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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Verdener Moor"

(NSG LÜ 176)


Amtsblatt der Bezirksregierung Lüneburg Nr. 24 vom 15.12.1989, Seite 262

V e r o r d n u n g der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet "Verdener Moor" in der Gemeinde Kirchlinteln, Landkreis Verden (Aller), vom 14. November 1989

Aufgrund des § 24 und des § 29 Abs. 1 in Verbindung mit § 54 Abs. 2 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) vom 20. März 1981 (Nds. GVBl. S. 31), zuletzt geändert durch das 5. Gesetz zur Änderung der Niedersächsischen Bauordnung vom 11. April 1986 (Nds. GVBl. Nr. 14 vom 15. April 1986, S. 103), wird verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

Das in § 2 näher bezeichnete Gebiet in den Gemarkungen Verdenermoor, Heins und Neddenaverbergen, Gemeinde Kirchlinteln, Landkreis Verden, wird zum Naturschutzgebiet erklärt.

Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung "Verdener Moor".

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rd. 91 ha.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ergibt sich aus der auf Seite 264/265 mitveröffentlichten Karte. Sie verläuft auf der dem Gebiet abgewandten Seite der schwarzen Punktreihe. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 3 Schutzzweck

Schutzzweck ist

die Erhaltung, Sicherung und Entwicklung des Moorgebietes, insbesondere

a) die Sicherung und Entwicklung der in Torfstichen und sekundär vernässten Bereichen vorkommenden Arten und Lebensgemeinschaften,

b) die Renaturierung der entwässerten und zum Teil verkusselten, aber nicht kultivierten Moorflächen durch Wasserrückhaltung und Beseitigung von Gehölzanflug,

c) die Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung der vorhandenen Grünlandflächen, ihre Wiedervernässung und naturnahe Entwicklung nach Erwerb durch die öffentliche Hand,

d) die Erhaltung und Förderung der Heideflächen im Randbereich des Moores,

e) die Erhaltung und Förderung der sich auf diesen Standorten einstellenden charakteristischen z.T. gefährdeten Tier- und Pflanzenarten.

Als Entwicklungsmaßnahmen sind die Wasserrückhaltung durch Grabenabdämmung und die teilweise Entkusselung der Moorflächen im Einvernehmen mit den Grundeigentümern vorgesehen.

§ 4 Verbote

(1) Nach § 24 Abs. 2 NNatG sind im Naturschutzgebiet alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

Das Naturschutzgebiet darf außerhalb der Wege nicht betreten werden.

(2) Nach § 24 Abs. 3 Satz 1 NNatG werden zur Vermeidung von Gefährdungen und Störungen im Naturschutzgebiet außerdem folgende Handlungen untersagt:

a) Fahrzeuge aller Art außerhalb des öffentlichen Weges zu fahren, zu parken oder abzustellen,

b) Hunde frei laufen zu lassen,

c) die Ruhe des Gebietes durch störendes Verhalten zu beeinträchtigen,

d) Pflanzen oder Tiere einzubringen,

e) wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu stören, zu füttern und zu fangen,

f) zu baden,

g) Gewässer (einschließlich Wasserläufe) mit Booten oder anderen Geräten zu befahren,

h) zu reiten,

i) zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen und andere für die Unterkunft geeignete Fahrzeuge oder Einrichtungen aufzustellen.

(3) Im Jagdrecht geregelte jagdliche Belange werden durch diese Verordnung nicht berührt.

Die Anlage von Wildäckern, das Ausbringen von Fütterungsmitteln auf den Boden und/oder in Gewässer sowie die Errichtung von Jagdhütten, mit dem Boden fest verbundenen Hochsitzen und anderen baulichen Anlagen fallen jedoch unter das Veränderungsverbot des § 24 Abs. 2 NNatG.

§ 5 Zulässige Handlungen

Folgende Handlungen werden als Abweichungen von § 24 Abs. 2 NNatG zugelassen und fallen nicht unter die Verbote des § 4 Abs. 2 dieser Verordnung:

a) die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der vorhandenen privateigenen Grünlandflächen, jedoch ohne Umbruch, ohne Ausbringung von Gülle und Bioziden, ohne zusätzliche Entwässerungsmaßnahmen und ohne Veränderung des Bodenreliefs (Mulden, Senken, Erhöhungen, Geländerücken);

b) die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der in der Karte als "forstliche Nutzung" dargestellten Bereiche; weitergehende Entwässerungsmaßnahmen als bisher sind nicht zulässig;

c) die Holzentnahme auf den übrigen Flächen in der Zeit vom 15. November bis 28. Februar;

d) die jeweils einseitige mechanische Unterhaltung von Gräben, soweit sie der Entwässerung von Nutzflächen dienen und zur Sicherung der Benutzbarkeit des Krusendamms erforderlich ist in der Zeit vom 1. Oktober bis 28. Februar; notwendige Ausnahmen hiervon und Grundräumungen sind nur im Einvernehmen mit der Bezirksregierung Lüneburg zulässig;

e) die ordnungsgemäße Unterhaltung der Wege mit heimischem Sand oder Kies;

f) das Betreten und Befahren des Gebietes, soweit dies zur rechtmäßigen Nutzung und Bewirtschaftung erforderlich ist, sowie das Betreten von Grundstücken durch die Eigentümer und deren Beauftragte;

g) das Betreten des Gebietes

a) durch die Naturschutzbehörden und deren Beauftragte,

b) durch andere Behörden und öffentliche Stellen sowie deren Beauftragte nach Herstellung des Einvernehmens mit der Bezirksregierung Lüneburg

zur Erfüllung dienstlicher oder wissenschaftlicher Aufgaben,

h) Untersuchungen bzw. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die im Einvernehmen mit der Bezirksregierung Lüneburg durchgeführt werden.

§ 6 Befreiung

(1) Von den Verboten des § 24 Abs. 2 NNatG und des § 4 Abs. 2 dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Lüneburg auf Antrag nach § 53 NNatG Befreiung gewähren, wenn

1. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall

a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder

b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder

2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

(2) Die Bezirksregierung Lüneburg ist berechtigt, im Rahmen einer Befreiung nach § 1 Bedingungen und Auflagen festzusetzen, die der Abwendung oder einem Ausgleich von Beeinträchtigungen des Schutzzweckes gem. § 3 dieser Verordnung dienen.

(3) Die Befreiung nach Abs. 1 ersetzt nicht eine etwa nach sonstigen Vorschriften erforderliche Genehmigung.

§ 7 Ausnahmen

Von den Verboten des § 4 dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Lüneburg Ausnahmen zulassen, wenn im Einzelfall nicht gegen den Schutzzweck verstoßen wird.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

(1) Wer, ohne dass eine Befreiung gewährt oder eine Ausnahme zugelassen wurde, vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des § 24 Abs. 2 NNatG oder des § 4 Abs. 2 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 64 Nr. 4 bzw. Nr. 1 NNatG.

Sofern die Handlung nicht nach § 329 Abs. 3 des Strafgesetzbuches (StGB) als Straftat gegen die Umwelt bestraft wird, kann sie mit einer Geldbuße nach § 65 NNatG geahndet werden, die im Falle des § 64 Nr. 1 NNatG bis zu 10 000 DM, im Falle des § 64 Nr. 4 bis zu 50 000 DM betragen kann.

(2) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 64 Nr. 1 oder Nr. 4 NNatG begangen worden, so können gem. § 66 NNatG Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.

(3) Zwangsmaßnahmen nach sonstigen Vorschriften bleiben hiervon unberührt.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ausgabe des Amtsblattes für den Regierungsbezirk Lüneburg, in dem sie veröffentlicht worden ist, in Kraft.

Bezirksregierung Lüneburg

Lüneburg, den 14. November 1989

Graf von Hardenberg

Regierungsvizepräsident

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

NSG-Schild  

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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