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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Entenfang"

(NSG HA 145)


Verordnung über das Naturschutzgebiet "Entenfang" in der Gemeinde Giesen, der Gemeinde Nordstemmen und der Stadt Sarstedt, Landkreis Hildesheim vom 20. Februar 1990.

Aufgrund der §§ 24, 29 und 30 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes vom 20. März 1981 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 31), zuletzt geändert durch Artikel III, Absatz 4 des Gesetzes vom 11. April 1986 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 103), wird verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

(1) Das in den Absätzen 2 und 3 näher bezeichnete Gebiet in der Gemarkung Barnten der Gemeinde Nordstemmen, in der Gemarkung Groß Giesen der Gemeinde Giesen und in der Gemarkung Giften der Stadt Sarstedt wird zum Naturschutzgebiet "Entenfang" erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet liegt ca. 2 km östlich der Ortschaft Barnten, ca. 2 km südöstlich der Ortschaft Giften und ca. 3 km westlich der Ortschaft Groß Giesen.

(3) Die Abgrenzung des Naturschutzgebietes ergibt sich aus der mitveröffentlichten Karte. Die Grenze ist dort durch eine Punktreihe dargestellt. Sie verläuft auf der Linie, die die Punktreihe von außen berührt.

(4) Das Naturschutzgebiet ist ca. 18,5 ha groß. Es besteht aus zwei Teilflächen, die in der mitveröffentlichten Karte mit I und II bezeichnet sind.

§ 2 Schutzzweck

(1) Das Naturschutzgebiet liegt in landwirtschaftlich intensiv genutzter Umgebung.

Während das Teilgebiet I überwiegend aus landwirtschaftlich genutztem Grünland mit Teichen, Verlandungszonen und Gehölzgruppen besteht, setzt sich das Teilgebiet II überwiegend aus Ackerflächen, Teichen mit gehölzbestandenen Uferzonen und Grünland zusammen.

(2) Das Naturschutzgebiet dient einer Vielzahl von teilweise bedrohten Tier- und Pflanzenarten sowie deren Lebensgemeinschaften als Lebensraum.

(3) In der Teilfläche I sollen das Grünland mit extensiver landwirtschaftlicher Nutzung, die Teiche ohne fischereiliche Nutzung und die Übergangszonen zwischen Teichen und Grünland ungenutzt erhalten, gepflegt und entwickelt werden.

(4) In der Teilfläche II sollen die Ackerflächen in Grünland umgewandelt, das Grünland durch extensive landwirtschaftliche Nutzung und die Teiche ohne fischereiliche Nutzung erhalten, gepflegt und entwickelt werden.

§ 3 Verbote

(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

(2) Das Naturschutzgebiet darf nicht betreten werden.

(3) Es ist verboten, im Naturschutzgebiet Hunde frei laufen zu lassen.

(4) Ferner ist es verboten, Tiere im Naturschutzgebiet zu füttern.

(5) Im Jagdrecht geregelte Belange werden durch diese Verordnung nicht berührt.

§ 4 Freistellungen

Von den Verboten des § 3 sind freigestellt:

a) die Nutzung der Grünlandflächen als Mähwiese ohne Drainage, ohne Einsatz von chemischen Pflanzenschutzmitteln, Mineraldünger und Gülle; die 1. Mahd darf nicht vor dem 15. Juni eines jeden Jahres durchgeführt werden; eine Nachbeweidung des Grünlandes durch Schafe ist freigestellt, jedoch ohne Koppelhaltung;

b) das Betreten des Gebietes durch die Eigentümer und Nutzungsberechtigten;

c) Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung, zur Pflege und zur Entwicklung des Gebietes und seiner landschaftlichen Eigenart im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde;

d) Maßnahmen zur Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltungspflicht;

e) die ordnungsgemäße Nutzung der vorhandenen Werkbahntrasse sowie ihre Unterhaltung im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde, jedoch ohne Behandlung der Trassenfläche mit chemischen Pflanzenschutzmitteln.

§ 5 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die obere Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung gewähren.

§ 6 Verstöße

(1) Wer den in § 3 aufgeführten Verboten zuwiderhandelt, begeht gemäß § 64 Nr. 1 oder Nr. 4 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes eine Ordnungswidrigkeit oder gemäß § 329 Absatz 3 oder § 330 Strafgesetzbuch eine strafbare Handlung.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 65 Absatz 1 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 DM, bei Verstößen gegen § 3 Absatz 1 dieser Verordnung bis zu 50.000,00 DM, geahndet werden.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Hannover in Kraft.

Hannover, den 20. Februar 1990

Bezirksregierung Hannover

507-22222 HA 145

Im Auftrage

Meyer

(Abteilungsdirektor)

Abl. RBHan. 1990/Nr. 5 vom 07.03.1990 (S. 124)

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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