Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Boller Moor und Lange Lohe"
(NSG HA 156)
Verordnung über das Naturschutzgebiet "Boller Moor und Lange Lohe" in der Samtgemeinde Barnstorf und der Stadt Diepholz, Landkreis Diepholz vom 3. April 1992
Aufgrund der §§ 24, 29 und 30 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes in der Fassung vom 02. Juli 1990 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 235) wird verordnet:
§ 1 Naturschutzgebiet
(1) Das in den Absätzen 2 und 3 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet "Boller Moor und Lange Lohe" erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet liegt etwa 8 km nördlich der Stadt Diepholz innerhalb der Fluren 1, 6, 7 und 8 der Gemarkung Aschen und der Flur 15 der Gemarkung Mariendrebber.
(3) Die Abgrenzung des Naturschutzgebietes ergibt sich aus der Karte, die Bestandteil dieser Verordnung ist. Die Grenze ist dort durch eine Punktreihe dargestellt. Sie verläuft auf der Linie, die die Punkte von außen berührt.
(4) Das Naturschutzgebiet ist ca. 420 ha groß.
§ 2 Schutzzweck
Das "Boller Moor" und die "Lange Lohe" mit naturnahen Naß- und Feuchtgrünländereien und Vermoorungen sollen als möglichst ungestörte Lebensstätte für die daran gebundenen schutzbedürftigen Arten und Lebensgemeinschaften wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere erhalten und entwickelt werden, wobei den Kernzonen eine besondere Bedeutung zukommt.
Ackerflächen sollen zu Grünlandflächen entwickelt werden.
Außerdem soll die besondere Eigenart dieser für die Diepholzer Moorniederung typischen, weitgehend offenen Landschaft erhalten und durch geeignete Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gefördert werden.
§ 3 Verbote
(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.
(2) Das Naturschutzgebiet darf außerhalb der im Gelände gekennzeichneten Wege nicht betreten werden.
(3) Als Handlungen, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile gefährden oder stören können, sind verboten:
1. Im Naturschutzgebiet Hunde frei laufen zu lassen,
2. wildlebende Tiere zu stören und zu füttern, hiervon unberührt bleibt im Rahmen der ordnungsgemäßen Jagdausübung die Wildfütterung in Notzeiten,
3. innerhalb des Naturschutzgebietes und außerhalb in einer Zone von 500 m Breite um das Naturschutzgebiet herum Modellflug zu betreiben oder dort mit sonstigen, nicht zulassungspflichtigen Luftfahrzeugen aller Art zu starten, zu landen oder unter 150 m Höhe zu fliegen.
§ 4 Freistellungen
(1) Von den Verboten des § 3 sind freigestellt:
1. Das Betreten des Gebietes durch die Eigentümer und Nutzungsberechtigten;
2. die ordnungsgemäße Jagdausübung, das Recht zur Aneignung von Wild, der Jagdschutz und die jagdliche Hege;
die Errichtung von nicht fest mit dem Boden verbundenen jagdwirtschaftlichen Einrichtungen (Futterplätze, Salzlecken, Ansitze, Jagdschirme und ähnliche Einrichtungen), Jagdhütten, mit dem Boden fest verbundenen Hochsitzen und anderen baulichen Anlagen jedoch nur im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde;
(3) die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung einschließlich der Bestandspflege der auf der Karte als "Nadelgehölz" dargestellten Fläche bis zur Endnutzung, jedoch ohne Kalkung, Düngung und Einsatz von chemischen Pflanzenschutzmitteln, sowie eine Umwandlung des Nadelgehölzes in eine im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde durchzuführende extensive Grünlandnutzung;
4. die ordnungsgemäße mechanische Unterhaltung von Gewässern II. Ordnung nach Maßgabe eines vom Unterhaltungsverband erstellten Unterhaltungsrahmenplanes, zu dem die obere Naturschutzbehörde ihr Einvernehmen erteilt hat, sowie die ordnungsgemäße mechanische Unterhaltung der Gewässer III. Ordnung im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde;
5. die ordnungsgemäße Fischhege und, soweit die Dadau innerhalb des Naturschutzgebietes liegt, am östlichen Ufer die Ausübung des Uferbetretungsrechts nach § 10 FischG und die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei;
6. die Unterhaltung der 10 KV-Leitungen;
7. der Bau sowie die Unterhaltung der Erdgasleitung "MIDAL" im Randbereich des Naturschutzgebietes im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde;
8. die ordnungsgemäße Unterhaltung der Wege ohne Verwendung von Bauschutt und ähnlichem Material;
9. Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung, zur Pflege und zur Entwicklung des Gebietes und seiner landschaftlichen Eigenart, die im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde durchgeführt werden;
10. die ordnungsgemäße Unterhaltung vorhandener Drainagen, Gräben und Grüppen einzelner Flurstücke sowie die Erhaltung und Errichtung ortsüblicher Zäune, Viehtränken und Viehunterstände.
(2) Auf den rechtmäßig als Acker genutzten Flächen ist die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung, soweit sie standortgerecht erfolgt, ohne Änderung der Nutzungsart - ausgenommen der Umwandlung in Grünland und der späteren Rückumwandlung in Acker - freigestellt.
Soweit die Nutzung dort nicht standortgerecht erfolgt, ist die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung als Acker nur während einer im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde festzulegenden Übergangsfrist freigestellt, danach als Dauergrünland entsprechend dem Absatz 3 und in den Kernzonen auch dem Absatz 4.
(3) Außerhalb der in der Karte dargestellten "Kernzonen" ist auf den dort als "Dauergrünland" dargestellten Flächen und auf zu Grünland umgewandelten Ackerflächen die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung mit folgenden Einschränkungen freigestellt:
1. Der Umbruch der Flächen mit unmittelbar anschließender Neuansaat frühestens alle 5 Jahre und dann nur nach dem 01.08. des entsprechenden Jahres,
2. kein Umbruch zum Zwecke der Ackerzwischennutzung,
3. der Einsatz von in Naturschutzgebieten zulässigen chemischen Pflanzenschutzmitteln nur horstweise.
(4) Innerhalb der in der Karte dargestellten "Kernzonen" ist auf den dort als "Dauergrünland" dargestellten Flächen und auf zu Grünland umgewandelten Ackerflächen die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung als "Dauergrünland" mit folgenden Einschränkungen freigestellt:
1. kein Umbruch zum Zweck der Neuansaat oder der Ackerzwischennutzung;
Narbenverbesserung nur nach dem 01.08. eines jeden Jahres im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde;
2. keine Anwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln;
3. keine Aufbringung von Gülle oder Jauche vor dem 01.06. eines jeden Jahres.
(5) Die landwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne dieser Verordnung ist grundsätzlich nur ordnungsgemäß, wenn keine zusätzlichen Entwässerungsmaßnahmen durchgeführt, das Bodenrelief nicht verändert und die Tier- und Pflanzenwelt nicht mehr als unbedingt nötig gestört und beeinträchtigt werden.
(6) In besonderen Einzelfällen kann die obere Naturschutzbehörde für Maßnahmen, die von den Regelungen der Absätze 3 und 4 abweichen, ihr Einvernehmen erteilen.
§ 5 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Zur Pflege und Entwicklung des Gebietes sind von den Eigentümern und Nutzungsberechtigten folgende Maßnahmen zu dulden:
a) Das Mähen und Entfernen des hierbei anfallenden Mähgutes in Jahren der Nichtnutzung auf den in der mitveröffentlichten Karte als Dauergrünland dargestellten Flächen sowie auf ungenutzten Flächen;
b) die Beseitigung von Weidezäunen auf ungenutzten Flächen;
c) das Zurückschneiden, Entfernen oder Neupflanzen von Gehölzen, sofern dies zum Erhalt des Schutzzwecks notwendig ist.
§ 6 Befreiungen
Von den Verboten dieser Verordnung kann die obere Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung nach den Vorschriften des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes gewähren.
§ 7 Verstöße
(1) Wer den in § 3 aufgeführten Verboten zuwiderhandelt, begeht gemäß § 64 Nr. 1 oder Nr. 4 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes eine Ordnungswidrigkeit oder gemäß § 329 Absatz 3 oder § 330 Strafgesetzbuch eine strafbare Handlung.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 65 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 10.000,- DM, bei Verstößen gegen § 3 Absatz 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu 50.000,- DM geahndet werden.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt 14 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Hannover in Kraft.
Hannover, den 3. April 1992
507-22222 HA 156
Bezirksregierung Hannover
Im Auftrage
Waldhoff
Abteilungsdirektor
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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.
Naturschutzgebiet "Boller Moor und Lange Lohe"
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Artikel-Informationen
Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover