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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Speckenbachtal"

(NSG HA 192)


"Verordnung der Bezirksregierung Hannover über das Naturschutzgebiet "Speckenbachtal" in den Gemeinden Borstel und Staffhorst, Samtgemeinde Siedenburg, Landkreis Diepholz und in der Gemeinde Wietzen, Samtgemeinde Marklohe, Landkreis Nienburg vom 18.08.1999

Aufgrund der §§ 24, 29 und 30 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes in der Fassung vom 11. April 1994, zuletzt geändert durch das 11. Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes vom 11. Februar 1998 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 86 ff.), wird verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

(1) Das in den Absätzen 2 und 3 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet "Speckenbachtal" erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet liegt etwa 4 km östlich der Ortschaft Siedenburg. Es befindet sich in der Flur 2, Gemarkung Bockhop, Gemeinde Borstel und in der Flur 7, Gemarkung Staffhorst, Gemeinde Staffhorst, Samtgemeinde Siedenburg, Landkreis Diepholz sowie in der Flur 1, Gemarkung Wietzen, Gemeinde Wietzen, Samtgemeinde Marklohe, Landkreis Nienburg. Die Zone gemäß § 3 (2) Ziffer 4 dieser Verordnung liegt zusätzlich in der Flur 3, Gemarkung Bockhop, Gemeinde Borstel, Samtgemeinde Siedenburg, Landkreis Diepholz und in der Flur 4, Gemarkung Holte, Gemeinde Wietzen, Samtgemeinde Marklohe, Landkreis Nienburg.

(3) Die genaue Abgrenzung des Naturschutzgebietes ergibt sich aus der Karte, die Bestandteil dieser Verordnung ist (nachfolgend als "Karte" bezeichnet). Die Grenze ist dort durch eine Punktreihe dargestellt. Die Grenze verläuft auf der Linie, die die Punkte von außen berührt.

(4) Das Naturschutzgebiet ist ca. 45 ha groß.

§ 2 Schutzgegenstand und Schutzzweck

(1) Schutzgegenstand

Das Naturschutzgebiet "Speckenbachtal" besteht aus einem Gewässerabschnitt des Speckenbachs und des Triebjebachs mit der angrenzenden Talaue, die z. T. ungenutzt, aber auch mit Wald bestanden ist. Daneben findet auf Teilflächen eine Dauergrünlandnutzung statt. Durch unterschiedliche Standortfaktoren und unterschiedliche Nutzungsformen entwickelte sich das Gebiet zu einem vielfältigen Lebensraum für Pflanzen und Tiere.

(2) Schutzzweck

Der Schutzzweck ist der Erhalt, die Pflege und die naturnahe bis natürliche Entwicklung der Gewässerabschnitte und der Talaue als Lebensstätte schutzbedürftiger Arten und Lebensgemeinschaften wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere, insbesondere störempfindlicher Vogel- und Säugetierarten sowie der besonderen Eigenart des Gebietes. Daneben besitzt ein Teil des Gebietes als eiszeitliche Kiesablagerung besonderer Entstehungsart und Ausformung geowissenschaftliche Bedeutung.

Die Erklärung zum Naturschutzgebiet bezweckt insbesondere:

1. die Erhaltung und weitestgehend natürliche Entwicklung der Abschnitte der Gewässer "Speckenbach" und "Triebjebach";

2. die Nutzung der vorhandenen Dauergrünlandflächen zu extensivieren;

3. die natürliche Wasserverhältnisse in der Talaue zu erhalten bzw. wiederherzustellen;

4. die weitgehende Sukzession vorhandener Röhrichte, Groß- und Kleinseggenrieder und Hochstaudenfluren;

5. die vorhandenen Wälder zu erhalten und naturnah zu entwickeln;

6. den Erhalt geologischer Besonderheiten als landschaftsprägendes Element und als Grundlage für geologische Forschung;

7. sonstige vom Menschen verursachte Störeinflüsse im möglichen Umfang zu verhindern oder zu beseitigen.

§ 3 Verbote

(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Darüber hinaus sind folgende Handlungen, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile gefährden oder stören können, verboten:

1. Hunde frei laufen zu lassen;

2. wildlebende Tiere durch Lärm oder auf andere Weise zu stören;

3. wildlebende Tiere zu füttern;

4. innerhalb des Naturschutzgebietes und außerhalb in einer Zone von 500 m Breite um das Naturschutzgebiet herum Modellflug zu betreiben oder mit Luftfahrzeugen aller Art zu starten.

(3) Das Naturschutzgebiet darf nur auf dem entsprechend gekennzeichneten Weg betreten werden.

(4) Die ordnungsgemäße Jagdausübung bleibt von den Regelungen dieser Verordnung grundsätzlich unberührt, soweit sie sich auf das Recht zum Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen, Fangen und Aneignen von Wild, auf die Hege und den Jagdschutz bezieht.

Dem allgemeinen Verbot gemäß § 3 Abs.1 unterliegt jedoch weiterhin

1. die Anlage von:

a) Wildäckern, Wildäsungsflächen, Salzlecken, Köder- und Futterplätzen, Kunstbauten;

b) jagdlichen Einrichtungen wie Jagdhütten, Hochsitze und sonstigen nicht beweglichen Ansitzeinrichtungen;

2. die Wildfütterung.

§ 4 Freistellungen

(1) Allgemeine Freistellungen

Von den Verboten des § 3 sind freigestellt und bedürfen keiner naturschutzrechtlichen Befreiung oder Erlaubnis:

1. das Betreten auch außerhalb der Wege für die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten, soweit dies zur rechtmäßigen Nutzung oder Bewirtschaftung der Grundstücke erforderlich ist;

2. die ordnungsgemäße mechanische Unterhaltung von Gewässern II. Ordnung, soweit diese nach einem zuvor aufgestellten und mit der oberen Naturschutzbehörde abgestimmten Unterhaltungsrahmenplan durchgeführt wird;

3. die ordnungsgemäße mechanische Unterhaltung von Gewässern III. Ordnung, soweit diese nach entsprechenden fachspezifischen und naturschutzfachlich abgestimmten Vorgaben der unteren Wasserbehörde durchgeführt wird;

4. die ordnungsgemäße Unterhaltung der rechtmäßig errichteten Zäune, Viehtränken und Viehunterstände auf den in der Karte als "Dauergrünland I", "Weide" und "Wiese" dargestellten Flächen;

5. die Errichtung ortsüblicher Zäune, Viehtränken und Viehunterstände auf den in der Karte als "Dauergrünland I" und "Weide" dargestellten Flächen mit Zustimmung der oberen Naturschutzbehörde;

6. die ordnungsgemäße Unterhaltung der Wege;

7. die ordnungsgemäße Unterhaltung der Energieversorgungsanlagen;

8. das Zurückschneiden und das Fällen von Gehölzen im Naturschutzgebiet, soweit dies aus Verkehrssicherheitsgründen und zur ordnungsgemäßen Nutzung angrenzender Flächen erforderlich ist, einschließlich des Abtransportes aus dem Naturschutzgebiet;

9. die Entnahme nicht standortgerechter Gehölze (insbesondere Fichten, Douglasien, Pappeln und Spätblühende Traubenkirsche) im Zeitraum vom 01.10. eines Jahres bis zum 28.02. des darauf folgenden Jahres, einschließlich des Abtransportes aus dem Naturschutzgebiet;

10. die rechtmäßige Nutzung des Flurstücks 88/7, Flur 2, Gemarkung Bockhop im bisherigen Umfang als Wochenendhausgrundstück;

11. Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung und zur Entwicklung des Naturschutzgebietes und seiner landschaftlichen Eigenart und Schönheit im Einvernehmen bzw. mit Zustimmung der oberen Naturschutzbehörde;

12. das Betreten des Gebietes für dem Schutzzweck dienende Untersuchungen und für die wissenschaftliche Forschung und Lehre einschließlich der hierfür erforderlichen Maßnahmen soweit der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird, im Einvernehmen mit, bzw. mit Zustimmung der oberen Naturschutzbehörde;

(2) Landwirtschaftliche Freistellungen

Von den Verboten des § 3 ist die im Sinne des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung nach den Maßgaben der Ziffern 1 und 3 freigestellt, sofern keine zusätzlichen Entwässerungsmaßnahmen durchgeführt werden, das Bodenrelief nicht verändert und die Tier- und Pflanzenwelt nicht mehr als unbedingt nötig gestört oder beeinträchtigt wird.

1. Die oben genannte landwirtschaftliche Bodennutzung als Dauergrünland auf den in der Karte als "Dauergrünland I" dargestellten Flächen ist freigestellt, jedoch ohne Umwandlung der Grünland- in Ackernutzung und ohne Ackerzwischennutzung.

2. Die oben genannte landwirtschaftliche Bodennutzung als Dauergrünland auf den in der Karte als "Weide" dargestellten Fläche ist nur mit folgenden Maßgaben freigestellt:

a) keine Grünlanderneuerung;

b) keine maschinelle Bodenbearbeitung im Zeitraum vom 01. März bis 15. Juni eines jeden Jahres;

c) keine Düngung;

d) kein Einsatz chemischer Pflanzenschutzmittel;

e) der Viehbesatz darf vom Beginn der Weidesaison bis zum 21. Juni einen jeden Jahres max. 2 Weidetiere pro Hektar betragen.

3. Die oben genannte landwirtschaftliche Bodennutzung als Dauergrünland auf den in der Karte als "Wiese" dargestellten Fläche ist nur nach folgenden Maßgaben freigestellt:

a) keine Grünlanderneuerung;

b) keine maschinelle Bodenbearbeitung im Zeitraum vom 01. März bis 15. Juni eines jeden Jahres;

c) keine Düngung;

d) kein Einsatz chemischer Pflanzenschutzmittel;

e) Mahd max. zweimal pro Jahr und erst nach dem 15. Juni eines jeden Jahres;

(3) Forstwirtschaftliche Freistellungen

1. Von den Verboten des § 3 ist die ordnungsgemäße Forstwirtschaft auf den in der Karte als "Wirtschaftswald" dargestellten Flächen nach folgenden, aus dem Schutzzweck hergeleiteten Maßgaben freigestellt:

a) ausschließliche Förderung aller Baumarten der potentiell natürlichen Vegetation entsprechend den jeweiligen Standortverhältnissen bei Bestandsverjüngung, Pflege und Nutzung unter besonderer Berücksichtigung aller natürlich zugehörenden Nebenbaum- und Straucharten;

b) kahlschlagfreie Bewirtschaftung mit einzelstamm- bis gruppenweiser Holzentnahme sowie langen Nutzungs- und Verjüngungszeiträumen;

c) ohne Entnahme von Horst- und Höhlenbäumen, stehendem starken Totholz einschließlich abgebrochener Baumstümpfe und von liegendem Bruch- und Totholz sowie Stubben und Reisig. Liegendes starkes Wurfholz ist soweit wie möglich zu belassen;

d) keine Maßnahmen, die eine Entwässerung über das vorhandene Maß hinaus bewirken;

e) keine Veränderung des Bodenreliefs, bei Bewirtschaftung bestmögliche Schonung des Bodens und der Krautschicht;

f) kein Wegebau;

g) kein Einsatz von Pflanzenschutz-, Kalkungs- und Düngemitteln;

h) bei allen Maßnahmen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft darf die Pflanzen- und Tierwelt nicht mehr als unbedingt nötig gestört und beeinträchtigt werden.

(4) Fischereiliche Freistellungen

1. Die ordnungsgemäße Fischereiausübung auf dem Flurstück 88/7, Flur 2, Gemarkung Bockhop ist nach folgenden Grundsätzen freigestellt:

a) die natürlich vorkommenden Pflanzenarten der Unterwasser-, der Schwimmblatt- und Röhrichtzone dürfen nicht entfernt werden;

b) es dürfen keine Futter- und Düngemittel eingebracht werden;

c) das Teichwasser darf nicht abgelassen werden.

(5) Eine von den einschränkenden Bestimmungen der Absätze 1 Ziffer 9, Absatz 2 und 3 abweichende Bewirtschaftung der Flächen ist dann freigestellt, wenn die obere Naturschutzbehörde ihr im Einzelfall auf Antrag zugestimmt hat.

Diese Zustimmung ist zu erteilen, wenn durch die jeweilige abweichende Bewirtschaftungsweise der Schutzzweck nicht mehr beeinträchtigt wird als durch die vorgeschriebene Bewirtschaftungsweise.

§ 5 Erlaubnisvorbehalt

(1) Die obere Naturschutzbehörde erteilt auf Antrag eine Erlaubnis zur Durchführung folgender Maßnahmen, sofern dadurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird:

sofern die Unterhaltung von Gewässern II. und III. Ordnung nicht freigestellt ist (vgl. § 4 Abs. 1), ist die Erlaubnis zur ordnungsgemäßen mechanischen Unterhaltung von Gewässern II. und III. Ordnung zu erteilen, wenn der Unterhaltungspflichtige (Antragsteller) zuvor ein mit der oberen Naturschutzbehörde abgestimmtes Unterhaltungskonzept mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr aufgestellt hat;

(2) Die Erlaubnis kann gemäß § 36 Absatz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz mit Nebenbestimmungen versehen werden, die geeignet sind, Beeinträchtigungen oder Gefährdungen des Naturschutzgebietes, einzelner seiner Bestandteile oder seines Schutzzweckes entgegenzuwirken.

§ 6 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die obere Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung nach den Vorschriften des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes gewähren.

§ 7 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Auf den Flächen der Landesforstverwaltung werden die Naturschutzmaßnahmen im Rahmen der Forsteinrichtung in einem Pflege- und Entwicklungsplan dargestellt und einvernehmlich mit der oberen Naturschutzbehörde im forstlichen Betriebsplan festgelegt. Der Pflege- und Entwicklungsplan trifft insbesondere Aussagen zur Umsetzung des Alt- und Totholzkonzeptes ( §4 Abs.2 Nr. 6), zur Bewirtschaftung/Umwandlung der standortfremden Bestände (§ 4 Abs.2 Nr. 2) sowie zur natürlichen Differenzierung in Jungbeständen (§ 4 Abs.2 Nr. 8). Die Vereinbarung für die Maßnahmen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft und die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen soll zusätzlich durch die Festlegung entsprechender Leitbildbestände umgesetzt werden. Die Festlegung der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen für den jeweiligen Einrichtungszeitraum beinhaltet auch die Prüfung durchgeführter Maßnahmen.

§ 8 Verstöße

(1) Wer den in § 3 aufgeführten Verboten zuwiderhandelt, bzw. wer ohne die Einvernehmen bzw. die Zustimmungen des § 4 oder ohne die Erlaubnisse des § 5 handelt, begeht gemäß § 64 Nr. 1 oder Nr. 4 Niedersächsisches Naturschutzgesetzes eine Ordnungswidrigkeit oder gegebenenfalls gemäß § 329 Absatz 3 oder § 330 Strafgesetzbuch eine strafbare Handlung.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 65 Niedersächsisches Naturschutzgesetz mit einer Geldbuße bis zu 50.000,-- DM, bei Verstößen gegen § 3 Absatz 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu 100.000,-- DM geahndet werden.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Hannover in Kraft.

Hannover, den 18.8.1999

503-22221 HA 192

BEZIRKSREGIERUNG HANNOVER

Im Auftrage

Dr. Keuffel

-Abteilungsdirektor-

1. Änderungsverordnung zur Verordnung über das Naturschutzgebiet "Speckenbachtal" in den Gemeinden Borstel und Staffhorst, Samtgemeinde Siedenburg, Landkreis Diepholz und in der Gemeinde Wietzen, Samtgemeinde Marklohe, Landkreis Nienburg vom 18.08.1999

Aufgrund der §§ 24, 29 und 30 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes in der Fassung vom 11.04.1994, zuletzt geändert durch das 11. Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes vom 11.02.1998 ( Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1998, Seite 86ff), wird die im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Hannover 1999, Nr. 19 vom 15.09.1999 auf Seite 603 ff veröffentlichte Verordnung wie folgt geändert:

§ 7 (Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen) erhält folgende Fassung:

Auf den Flächen der Landesforstverwaltung werden die Naturschutzmaßnahmen im Rahmen der Forsteinrichtung in einem Pflege- und Entwicklungsplan dargestellt und einvernehmlich mit der oberen Naturschutzbehörde im forstlichen Betriebsplan festgelegt. Die Festlegung der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen für den jeweiligen Einrichtungszeitraum beinhaltet auch die Prüfung durchgeführter Maßnahmen.

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Hannover in Kraft.

Hannover, 06.06.2000

503 – 22221 HA 192

Bezirksregierung Hannover

Im Auftrag

Dr. Keuffel

Abteilungsdirektor

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

NSG-Schild  

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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