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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Boltenmoor"

(NSG HA 181)


Verordnung der Bezirksregierung Hannover zur Änderung der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Boltenmoor" in der Stadt Syke, Landkreis Diepholz, vom 10.9.1996 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Hannover Nr. 21 vom 25.09.1996)

Aufgrund der §§ 24, 29 und 30 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes in der Fassung vom 11. April 1994, zuletzt geändert durch das 11. Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes vom 11. Februar 1998 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 86 ff), wird verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

(1) Das in den Absätzen 2 und 3 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet "Boltenmoor" erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet liegt ca. 5 km östlich der Stadt Syke. Es befindet sich in der Flur 7, Gemarkung Osterholz, Stadt Syke, Landkreis Diepholz.

(3) Die genaue Abgrenzung des Naturschutzgebietes ergibt sich aus der Karte, die Bestandteil dieser Verordnung ist. Die Grenze ist dort durch eine Punktreihe dargestellt. Die Grenze verläuft auf der Linie, die die Punkte von außen berührt.

(4) Das Naturschutzgebiet ist ca. 13,3 ha groß.

§ 2 Schutzgegenstand und Schutzzweck

(1) Schutzgegenstand

Beim Naturschutzgebiet "Boltenmoor" handelt es sich um z. T naturnahe Erlen(bruch)wälder auf feuchten, sicker- bis staunassen Niedermoorstandorten. Kleinflächig befinden sich hier auch Buchenwälder. Eine Störung der Waldflächen erfolgt durch die Aufforstung nicht standortgerechter Pflanzen wie z.B. Fichten und Pappeln.

Neben den Waldflächen befinden sich im Naturschutzgebiet Dauergrünlandflächen, die aufgrund der Standortverhältnisse unterschiedlich intensiv genutzt werden.

(2) Schutzzweck

Das Gebiet soll als Lebensstätte schutzbedürftiger Arten und Lebensgemeinschaften wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere erhalten und entwickelt werden.

Die Erklärung zum Naturschutzgebiet bezweckt insbesondere:

1. den Lebensraum Naturwald zu entwickeln;

2. genutzte Grünlandflächen zu extensiviren;

3. möglichst natürliche Wasserverhältnisse zu erhalten bzw. herzustellen;

4. sonstige vom Menschen verursachte Störeinflüsse im möglichen Umfang zu verhindern oder zu beseitigen;

5. den Bestand der typischen, ehemals ausgedehnten Erlenbruchwälder im dortigen Raum für Natur- und Heimatkunde zu erhalten und zu entwickeln.

§ 3 Verbote

(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Das Naturschutzgebiet darf nur auf dem im Gelände gekennzeichneten Weg betreten werden.

(3) Darüber hinaus sind folgende Handlungen, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile gefährden oder stören können, verboten:

1. Hunde frei laufen zu lassen;

2. wildlebende Tiere zu füttern;

3. wildlebende Tiere durch Lärm oder auf andere Weise auch von außerhalb des Naturschutzgebietes zu stören;

4. innerhalb des Naturschutzgebietes und außerhalb in einer Zone von 500 m Breite um das Naturschutzgebiet herum Modellflug zu betreiben oder mit sonstigen, nicht zulassungspflichtigen Luftfahrzeugen aller Art zu starten.

(4) Die ordnungsgemäße Jagdausübung bleibt von den Regelungen dieser Verordnung unberührt, soweit sie sich auf das Recht zum Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen sowie zur Aneignung von Wild, die Hege und den Jagdschutz bezieht. Verboten bleibt die Anlage von:

1. Wildäckern, Wildäsungsflächen, Salzlecken und Futterplätzen;

2. Wildfütterungsanlagen außerhalb der Notzeiten;

3. fest mit dem Boden verbundenen jagdlichen Einrichtungen, Jagdhütten und anderen baulichen Anlagen;

4. Ansitzen, Jagdschirmen und ähnlichen, nicht fest mit dem Boden vorbundenen Einrichtungen.

§ 4 Freistellungen

(1)Allgemeine Freistellungen

Von den Verboten des § 3 sind freigestellt und bedürfen keiner naturschutzrechtlichen Befreiung oder Erlaubnis:

1. das Betreten des Gebietes auch außerhalb des Weges für die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten;

2. die ordnungsgemäße mechanische Unterhaltung von Gewässern II. Ordnung, soweit diese nach einem zuvor aufgestellten und mit der oberen Naturschutzbehörde abgestimmten Unterhaltungsrahmenplan durchgeführt wird;

3. die ordnungsgemäße mechanische Unterhaltung von Gewässern III. Ordnung, soweit diese nach entsprechenden fachspezifischen und naturschutzfachlich abgestimmten Vorgaben der unteren Wasserbehörde durchgeführt wird;

4. die ordnungsgemäße Unterhaltung der Straße im bisherigen Umfang;

5. die ordnungsgemäße Unterhaltung der bei Inkraftreten dieser Verordnung vorhandenen und der erlaubten Zäune, Viehtränken und Viehunterstände auf den in der Karte als "Dauergrünland" gekennzeichneten Flächen;

6. die ordnungsgemäße Unterhaltung der bei Inkraftreten dieser Verordnung vorhandenen und erlaubten fest mit dem Boden verbundenen jagdlichen Einrichtungen;

7. die Unterhaltung der Energieversorgungsanlagen;

8. die Unterhaltung der Wasserversorgungsanlagen.

(2) Freistellung der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft

Auf den in der Karte als "Naturwald" gekennzeichneten Flächen sind folgende Maßnahmen freigestellt:

1. das Zurückschneiden oder das Fällen von Gehölzen im Naturschutzgebiet, soweit dies aus Verkehrssicherheitsgründen oder zur ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Nutzung angrenzender Flurstücke erforderlich ist, einschließlich des Abtransportes aus dem Naturschutzgebiet;

2. das Fällen nicht standortgerechter Gehölze (insbesondere Fichten und Pappeln) im Zeitraum vom 01.10. eines Jahres bis zum 28.02. des darauf folgenden Jahres einschließlich des Abtransportes aus dem Naturschutzgebiet.

(3) Freistellung der landwirtschaftlichen Bodennutzung

Die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf den in der Karte als "Dauergrünland" gekennzeichneten Flächen ist mit folgenden Einschränkungen freigestellt:

1. kein Umbruch zum Zweck der Neueinsaat oder Ackerzwischennutzung;

2. keine Anwendung von chemischen Pflanzenbehandlungsmitteln;

3. kein Aufbringen von Gülle und Jauche.

§ 5 Erlaubnisvorbehalt

Die obere Naturschutzbehörde erteilt auf Antrag eine Erlaubnis zur Durchführung folgender Maßnahmen, sofern dadurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird:

1. Die ordnungsgemäße mechanische Unterhaltung von Gewässern II. und III. Ordnung. Die Erlaubnis ist zu erteilen, sofern der Unterhaltungspflichtige (Antragsteller) zuvor ein mit der oberen Naturschutzbehörde abgestimmtes Unterhaltungsarbeitsprogramm mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr aufgestellt hat.

2. die Errichtung ortsüblicher Zäune, Viehtränken und Viehunterstände auf den in der Karte als "Dauergrünland" gekennzeichneten Flächen;

3. die Errichtung von Ansitzen, Jagdschirmen und ähnlichen, nicht fest mit dem Boden verbundenen Einrichtungen;

4. Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung und zur Entwicklung des Naturschutzgebietes und seiner landschaftlichen Eigenart und Schönheit;

§ 6 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die obere Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung nach den Vorschriften des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes gewähren.

§ 7 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Zur Pflege und Entwicklung des Gebietes sind von den Eigentümern und Nutzungsberechtigten folgende Maßnahmen zu dulden:

1. die Beseitigung nicht standortgerechter Pflanzen;

2. die Schließung von Gräben, Drainagen oder Grüppen, die dazu dienen, nur ein Flurstück zu entwässern.

§ 8 Verstöße

(1) Wer den in § 3 aufgeführten Verboten zuwiderhandelt, bzw. wer ohne die in § 5 bezeichnete Erlaubnis handelt, begeht gemäß § 64 Nr. 1 oder Nr. 4 Niedersächsisches Naturschutzgesetz eine Ordnungswidrigkeit oder gemäß § 329 Absatz 3 oder § 330 Strafgesetzbuch eine strafbare Handlung.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 65 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 50.000,- DM. Bei Verstößen gegen § 3 Absatz 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu 100.000,- DM geahndet werden.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Hannover in Kraft.

Hannover den 29.04.1998

503 - 22221 HA 181

BEZIRKSREGIERUNG HANNOVER

Im Auftrage

Stracke

Leitender Baudirektor

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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