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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Holtorfer Moor"

(NSG HA 084)


Verordnung über das Naturschutzgebiet "Holtorfer Moor" in den Samtgemeinden Heemsen und Steimbke, Landkreis Nienburg vom 07.05.1985

Aufgrund der §§ 24, 29 und 30 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) vom 20. März 1981 (Nds. GVBI. S. 31) geändert durch Artikel 26 des Gesetzes zur Bereinigung des Niedersächsischen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts vom 5. Dezember 1983 (Nds. GVBI. S. 281) wird verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

(1) Das in Abs. 2 bezeichnete Gebiet in den Gemarkungen Heemsen und Sonnenborstel, Landkreis Nienburg, wird zum Naturschutzgebiet "Holtorfer Moor" erklärt.

(2) Die Abgrenzung des Naturschutzgebietes ergibt sich aus der mitveröffentlichten Karte. Die Grenze ist dort durch eine Punktreihe dargestellt. Sie verläuft auf der Linie, die die Punktreihe von außen berührt. Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 160 ha.

§ 2 Schutzzweck

Schutzzweck der Verordnung ist:

a) den Hochmoorkomplex des "Holtorfer Moores", der neben ehemaligen bäuerlichen Torfstichbereichen auch noch ursprüngliche Oberfläche aufweist, mit seiner typischen Tier- und Pflanzenwelt, zu der seltene Tier- und Pflanzenarten bzw. -gesellschaften gehören, zu erhalten, zu pflegen und zu entwickeln,

b) die an das ungenutzte Hochmoor anschließenden Grünlandflächen mit eingesprengten ungenutzten Flächen als Lebens- und Nahrungsraum bedrohter Tierarten, vor allem für Wiesenvögel, zu erhalten, zu pflegen und zu entwickeln sowie zusätzlich als Pufferzonen zu sichern,

c) die besondere Eigenart des Landschaftsbildes des von Wiesen und Weiden umgebenen Hochmoores zu erhalten, zu pflegen und zu entwickeln.

§ 3 Verbote

(1) Nach § 24 Abs. 2 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes sind im Naturschutzgebiet alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

Das Naturschutzgebiet darf außerhalb der Wege nicht betreten werden.

(2) Ferner sind folgende Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile gefährden oder stören können

a) Hunde frei laufen zu lassen,

b) das Überfliegen des Naturschutzgebietes mit Flugmodellen.

§ 4 Freistellungen

Von den Verboten des § 24 Abs. 2 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes und den Verboten des § 3 dieser Verordnung sind folgende Abweichungen zugelassen:

a) die im Sinne des Nieders. Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße Bodennutzung der in der mitveröffentlichten Karte dargestellten Grünlandflächen als Mähweiden einschließlich der Errichtung von Weidezäunen und Viehtränken; jedoch ohne Ackerzwischennutzung,

b) die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit Ausnahme des Fütterns und Aussetzens von Federwild sowie der Anlage jagdlicher Einrichtungen mit Einverständnis der oberen Naturschutzbehörde,

c) die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer, der 20 kV-Freileitungen sowie der Wege, soweit diese für die Bewirtschaftung der angrenzenden Flächen unentbehrlich sind,

d) das Betreten des Naturschutzgebietes durch die Eigentümer und Nutzungsberechtigten,

e) Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes, die im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde durchgeführt werden.

§ 5 Pflege und Entwicklungsmaßnahmen

Zur Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes sind von den Eigentümern folgende Maßnahmen zu dulden:

a) die Beseitigung von Gehölzanflugbeständen auf den in der Naturschutzgebietskarte gekennzeichneten Flächen,

b) die Wiedervernässung des Torfkörpers,

c) die Beweidung der ungenutzten Flächen mit Schafen.

§ 6 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Hannover auf Antrag Befreiungen gemäß § 53 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes gewähren.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Wer den Verboten des § 24 Abs. 2 des Niedersächsischen Naturschuotzgesetzes oder einem Verbot des § 3 Abs. 2 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß § 64 Nr. 4 bzw. Nr. 1 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße nach § 65 Abs. 1 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes geahndet werden kann.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Hannover in Kraft.

Hannover, den 7. Mai 1985

Bezirksregierung Hannover

—507-22222/Ha-84

Im Auftrage

Meyer

Abteilungsdirektor

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

NSG-Schild  

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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