhaltung und Entwicklung der naturnahen Hochmoorflächen als Lebensraum für gebietstypische Tier- und Pflanzenarten des Hochmoores. Die Entwicklung der naturnahen Hochmoorfläche beinhaltet die Wasserrückhaltung und die partielle Baumbeseitigung zur Förderung der moortypischen Vegetation;

b) die Erhaltung des Grünlandes zum Schutz des Moores und die Entwicklung des Grünlandes zur extensiv genutzten Magerwiese oder -weide als Lebensraum für seltene und bedrohte Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften und als Lebensraum für Vögel und Insekten. Das Entwicklungsziel setzt voraus, dass die Grünlandflächen im Eigentum der öffentlichen Hand sind;

c) die Erhaltung und Entwicklung der stehenden Gewässer im Osten des Gebietes einschließlich der angrenzenden baumfreien Flächen als Lebensraum für Wasserpflanzen, Amphibien, Vögel und Insekten.

§ 4 Verbote

(1) Nach § 24 Abs. 2 NNatG sind im Naturschutzgebiet alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

Das Naturschutzgebiet darf außerhalb der Wege nicht betreten werden.

(2) Nach § 24 Abs. 3 NNatG werden zur Vermeidung von Gefährdungen und Störungen im Naturschutzgebiet außerdem folgende Handlungen untersagt:

a) Fahrzeuge aller Art (ausgenommen Fahrräder ohne Motorkraft und Krankenfahrstühle auf dem Weg) zu fahren, zu parken oder abzustellen,

b) zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen und andere für die Unterkunft geeignete Fahrzeuge oder Einrichtungen aufzustellen,

c) zu baden,

d) die Gewässer mit Booten oder anderen Geräten zu befahren oder fischereilich zu nutzen,

e) zu reiten,

f) Hunde frei laufen zu lassen,

g) die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören (insbesondere durch Tonwiedergabegeräte, Modellflugzeuge u. ä.),

h) Pflanzen oder Tiere einzubringen,

i) wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu stören, zu füttern, zu fangen oder zu töten,

j) Feuer anzuzünden.

§ 5 Zulässige Handlungen

Folgende Handlungen werden als Abweichung von § 24 Abs. 2 NNatG zugelassen und fallen nicht unter die Verbote des § 4 Abs. 2 dieser Verordnung:

a) die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der privateigenen Grünlandflächen wie bisher. Nicht eingeschlossen ist die Anwendung von Bioziden, das Aufbringen von Gülle, der Umbruch, die Neueinsaat, Maßnahmen zur stärkeren Entwässerung sowie die Mineraldüngung auf einem 15 m breiten Randstreifen entlang des Moorbereiches,

b) die Entnahme von Holz auf den Moorflächen in der Zeit vom 01.11. - 31.03. jeden Jahres,

c) die ordnungsgemäße mechanische Unterhaltung vorhandener Gräben außerhalb des Moorbereiches ohne Überschreitung vorhandener Grabenbreiten und Sohltiefen,

d) die Unterhaltung des Weges außerhalb des Moorbereiches ohne Verwendung von Bauschutt, Kalk oder zement- bzw. bitumenhaltiger Baustoffe.

e) das Betreten und Befahren des Gebietes, soweit dies zur rechtmäßigen Nutzung und Bewirtschaftung erforderlich ist, sowie das Betreten von Grundstücken durch deren Eigentümer

f) das Betreten und Befahren des Gebietes

- durch die Naturschutzbehörden bzw. deren Beauftragte,

- durch andere Behörden und öffentliche Stellen bzw. deren Beauftragte nach Herstellung des Einvernehmens mit der Bezirksregierung Lüneburg

zur Erfüllung dienstlicher oder wissenschaftlicher Aufgaben,

g) Untersuchungen bzw. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die im Einvernehmen mit der Bezirksregierung Lüneburg durchgeführt werden.

§ 6 Befreiung

(1) Von den Verboten des § 24 Abs. 2 NNatG und des § 4 Abs. 2 dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Lüneburg auf Antrag nach § 53 NNatG Befreiung gewähren, wenn

1. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall

a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder

b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder

2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

(2) Die Bezirksregierung Lüneburg ist berechtigt, im Rahmen einer Befreiung nach Abs. 1 sowie nach Verstößen gegen die Bestimmungen des § 24 Abs. 2 NNatG und des § 4 Abs. 2 dieser Verordnung Bedingungen und Auflagen festzusetzen, die der Abwendung oder einem Ausgleich von Beeinträchtigungen des Schutzzweckes gem. § 3 dieser Verordnung dienen.

(3) Die Befreiung nach Abs. 1 ersetzt nicht eine etwa nach sonstigen Vorschriften erforderliche Genehmigung.

§ 7 Ausnahmen

Von den Verboten des § 4 Abs. 2 der Verordnung kann die Bezirksregierung Lüneburg Ausnahmen zulassen, wenn im Einzelfall nicht gegen den Schutzzweck verstoßen wird.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

(1) Wer, ohne dass eine Befreiung gewährt oder eine Ausnahme zugelassen wurde, vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des § 24 Abs. 2 NNatG oder des § 4 Abs. 2 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 64 Nr. 4 bzw. Nr. 1 NNatG.

Sofern die Handlung nicht nach § 329 Abs. 3 des Strafgesetzbuches (StGB) als Straftat gegen die Umwelt bestraft wird, kann sie mit einer Geldbuße nach § 65 NNatG geahndet werden, die im Falle des § 64 Nr. 1 NNatG bis zu 10 000,-- DM, im Falle des § 64 Nr. 4 bis zu 50 000,-- DM betragen kann.

(2) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 64 Nr. 1 oder Nr. 4 NNatG begangen worden, so können gem. § 66 NNatG Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.

(3) Zwangsmaßnahmen nach sonstigen Vorschriften bleiben hiervon unberührt.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ausgabe des Amtsblattes für den Regierungsbezirk Lüneburg, in dem sie veröffentlicht worden ist, in Kraft.

Bezirksregierung Lüneburg

Lüneburg, den 05.12.1985

Graf von Hardenberg

Regierungsvizepräsident

---------------------------------------------------------------------------------------

Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

NSG-Schild  

Alle Naturschutzgebiete im Landkreis Verden

Alle Naturschutzgebiete (NSG) Niedersachsens

Sie haben verschiedene Möglichkeiten, ein NSG zu finden:

Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln